Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280052/4/Ga/La

Linz, 30.06.1995

VwSen-280052/4/Ga/La Linz, am 30. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des S. F. in ........., ................., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Februar 1995, Zl. 101-6/3-2514, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Schlußteil des Schuldspruchs wie folgt zu lauten hat:

"... für die Jugendliche leicht zugänglich und gut sichtbar angebracht.".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 19, § 21, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.2; §§ 64 ff.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Gewerbeinhaber in seinem in ......, ................, gelegenen Betrieb den § 27 Abs.2 iVm § 30 KJBG hinsichtlich der bei ihm beschäftigten, namentlich bezeichneten jugendlichen Arbeitnehmerin dadurch verletzt, daß er keinen Aushang über die Normalarbeitszeit iSd § 27 Abs.2 KJBG leicht zugänglich und gut sichtbar angebracht habe; wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

2. In der Begründung seines Rechtsmittels verantwortet sich der Berufungswerber im wesentlichen damit, daß er mit der jugendlichen Arbeitnehmerin schon bei ihrem Eintritt eine Fixarbeitszeit vereinbart hätte, an der sich tatsächlich, wie aus den von der Jugendlichen selbst geführten Ist-Arbeitsaufzeichnungen hervorgehe, nie Änderungen der Arbeitszeit ergeben hätten. Der Aushangverpflichtung über die Normalarbeitszeit iSd § 27 Abs.2 KJBG sei er dadurch nachgekommen, daß er den Dienstplan in seinem Büro, also an einer auch für die Jugendliche leicht zugänglichen Stelle, angebracht habe. Auf diese Tatsache habe er lediglich auf Grund seiner Unerfahrenheit bei der am 27. Juli 1994 erfolgten Kontrolle durch die Arbeiterkammer nicht genügend aufmerksam gemacht.

Mit Bezug auf die Strafbemessung bringt der Berufungswerber vor, daß das geschätzte Nettoeinkommen in der Höhe von 15.000 S nicht den Tatsachen entspreche und er laut "derzeitiger Prognose" in den ersten beiden Geschäftsjahren wahrscheinlich einen Verlust erwirtschaften werde, weil er sehr hohe Investitionen bei der Übernahme des Lokals habe durchführen müssen, weshalb er ersuche, von dieser Schätzung abzugehen.

Der Berufungswerber beantragt Aufhebung und Verfahrenseinstellung, hilfsweise das Absehen von der Strafe.

3.1. Aus der Einsicht in den zu Zl. 101-6/3-2514 zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt hat der unabhängige Verwaltungssenat - unter Einbeziehung des Berufungsvorbringens - einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden.

Die dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatumstände stimmen mit der in der Begründung des Straferkenntnisses verwiesenen, im Akt einliegenden Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich vom 15. Dezember 1994 überein. Warum allerdings die Anzeige erst rund viereinhalb Monate nach dem Feststellungszeitpunkt erstattet worden ist, geht weder aus der Anzeige selbst noch aus dem Strafakt hervor.

In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 13. Jänner 1995 verteidigte sich der Berufungswerber im wesentlichen mit demselben Vorbringen, wie nunmehr in seiner Berufungsschrift. Allerdings gab er, unter Hinweis auf die vereinbart gewesene Fixarbeitszeit, auch an, daß er der Meinung gewesen sei, keinen Aushang für die Normalarbeitszeit machen zu müssen, weil sich wegen der vereinbarten Fixarbeitszeit ohnehin nie etwas ändern würde. Auch wies er schon in dieser Rechtfertigung darauf hin, daß er einen Dienstplan mit den vereinbarten Arbeitszeiten in seinem Büro, "also an einer Stelle, die auch für Frau M. zugänglich war", aufbewahrt hätte.

Zu dieser, somit schon der Strafbehörde vorgelegenen Verantwortung hat auch die Anhörung des Arbeitsinspektorats zur Berufung keine neuen Aspekte ergeben.

3.2. Weil zufolge dieser Aktenlage weitere Beweise zur Tatfrage nicht aufzunehmen, sondern nur Rechtsfragen zu beurteilen sind, konnte eine - vom Berufungswerber auch gar nicht beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 27 Abs.2 KJBG muß vom Dienstgeber in Betrieben, in denen (wie hier) keine Betriebsvereinbarungen iSd § 97 Abs.1 Z2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz ...

zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

4.2. Ausgehend davon, daß der Berufungswerber selber angegeben hat, der Meinung gewesen zu sein, keinen Aushang für die Normalarbeitszeit machen zu müssen und im übrigen bloß behauptet, einen Dienstplan über die mit dem jugendlichen Lehrling vereinbarte Arbeitszeit in seinem Büro aufbewahrt zu haben, steht vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage fest, daß eine Verletzung der Aushangpflicht stattgefunden hat.

