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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280095/19/Gu/Atz

Linz, 21.12.1995

VwSen-280095/19/Gu/Atz Linz, am 21. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Ing. R P, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Wels vom 11.5.1995, Zl. MA2-GE-4186-1994 Scho, wegen zahlreicher Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, nach der am 5. September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Schuldsprüche sämtlicher im angefochtenen Straferkenntnis enthaltener Fakten werden bestätigt und zwar mit der Maßgabe, daß die geleistete Tagesarbeitszeit zu Punkt A) 14) C R am 7. Oktober 1994 12 Stunden und zu Punkt A) 17) L S am 11., 12. und 13. Oktober 1994 je 12 Stunden betrug.

Ferner werden die Straf- und Kostenaussprüche betreffend die Fakten A) 3), A) 6), A) 11), A) 13), A) 14), A) 17), A) 18), A) 19) und A) 23) sowie B) 2) bestätigt.

Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der bestätigten Geldstrafen, das sind in Summe 1.280 S, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Bezüglich der Fakten A) 1), A) 2), A) 15), A) 16) und B) 1) werden die Straf- und Kostenaussprüche behoben und werden dem Beschuldigten hinsichtlich der Fakten A) 2), A) 15) und A) 16) an deren Stelle in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG jeweils Ermahnungen erteilt.

Für folgende Fakten werden die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf nachangeführte Beträge bzw. Dauer herabgesetzt:

A) 4): 400 S, im NEF 4 Std. VerfK. erstinst. 40 S A) 5): 400 S, - " - 4 Std. - " - 40 S A) 8): 300 S, - " - 3 Std. - " - 30 S A) 9): 400 S, - " - 4 Std. - " - 40 S A) 10): 300 S, - " - 3 Std. - " - 30 S A) 12): 600 S, - " - 6 Std. - " - 60 S A) 20): 400 S, - " - 4 Std. - " - 40 S A) 21): 300 S, - " - 3 Std. - " - 30 S A) 22): 400 S, - " - 4 Std. - " - 40 S A) 24): 300 S, - " - 3 Std. - " - 30 S A) 25): 400 S, - " - 4 Std. - " - 40 S Die Summe der zu zahlenden Geldstrafen beträgt somit 10.600 S, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen 106 Stunden und die Summe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten 1060 S.

Bei den Strafzumessungsnormen hat in allen Fällen, in denen ein Strafausspruch erfolgte, § 28 Abs.1 Auslaufsatz AZG i.d.F. BGBl.Nr. 446/94 zu stehen.

Die verletzten Normen werden zu den Fakten A) 1) bis A) 25) mit § 6 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z1 AZG i.d.F.

BGBl.Nr. 446/1994 zu den Fakten B) 1) und B) 2) mit § 12 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z4 leg.cit.

ergänzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 9 Abs.1 (Tagesarbeitszeit) AZG, § 12 Abs.1 AZG, § 28 Abs.1 Z1 sowie hinsichtlich des Strafrahmens § 28 Abs.1 Auslaufsatz AZG, § 5 Abs.1, § 9 Abs.1, § 16, § 19, § 21, § 64 Abs.1 und 2 VStG und bezüglich der Strafherabsetzungen bzw. Ermahnungen § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt Wels hat gegen den Rechtsmittelwerber am 11.5.1995 zur Zahl MA2-Ge-4186-1994 Scho ein Straferkenntnis erlassen, dessen Text lautet:

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J.

H Ges.mbH., G W, dafür verantwortlich, daß, wie aufgrund einer am 3.11.1994 vom Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Überprüfung der Arbeitsaufzeichnungen dieses Betriebes festgestellt wurde, im Oktober 1994 in diesem Betrieb die nachstehend angeführten Arbeitnehmer, wie in der Folge dargestellt, zu Arbeitsleistungen entgegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes herangezogen wurden:

A) Überschreitung der im Sinne des § 9 AZG höchstzulässigen Tagesarbeitszeit:

1) H S Tag: Std.-Min.:

4. Oktober 1994 13.45 5. Oktober 1994 14.00 10. Oktober 1994 11.30 11. Oktober 1994 10.45 12. Oktober 1994 11.30 14. Oktober 1994 12.30 18. Oktober 1994 12.00 19. Oktober 1994 10.45 20. Oktober 1994 10.15 25. Oktober 1994 12.30 27. Oktober l994 11.15 31. Oktober 1994 10.30 2) B Th Tag: Std.-Min.:

