Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280089/5/Gu/Atz

Linz, 19.06.1995

VwSen-280089/5/Gu/Atz Linz, am 19. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Ing. G. M. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Steyr vom 12.4.1995, Zl. Ge-765/94, wegen drei Übertretungen der BauVO, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 9 Abs.2 VStG, § 45 Abs.1 Z2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma M. GesmbH. in .........., .............., vertreten zu müssen, daß, wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk am 5.7.1994 auf der Baustelle ..., ........, ................, im Bereich der Härterei an einem Gerüst, welches aus vier Gerüstböcken bestand und bei der Aufmauerung der Umfassungswände der Waschbox verwendet wurde, festgestellt wurde, daß 1. die Gerüstböcke zur Erhöhung der Standfläche auf Ziegeln aufgestellt waren, obwohl Böcke auf sicherer Unterlage aufzustellen sind, 2. der sich in einer Höhe von ca. 3 m über dem Hallenboden befindliche Gerüstbelag in keiner Weise abgesichert war, obwohl Gerüstlagen in Höhen von mehr als 2 m über dem Erd- oder Geschoßboden, wo Absturzgefahr besteht, mit Brust- und Fußwehren abzusichern sind und 3. die auf die maximale Höhe von ca. 2,80 m ausgezogenen Böcke untereinander nicht verstrebt waren (fehlende Verstrebung des Bockgerüstes in Längsrichtung).

Wegen Verletzung 1. des § 22 Abs.3 der BauVO iVm § 31 Abs.2 lit.p, § 33 Abs.1 lit.a Z 12 und 33 Abs.7 AnSchG 2. des § 19 Abs.4 BauVO und 3. des § 22 Abs.4 BauVO jeweils iVm den vorangeführten Bestimmungen des AnschG wurden ihm deswegen insgesamt Geldstrafen von 3 x 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen 3 x 50 Stunden) und Verfahrenskostenbeiträge von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß für diese Taten der Bauleiter, Herr E., als verwaltungsstrafrechtlicher verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen sei (§ 9 Abs.2 und Abs.4 VStG).

Da durch die Aktenlage eine Entscheidung in der Sache klar vorgegeben ist, wurde das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk angehört und hat dieses dargetan, daß bereits in ihrer Anzeige vom 11. Juli 1994 darauf verwiesen wurde, daß dem Arbeitsinspektorat im Sinne des § 23 Arbeitsinspektionsgesetz unter anderem Herr Franz E., .........., ................., als verantwortlich Beauftragter genannt wurde. Dieser wurde somit vor der Tat für die Einhaltung der entsprechenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen bekanntgegeben. Diese Bekanntgabe blieb unbeanstandet.

Dessen ungeachtet hat der Magistrat (Bürgermeister) der Stadt Steyr den handelsrechtlichen Geschäftsführer für die Taten zur Verantwortung gezogen. Eine Beschreibung der Tat, etwa im Sinn des § 9 Abs.6 VStG, ist hiebei nicht erfolgt.

Der Umstand, daß er die Tat vorsätzlich nicht verhindert habe, ist ihm ohnedies niemals vorgeworfen worden. Nachdem eine rechtsgültige Bestellung eines verantwortlich Beauftragten erfolgt war und der Beschuldigte auch auf diesen Umstand vertrauen durfte, war das angefochtene Strafer kenntnis, das sich gegen den Beschuldigten richtete, aufzuheben und gleichzeitig das Verfahren gegen ihn gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Der Erfolg der Berufung befreite den Rechtsmittelwerber auch von Verfahrenskostenbeiträgen für das Berufungsverfahren (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum