Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280083/5/Kl/Rd

Linz, 04.07.1996

VwSen-280083/5/Kl/Rd Linz, am 4. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. HPZ, vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.4.1995, SV96-67-9-1994/Pef, mit dem ein Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 VStG sowie § 17 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 20.12.1994, SV96-67-2-1994/Pef, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1a Z6 des AZG iVm Art.7 Abs.1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr verhängt. Diese Strafverfügung wurde nach Zustellversuchen am 28.12. und 30.12.1994 am 30.12.1994 beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

Mit Schreiben vom 31.1.1995 teilte die BH Urfahr-Umgebung dem nunmehrigen Bw mit, daß die Strafverfügungen mit Ablauf des 13.1.1995 in Rechtskraft erwachsen seien und forderte zur Zahlung der Geldstrafe auf.

Am 13.2.1995, persönlich überreicht am 15.2.1995, brachte der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.12.1994 mit der Begründung ein, daß der Beschuldigte vom 27.12. bis 31.12.1994 auf Schiurlaub in Bad Gastein gewesen sei und daher zum Zeitpunkt der beiden Zustellversuche ortsabwesend gewesen sei, ebenso wie zum Zeitpunkt der Hinterlegung. Es konnte daher diese Hinterlegung keine rechtswirksame Zustellung bewirken, insbesondere weil eine Verständigung von der Hinterlegung bei der Rückkehr am 31.12.1994 nicht vorgefunden wurde. Vielmehr habe der Beschuldigte von der Strafverfügung erst durch das Schreiben vom 31.1.1995, zugestellt am 2.2.1995, Kenntnis erlangt.

2. Dieser Einspruch gegen die Strafverfügung wurde mit dem nunmehr angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen und es wurde dazu in der Begründung ausgeführt, daß zwar wegen Abwesenheit von der Abgabestelle die Zustellung zunächst unwirksam war, gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz aber am 2.1.1995, nämlich an dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, wirksam wurde.

Damit begann die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete am 16.1.1995. Der am 15.2.1995 eingebrachte Einspruch war daher verspätet.

3. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Im wesentlichen berief sich der Beschuldigte darauf, daß eine Hinterlegung nicht hätte wirksam durchgeführt werden dürfen und daher eine Zustellung nicht erfolgt sei. Diesbezüglich wurde auf das Verfahren und die Stellungnahme in erster Instanz hingewiesen. Auch könne keine Heilung des Zustellmangels eintreten, weil der Beschuldigte vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat bzw. erst über Aufforderung der BH Urfahr-Umgebung. Es wurde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt.

4. Die BH Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen (§ 17 Abs.1 Zustellgesetz). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs.2). Die hinterlegte Sendung ist zumindest zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (Abs.3). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Abs.4).

5.2. Aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen und der Berufungsausführungen ist davon auszugehen, daß der Bw sich in der Zeit vom 27.12.1994 bis 31.12.1994 auf Skiurlaub in Bad Gastein befunden hat.

Aufgrund der objektiven Tatsachen (Namensschild, frühere Zustellungen am selben Ort, keine Anzeichen einer Ortsabwesenheit) war für den Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, sodaß er eine Hinterlegung nach zweimaliger Verständigung über den Zustellvorgang (erfolgt am 28.12. und 30.12.1994) vornehmen durfte (vgl. Walter-Mayer, Zustellrecht, Manz Verlag, Seite 91 Anm. 10). Auch die Entfernung der Verständigung über die Hinterlegung - wie im gegenständlichen Fall behauptet hindert die Wirksamkeit der Hinterlegung und Zustellung nicht (§ 17 Abs.4 Zustellgesetz). Allerdings treten aufgrund der Ortsabwesenheit die Folgen der Zustellung, nämlich Wirksamkeit ab dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, nämlich dem 30.12.1994, nicht ein. Die Einspruchsfrist begann daher nicht ab diesem Tag zu laufen. Vielmehr tritt im Grunde der Bestimmung des § 17 Abs.3 dritter Satz des Zustellgesetzes die Wirkung einer Zustellung zufolge der Abwesenheit des Bw nicht am 30.12.1994 ein, sondern an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, also am 2.2.1995. An diesem Tag wurde die Zustellung wirksam und begann daher die 14-tägige Einspruchsfrist zu laufen (vgl.

Walter-Mayer, Zustellrecht, Seite 98ff).

Es hat daher die belangte Behörde zu Recht entschieden, daß wegen des am 16.1.1995 eingetretenen Ablaufes der Einspruchsfrist die tatsächliche Einbringung mit 15.2.1995 verspätet war.

5.3. Wenn der Bw sich darauf stützt, daß eine Verständigung nicht vorhanden war, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommt (so auch VwGH vom 28.5.1993, 92/17/0239). Gemäß der Bestimmung des § 17 Zustellgesetz ist nämlich nur eine iSd Gesetzes wirksame Zustellung erheblich, nicht auch die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers.

Entgegen den weiteren Berufungsausführungen weist aber der diesbezügliche Zustellnachweis eindeutig aus, daß ein erster Zustellversuch am 28.12.1994 erfolgt ist und eine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und nach einem zweiten Zustellversuch am 30.12.1994 eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und die Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 30.12.1994 vorgenommen wurde. Es ist daher von einem ordnungsgemäßen Hinterlegungsvorgang auszugehen. Wenn auch der Bw und seine Gattin beteuern, daß eine Verständigung bei ihrer Rückkehr nicht vorhanden war, so wird dadurch aber nicht unter Beweis gestellt, daß eine solche nicht zurückgelassen wurde. Weitere Beweise, daß eine Verständigung nicht angebracht worden ist, wurden vom Bw nicht geltend gemacht und nicht angeführt. Auf die Bestimmung des § 17 Abs.4 Zustellgesetz wird nochmals eindringlich hingewiesen.

5.4. Wenn hingegen der Bw sich auf die Auffassung stützt, daß durch die Abwesenheit seine Wohnung die Eigenschaft einer Abgabestelle iSd § 4 Zustellgesetz verloren hat, so hätte dies zur Folge, daß bei jeder noch so kurzfristigen Abwesenheit eine Meldung gemäß § 8 Zustellgesetz (Änderung der Abgabestelle) zu erstatten wäre. Eine solche restriktive Gesetzesauslegung ist aber in Anbetracht der damit verbundenen Folgen abzulehnen (vgl. Walter-Mayer, Zustellrecht, Seite 106).

5.5. Weil gegenständlich nur ein verfahrensrechtlicher Bescheid angekämpft wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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