5. Oktober 1994 12.30 3) Z M Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 12.00 4. Oktober 1994 12.00 5. Oktober 1994 12.00 6. Oktober 1994 12.00 7. Oktober 1994 12.00 10. Oktober 1994 11.15 11. Oktober 1994 11.15 12. Oktober 1994 11.15 13. Oktober 1994 11.15 14. Oktober 1994 11.30 18. Oktober 1994 12.00 19. Oktober 1994 12.00 20. Oktober 1994 12.00 21. Oktober 1994 12.15 4) P R Tag: Std.-Min.:

7. Oktober 1994 13.00 19. Oktober 1994 11.00 5) H J Tag: Std.-Min.:

11. Oktober 1994 11.30 17. Oktober 1994 10.45 6) B R Tag: Std.-Min.:

5. Oktober 1994 13.00 6. Oktober 1994 10.15 25. Oktober 1994 10.15 8) L l Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 10.30 5. Oktober 1994 11.30 9) H P Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 13.00 4. Oktober 1994 11.00 10. Oktober 1994 11.15 10) Z S Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 11.45 11) D S Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 12.15 4. Oktober 1994 12.15 5. Oktober 1994 12.00 6. Oktober 1994 12.00 10. Oktober 1994 12.15 11. Oktober 1994 12.15 12. Oktober 1994 12.15 13. Oktober 1994 12.00 12) B L Tag: Std.-Min.:

11. Oktober 1994 11.30 18. Oktober 1994 11.30 19. Oktober 1994 11.30 20. Oktober 1994 11.30 27. Oktober 1994 10.15 13) T M Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 12.00 4. Oktober 1994 12.00 5. Oktober 1994 12.00 6. Oktober 1994 11.00 7. Oktober 1994 12.00 10. Oktober 1994 11.15 11. Oktober 1994 11.15 12. Oktober 1994 11.15 13. Oktober 1994 11.15 14. Oktober 1994 11.30 14) C R Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 11.15 4. Oktober 1994 12.00 5. Oktober 1994 12.00 7. Oktober 1994 12.30 10. Oktober 1994 11.00 11. Oktober 1994 12.00 12. Oktober 1994 12.00 13. Oktober 1994 12.00 14. Oktober 1994 12.00 15) P M Tag: Std.-Min.:

12. Oktober 1994 10.30 16) W W Tag: Std.-Min.:

25. Oktober 1994 10.15 17) L S Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 11.15 4. Oktober 1994 11.15 5. Oktober 1994 11.15 6. Oktober 1994 11.15 10. Oktober 1994 12.00 11. Oktober 1994 12.30 12. Oktober 1994 12.30 13. Oktober 1994 12.30 19. Oktober 1994 11.15 20. Oktober 1994 11.15 21. Oktober 1994 11.15 18) W M Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 11.15 4. Oktober 1994 11.30 5. Oktober 1994 11.15 6. Oktober 1994 11.30 7. Oktober 1994 11.45 10. Oktober 1994 11.15 19) M G Tag: Std.-Min.:

4. Oktober 1994 11.30 5. Oktober 1994 11.30 11. Oktober 1994 11.30 12. Oktober 1994 11.30 18. Oktober 1994 11.30 19. Oktober 1994 11.30 20. Oktober 1994 11.30 27. Oktober 1994 11.30 20) B D Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 10.15 4. Oktober 1994 10.15 5. Oktober 1994 10.15 6. Oktober 1994 10.15 21) L Tag: Std.-Min.:

13. Oktober 1994 11.15 22) N M Tag: Std.-Min.:

4. Oktober 1994 12.00 5. Oktober 1994 11.30 23) C I Tag: Std.-Min.:

10. Oktober 1994 12.00 11. Oktober 1994 12.15 12. Oktober 1994 12.00 13. Oktober 1994 12.00 14. Oktober 1994 12.00 24) S L Tag: Std.-Min.:

11. Oktober 1994 11.15 25) O U Tag: Std.-Min.:

3. Oktober 1994 10.15 4. Oktober 1994 10.15 5. Oktober 1994 10.15 6. Oktober 1994 10.15 Gemäß § 9 Abs. 1 AZG darf die tägliche Arbeitszeit auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 AZG (erhöhter Arbeitsbedarf), bzw. des § 8 AZG (Vor- und Abschlußarbeiten), nicht mehr als 10 Stunden betragen.

