Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280094/5/Kon/Fb

Linz, 27.06.1995

VwSen-280094/5/Kon/Fb Linz, am 27. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dr. L H, M, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. A H, DDr. H M, Dr. P W, Dr. W M, Dr. W G, L, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.5.1995, Ge96-132-1993-Fr/Gut, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 650/1989, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Tat nicht begangen hat, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Beschuldigte wendet gegen seine Bestrafung ein, daß zur Tatzeit ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG, nämlich Herr J H, bestellt gewesen sei. Diese Behauptung hat sich im Berufungsverfahren als den Tatsachen entsprechend erwiesen. Das Arbeitsinspektorat für den 9.

Aufsichtsbezirk hat im übrigen in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1995 gegenüber dem unabhängigen Verwaltungssenat bestätigt, daß J H mit 1. April 1993 nachweislich vom Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde.

Da aus diesem Grund dem Beschuldigten Dr. L H die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden kann, war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses hat zur Folge, daß der dem Beschuldigten vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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