Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280063/16/Schi/Ka

Linz, 08.05.1996

VwSen-280063/16/Schi/Ka Linz, am 8. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Ing. J R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.2.1995, Ge96-285-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bzw der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.3.1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, idF BGBl.Nr.471/1995, iVm §§ 24, , 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; Zu II: §§ 64 Abs.1 und Abs.2 sowie 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.2.1995, Ge96-285-1994, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 23.6.1994 in seiner Schottergrube in R, auf den Grundstücken Nr. und 54/3, KG R, Gemeinde R, die erhöhten Standplätze im Bereich der Stützmauer zwischen der Ebene Zementsilo und LKW-Ladestelle weder durch Geländer oder Brüstungen sowie durch Fußleisten abgesichert, wodurch eine Absturzgefahr aus einer Höhe von mindestens 5 bis 10 m bestand. Der Bw habe dadurch gegen § 18 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutverordnung iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz verstoßen. Wegen dieser Übertretung wurde über den Bw gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 17.3.1995 rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, daß sich die beschriebene Fläche nicht in einem Betriebsraum, wie § 18 Abs.2 AAV verlangt, befinde, sondern liege sie vollkommen im Freien. Daher könne § 18 AAV nicht angewendet werden.

Außerdem sei die Fläche nicht 5 bis 10 m hoch und werde obendrein nicht von Dienstnehmern betreten. Er beschäftige lediglich einen Kraftfahrer als Dienstnehmer, der sich in diesem Bereich nicht aufhalten könne.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der BH Gmunden zu Ge 96-285-1994 sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.3.1996, zu welcher der BW, die belangte Behörde und das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck als Parteien und der Arbeitsinspektor Dipl. Ing.

R P als Zeuge geladen wurden.

3.2. Im Grunde der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit dem Akteninhalt wird vom unabhängigen Verwaltungssenat folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Am 23.6.1994 fand in der Betriebsanlage über Ansuchen des Bw um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Maschinenschuppens, einer Brückenwaage mit Waaghaus, einer Kiessortenmischanlage und diverser Nebenanlagen auf den Grundstücken Nr. und , KG R, Gemeinde R eine gewerberechtliche Verhandlung statt; an dieser gewerberechtlichen Verhandlung haben ua Amtsorgane der Gewerbebehörde (BH Gmunden) unter Beiziehung eines bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie des Arbeitsinspektors Dipl.-Ing. R P teilgenommen. Im Zuge dieser gewerberechtlichen Verhandlung hat der als Zeuge vernommene Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. R P festgestellt, daß am oben angeführten Ort die erhöhten Standplätze im Bereich der Stützmauer zwischen der Ebene Zementsilo und LKW-Ladestelle weder durch Geländer oder Brüstungen sowie durch Fußleisten abgesichert sind, wodurch eine Absturzgefahr aus einer Höhe von mindestens 5 bis 10 m besteht. Weiters hat er festgestellt, daß diese Stelle frei zugänglich ist und durch keinerlei Sicherungsmaßnahmen abgesichert ist. Dies wurde anläßlich der Aufnahme der Verhandlungsschrift als Stellungnahme des Arbeitsinspektors in die Verhandlungsschrift (Seite 20) aufgenommen. Weiters wurde ein Lichtbild angefertigt und zeigt dieses (Bezeichnung durch einen roten Kreis mit Pfeil) die absturzgefährliche Stelle.

Wenn auch der Bw den strafbaren Tatbestand grundsätzlich bestreitet, so räumt er dennoch ein, daß der Schotterbereich hinter der Mauer bzw dessen Niveau lediglich um 10 cm bzw 30 bis 50 cm tiefer ist als das Niveau der Mauer. Der Bw erblickte sohin in dem Umstand, daß das Niveau des Schotters hinter der Mauer etwas tiefer lag wie das obere Ende der Mauer, eine Absturzsicherung. Damit gesteht aber der Bw selbst implizit zu, keine ordnungsgemäße Absturzsicherung nach § 18 AAV angebracht zu haben. Der Umstand, daß sich dort eine Stiege befindet, ändert am Fehlen jeglicher Absturzsicherung nichts, sondern bestätigt sogar noch, daß die gegenständliche Ebene sehrwohl von Arbeitnehmern benützt wird und somit eine Absturzsicherung umso mehr erforderlich gewesen wäre.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.7 ANSchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung.

Gemäß § 18 (Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen) Abs.2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, müssen erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, durch Geländer oder durch Brüstungen, sofern ein Absturz von mehr als 2 m möglich ist, auch durch Fußleisten gesichert sein. Geländer müssen dauerhaft und standfest sein. Die obere Geländerstange muß von der begehbaren Fläche mindestens 1 m und darf nicht mehr als 1,2 m entfernt sein; zwischen dieser Stange und der begehbaren Fläche muß eine Mittelstange vorhanden sein, oder es sind nicht mehr als 0,2 m voneinander entfernte Stäbe anzuordnen, sofern der Zwischenraum nicht vollständig abgeschlossen ist. Fußleisten müssen mindestens 0,08 m hoch sein. Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein.