B) Unterschreitung der täglichen Ruhezeit:

1) H S Tag: Std.-Min.:

4./5. Oktober 1994 9.43 5./6. Oktober 1994 9.28 2) B R Tag: Std.-Min.:

5./6. Oktober 1994 9.27 Gemäß § 12 Abs. 1 AZG ist den Arbeitnehmern nach der Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

A) § 9 (1) Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F.

B) § 12 (1) Arbeitszeitgesetz, leg. cit.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese gemäß Schilling uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von A/1 800,-- 8 Stunden § 28 (1) i.Z.m. § 9 A/2 300,-- 3 " leg.cit.

A/3 800,-- 8 " A/4 700,-- 7 " A/5 600,-- 6 " A/6 300,-- 3 " A/8 600,-- 6 " A/9 700,-- 7 " A/10 600,-- 6 " A/11 700,-- 7 " A/12 700,-- 7 " A/13 800,-- 8 " A/14 800,-- 8 " A/15 600,-- 6 " A/16 500,-- 5 " A/17 600,-- 6 " A/18 600,-- 6 " A/19 600,-- 6 " A/20 500,-- 5 " A/21 600,-- 6 " A/22 700,-- 7 " A/23 700,-- 7 " A/24 600,-- 6 " A/25 500,-- 5 " B/1 500,-- 5 Stunden § 28 (1) i.Z.m. § 12 B/2 500,-- 5 " (1) leg. cit.

insges. 15.900,-- 180 Std. = 7 Tage 12 Std.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.590,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher S 17.490,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die erste Instanz zu ihrem Straferkenntnis aus, daß die Fakten aufgrund der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates vom 25.11.1994 sowie aufgrund der Rechtfertigung des Beschuldigten in der Strafverhandlung vom 11.1.1995 und der darauf vom Arbeitsinspektorat ergangenen Stellungnahmen vom 3.2.1995 und vom 10.3.1995 sowie der dazwischen ergangenen Replik des Beschuldigten vom 20.2.1995 erwiesen sei.

Die verhängten, vom Arbeitsinspektorat beantragten Strafen, welche sich jeweils im untersten Bereich des Strafrahmens bewegten, seien unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten angemessen und gerechtfertigt.

In seiner rechtzeitig dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung macht der Beschuldigte geltend, daß sich die festgestellten Überschreitungen der Arbeitszeit, welche dem Grunde nach nicht bestritten werden, allesamt im Monat Oktober des Jahres 1994 ereignet hätten, wobei es sich um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt habe, weil sich damals für den Betrieb eine überaus positive und überraschende Entwicklung der Auftragslage ergeben habe.

Dem Beschuldigten sei nicht möglich gewesen, auf diese veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der kaufmännischen und sohin auch der Interessen der Arbeitnehmer so zu reagieren, die es gestattet hätte, die Überschreitungen der Arbeitszeit zu vermeiden. So sei es nicht möglich gewesen, kurzfristig neue Arbeitnehmer einzustellen, da die zu leistenden Arbeiten hochspezifisch gewesen seien, weshalb die Einschulung eines neuen Mitarbeiters einen Zeitraum von wenigstens einen Monat in Anspruch genommen hätte. Die Ausnahmesituation spiele auch eine intensive Mitarbeiterbesprechung vom 5.10.1994 wieder, bei der leitende Angestellte teilnahmen und den Teilnehmern allesamt aufgrund der Intensität der Besprechung die Überzeit nicht bewußt geworden ist. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung lapidar begründet und nicht auf § 20 AZG Bedacht genommen, welcher statuiere, daß in außergewöhnlichen Fällen die Bestimmungen der §§ 9 und 12 keine Anwendung auf vorübergehende und auf unaufschiebbare Arbeiten fänden, die zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich seien, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorlägen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden könnten (§ 20 Abs.1 lit.b AZG). Diese Voraussetzungen seien auf den gegenständlichen Fall zutreffend. Wenn der Betrieb, dem der Beschuldigte als Geschäftsführer vorsteht, den Aufträgen nicht nachgekommen wäre, hätte sich dies auf den guten Ruf des Unternehmens ausgewirkt und auf Nachfolgeaufträge einen nachteiligen Einfluß gehabt. Die Behörde habe es unterlassen hiezu Feststellungen zu treffen und habe deshalb rechtlich unrichtige Schlüsse gezogen. Richtigerweise hätte sie davon ausgehen müssen, daß ein solcher außergewöhnlicher Fall und sohin kein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des AZG vorgelegen sei. Darüber hinaus sei außer Acht gelassen worden, daß die von den Stempeluhren angegebenen Arbeitszeiten nicht den tatsächlich verrechneten Arbeitszeiten entsprochen hätten. Hiezu hätten die Arbeitnehmer befragt werden müssen und wäre dann hervorgekommen, daß die Arbeitszeiten nicht bzw. nur geringfügig überschritten worden seien, was sich auf das Strafausmaß für den Beschuldigten positiv auswirken müsse.