Entscheidend kommt es vorliegend darauf an, ob der Aushang über die Normalarbeitszeit an einer für die jugendliche Arbeitnehmerin leicht zugänglichen Stelle angebracht gewesen ist. Der Berufungswerber bestreitet nicht, daß im Zuge der Kontrolle am 27. Juli 1994 der fragliche Aushang nicht vorgefunden worden ist. Mit dem Einwand, es sei ein Dienstplan in seinem Büro "angebracht" (Wortwahl in der Rechtfertigung vom 13. Jänner 1995: "aufbewahrt") gewesen, kann der Berufungswerber den Vorwurf der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht abwenden. Schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß das Büro des Arbeitgebers eines jugendlichen Lehrlings grundsätzlich keine für diesen leicht zugängliche Stelle im Sinne der Gesetzesvorschrift ist, weil nicht von vornherein angenommen werden darf, daß ein jugendlicher Arbeitnehmer so ohne weiteres, jederzeit und ohne Überwindung von Hemmschwellen das Büro seines Arbeitgebers betreten kann. Davon abgesehen hat vorliegend der Berufungswerber auch keine nähere Angaben über die genaue Aufbewahrungsstelle des Dienstplans in seinem Büro, aus denen allenfalls die leichte Zugänglichkeit und die gute Sichtbarkeit des Dienstplanes an diesem Ort hätten abgeleitet werden können, gemacht. Im besonderen aber hat der Berufungswerber nicht dargetan, auf Grund welcher objektiven Umstände sein Büro der jugendlichen Arbeitnehmerin - abweichend von den Erfahrungen des täglichen Lebens - sowohl in seiner Anwesenheit als auch in seiner Abwesenheit überhaupt leicht zugänglich gewesen sein soll.

Ist aber die behauptete Aufbewahrung des Dienstplanes in seinem Büro keine dem Gesetz entsprechende leicht zugängliche Stelle für den Normalarbeitszeit-Aushang, geht daher der Einwand des Berufungswerbers, daß er lediglich aus beruflicher Unerfahrenheit bei der Kontrolle auf diesen Umstand nicht aufmerksam gemacht hätte, ins Leere. Im Ergebnis hat die belangte Behörde Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des zugrundegelegten Sachverhalts zu Recht angenommen.

Da im übrigen der Berufungswerber gegen die Schuldseite der Tat - es handelt sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt initiativ und konkret nichts eingewendet hat, war ihm schon von Gesetzes wegen die Übertretung als wenigstens mit Fahrlässigkeitsschuld begangen anzulasten; er hat seinen Sorgfaltsmangel aber auch zu verantworten.

Aus allen diesen Gründen war der Schuldspruch zu bestätigen.

4.3. Die gleichzeitig mit der Bestätigung vorgenommene Modifikation des Schuldspruchs bedeutet lediglich die Klarstellung des im gesamten Strafverfahren nicht strittig gewesenen Tatbestandsmerkmals, daß nämlich der fragliche Aushang an einer für die jugendliche Arbeitnehmerin (und nicht etwa für den Arbeitgeber oder ein Kontrollorgan) leicht zugänglichen Stelle hätte angebracht werden müssen.

Der Abspruchsgegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses wird durch diese textliche Verdeutlichung nicht unzulässig erweitert.

4.4.1. Zur Strafbemessung hat der Berufungswerber in der oben schon wiedergegebenen Begründung lediglich vorgebracht, mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Einkommensschätzung nicht einverstanden zu sein. Weder jedoch gibt er an, welches Einkommen er sonst zugrundegelegt haben will, noch hat er versucht, seine Angaben durch irgendwelche Nachweise zu bescheinigen.

Unter diesen Voraussetzungen kann der unabhängige Verwaltungssenat schon im Hinblick auf jedenfalls anzunehmende Eigenentnahmen in einem Ausmaß, die eine in den Verkehrskreisen übliche, höchstens durchschnittliche Lebensführung ermöglichen, nicht erkennen, daß die belangte Behörde mit dem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 15.000 S ihren Ermessensspielraum rechtswidrig überschritten hätte.

4.4.2. Hilfsweise beantragt der Berufungswerber - erkennbar gemäß § 21 VStG - , von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Schon die tatbestandliche Voraussetzung des bloß geringfügigen Verschuldens trifft hier jedoch nicht zu. Indem der Berufungswerber angibt, daß er den Betrieb Ende Februar 1994 übernommen habe und die jugendliche Arbeitnehmerin Anfang Juli 1994 als Lehrling eingetreten sei, andererseits aber die Kontrolle gegen Ende Juli 1994 vorgenommen worden ist, kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates keine Rede davon sein, daß der Berufungswerber - trotz anzunehmen gewesener Kenntnis der Vorschrift - aus objektiven Gründen gehindert gewesen ist, den Aushang in einer ordnungsgemäßen Form, die im übrigen keine aufwendigen Manipulationen verlangt, vorzunehmen. Vielmehr läßt der im subjektiven Fehlverhalten zu erblickende Sorgfaltsmangel bei der Wahrnehmung der ihn als Arbeitgeber einer jugendlichen Arbeitnehmerin treffenden Schutzpflichten das Verschulden des Berufungswerbers nicht als so geringfügig erscheinen, daß im Sinne des § 21 VStG von einer Strafe abgesehen werden könnte.

Im übrigen hat schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses festgehalten, daß nach Abwägung aller für die Strafbemessung maßgeblichen Kriterien, insbesondere auch der berücksichtigten Strafmilderungsgründe, mit dem festgesetzten Strafausmaß lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist.

5. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber der gemäß § 64 Abs.2 VStG 20%ige Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Kosten des Rechtsmittelverfahrens (zuzüglich zu den Kosten vor der Strafbehörde) aufzuerlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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