Zufolge § 20 Abs.1 AAV (Arbeitsstellen) darf an Arbeitsstellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, nur gearbeitet werden, wenn die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere müssen solche Arbeitsstellen im Bedarfsfall den Arbeiten entsprechend ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. Weiters ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne der §§ 10, 11, 13, 14 und 16 bis 18 zu sorgen.

Gemäß § 20 Abs. 2 AAV müssen Arbeitsstellen im Freien derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen sein, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Weiters ist zumindest im unumgänglichen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne der §§ 11 und 16 bis 18 zu sorgen.

5.1. Zum ersten und primären Einwand des Bw insbesondere in seinem Berufungsschriftsatz, wonach die gegenständliche Arbeitsstelle im Freien liege und daher die AAV keine Anwendung finde, ist auf den oben zitierten §§ 20 Abs.2, letzter Satz, iVm 18 Abs.2 AAV hinzuweisen. Insbesondere der letzte Satz des § 20 Abs.2 AAV enthält die entsprechende Verweisung ua auch auf § 18 Abs.2 AAV, wonach sohin die Absturzsicherung auch für Arbeitsstellen im Freien erforderlich sind. Der diesbezügliche Einwand des Bw war daher abzuweisen.

5.2. Zum weiteren Einwand, wonach die gegenständliche Stützmauer gewissermaßen "in sich" eine Brüstung beinhalte, als das dahinterliegende Niveau des Schotters 10, bzw 30 bis 50 cm unterhalb dem Mauerniveau liege, ist zu entgegnen, daß der letzte Satz des § 18 Abs.2 AAV eindeutig bestimmt, daß sofern man diesen Umstand überhaupt als "Brüstung" bezeichnen kann - solche Brüstungen mindestens 1 m hoch sein müssen. Mit den Angaben des Bw, daß diese Brüstung lediglich 10 cm bzw 30 bis 50 cm beträgt, kann für ihn daher nichts gewonnen werden. Es war daher jedenfalls davon auszugehen, daß der Bw insofern den objektiven Tatbestand verwirklicht hat, weil sich an der bezeichneten Stelle keinerlei Absturzsicherung befand.

Sein weiterer Einwand, daß es sich nicht um eine Absturzhöhe von bis zu 10 m handelt, dürfte zwar im Ergebnis richtig sein, ändert aber nichts mehr am strafbaren Verhalten, zumal zufolge § 18 Abs.2 AAV eine Absturzsicherung bereits nach 1 m oder mehr bzw mehr als 2 m maßgeblich sind. Daß im gegenständlichen Fall die Absturzhöhe aber 5 m und mehr betrug, hat auch der Bw selbst zugegeben und ist auch aus dem vorgelegten und in der Verhandlung eingehend erörterten Foto eindeutig objektivierbar.

6. Zum Verschulden:

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde.

6.2. Da der Bw auch diesbezüglich keinerlei stichhaltige Gründe vorbringen konnte, hat er die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

7. Zur Strafbemessung 7.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu den Strafbemessungsgründen sowie auch insbesondere zum Unrechtsgehalt der Tat ausführlich Stellung genommen. Diese Erwägungen sind auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundezulegen. Auch hat die belangte Behörde die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.2 VStG sorgsam abgewogen und hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers die von ihm angegebenen schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrundegelegt. Der O.ö. Verwaltungssenat hat auch diesbezüglich in der Verhandlung das Parteiengehör gewahrt. Weil diese Erwägungen weder in der Berufungsschrift noch im mündlichen Verfahren bestritten oder widerlegt wurden und im übrigen keinen Mißbrauch und kein Überschreiten des der Behörde zustehenden Ermessens darstellen, konnten diese Erwägungen vollinhaltlich bestätigt und übernommen werden. Auch ist aus den dem O.ö. Verwaltungssenat aufliegenden weiteren Verfahrensstrafakten ersichtlich, daß der Bw nicht unbescholten ist. Es war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen. Im übrigen war den Erwägungen auch noch anzufügen, daß die doch erhebliche Strafe aus spezialpräventiven Gründen erforderlich war, um eine weitere gleichartige Tatbegehung durch den Berufungswerber hintanzuhalten. Auch waren insbesondere bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, weil gerade die vom Berufungswerber nicht erfüllte Pflicht dazu dient, die Arbeitnehmer von schweren Verletzungen durch Absturz zu bewahren.

7.3. Schließlich wird der Bw hingewiesen, daß für den Fall, daß eine unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, dem Bestraften die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b VStG).

8. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw entsprechend § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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