Die Entlohnung der Arbeitnehmer sei nur aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erfolgt, welche mit der Arbeitszeit, die die Stechuhr ausweise, nicht kongruent sei.

Die Lohnverrechnung sei von den Arbeitnehmern niemals beanstandet worden, sodaß das System der Lohnverrechnung gleichzeitig ein System der realen Arbeitszeitfeststellung sei. Im übrigen treffe den Beschuldigten nur ein geringes Maß an Verschulden, was bei der Strafbemessung hätte berücksichtigt werden müssen. Dem Beschuldigten als Geschäftsführer der Firma H G sei es nicht möglich gewesen die tägliche Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer im Detail zu kontrollieren und auch nicht durch Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte rasch und effizient auf die inhomogene Arbeitsauslastung zu reagieren.

Nachdem die Folgen der Verwaltungsübertretung geringfügig und unbedeutend gewesen seien, hätte die erste Instanz von einer Strafe absehen müssen. Die Behörde habe das Strafmaß nicht hinreichend begründet. Die Unterschiede in den verhängten Strafen seien teilweise willkürlich und im Vergleich zueinander nicht nachvollziehbar und beträchtlich unausgewogen. Außerdem habe sich die Behörde mit den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Milderungsgründen nicht befaßt.

Aus der Formulierung der §§ 9 und 12 AZG ergebe sich, daß dem Beschuldigten keine Verwaltungsübertretungen betreffend jeden einzelnen Arbeitnehmer, sondern höchstens hinsichtlich einzelner Tage, bezogen auf sämtliche Arbeitnehmer vorgeworfen werden könnten. Dadurch werde die Zahl der möglichen Verfehlungen wesentlich reduziert. Unter nochmaligem Hinweis auf § 20 AZG beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu in Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu die Strafe gemäß § 20 VStG jeweils auf die Hälfte der Mindeststrafe außerordentlich zu mäßigen.

Aufgrund der Berufung wurde am 5. September 1995 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten, seines Vertreters und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen.

Im Anschluß daran hat der Beschuldigte die händisch im Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit den Stempelabschnitten der Stempeluhr, die händischen Monatszusammenfassungen (beides im Original) und die Ablichtungen der Lohnzettel des Großteils der in Frage kommenden Arbeitnehmer übersandt, in welche Einsicht genommen wurde und den bei der mündlichen Verhandlung erschienenen gewesenen Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs geboten. In diesem Rahmen hat der Beschuldigte geltend gemacht, daß die Arbeitnehmer H, B und B als leitende Angestellte des Unternehmens anzusehen seien.

Aufgrund der Beweisaufnahmen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Rechtsmittelwerber ist der handelsrechtliche Geschäftsführer, der J. H Ges.mbH., G in W und hat nach langjähriger Einarbeitung im väterlichen Betrieb die Geschäftsführung vor ca. zwei Jahren übernommen.

Zu dieser Zeit zählte das Unternehmen ca. 25 Mitarbeiter. Im Oktober 1994 waren ca. 40 Mitarbeiter beschäftigt. Bei dem G handelt es sich in der Sache gemäß um einen Lohnbetrieb, wobei ca. 80 % der Aufträge mit Dauerkundschaften abgewickelt werden. Die Aufträge auch von den Dauerkundschaften sind zahlreichen Schwankungen unterworfen.

Nach der Wirtschaftsflaute im Jahre 1993 erlebte das Unternehmen, wie auch aus der Steigerung der Mitarbeiterzahl ersichtlich ist, einen Aufschwung. Zu dieser Zeit war noch der Zwei-Schicht-Betrieb eingeführt, welcher zur Häufung von Überstunden führte. Mittlerweile wurde auf einen Drei-Schicht-Betrieb umgestellt und wird je nach Auftragslage entweder in einem Zwei-Schicht- oder Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet. Die erforderlichen Arbeitspausen sind in Abstimmung zu den jeweiligen Schichtbetrieben eingeplant.

Im Betrieb werden - und wurden auch im Oktober 1994 - die geleisteten Arbeitszeiten händisch vom Vorarbeiter aufgezeichnet.

Parallel dazu besteht bezüglich der Anwesenheit noch eine Kontrolle durch eine Stechuhr. Die Löhne wurden nach der tatsächlich, von den Vorarbeitern in händisch geführten Erfassungsblättern festgehaltenen Arbeitszeiten ausbezahlt.

Daß händische Aufzeichnungen geführt wurden, trat erst in der mündlichen Verhandlung hervor. Bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat wurde auf diesen Umstand vom anwesenden Prokuristen des Unternehmens nicht darauf hingewiesen.

Bei den Personen H, B und B handelt es sich einerseits um den Betriebsleiter, den Abteilungsleiter Neubau und den Einkäufer. H bezog im Oktober 1994 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 34.900 S, B ein solches von rund 19.000 S und B ein monatliches Nettoeinkommen von rund 18.900 S.

Der Prokurist S verdiente im gleichen Zeitraum rund 39.500 S netto.

Dem Betriebsleiter ist die Logistik des Betriebes überlassen und er ist dafür verantwortlich, daß die hereinkommenden Aufträge tatsächlich bewältigt werden, er teilt die Arbeit ein und ist befugt, Überstunden anzuordnen. B war damals noch Disponent und hat die Arbeit eingeteilt und hiebei insbesondere die Arbeitsabläufe koordiniert.

B besorgte Einkauf und Verkauf.

Ein Vergleich sämtlicher Positionen der händisch aufgezeichneten Arbeitszeiten mit den Ausdrucken der Stempeluhr ergibt, daß die händischen Aufzeichnungen lediglich bei C R und zwar bei diesem wiederum lediglich betreffend den 7. Oktober eine etwas kürzere Tagesarbeitszeit ausweist und zwar an Stelle von vorgeworfenen 12 Stunden und 30 Minuten eine solche von 12 Stunden und daß bei L S an Stelle der Arbeitszeitüberschreitung an zahlreichen Tagen des Monats Oktober 1994 jene am 11., 12. und 13. Oktober händisch nur eine 12-stündige Arbeitszeit ausweisen an Stelle der vorgeworfenen Tagesarbeitszeit von 12 Stunden und 30 Minuten. Alle übrigen händischen Arbeitszeitaufzeichnungen weisen keine kürzeren Tagesarbeitszeiten als die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einzeln ausgewiesenen Tagesarbeitszeiten aus, was den Beschuldigten daher nicht beschwert.

Angesichts der Geringfügigkeit der vorstehenden Differenzen bei den Arbeitnehmern C R und L S und des Umstandes, daß bei C weitere acht Arbeitszeiten und bei L S ebenfalls weitere acht Tagesarbeitszeiten im Monat Oktober 1994 überzogen und nicht zum Nachteil des Beschuldigten ihm angelastet wurden, konnte dies im Ergebnis bei der Würdigung der einzelnen Fakten, die zusammengefaßt in der Figur des fortgesetzten Deliktes gewürdigt wurden, keine maßgebliche Änderung in der Beurteilung herbeiführen.

Bei der Beurteilung der Stellung im Betrieb der Herren H, B und B schieden letztere beiden wegen dem bedeutsamen Umstand, daß ihr Monatseinkommen nicht von jenem der Arbeiter abgehoben war, als leitende Angestellte aus. Der Betriebsleiter H steht nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates in einer Grauzone. Er bezog zwar ein von den übrigen Arbeitnehmer abgehobenes Monatsentgelt und erfordert die Umsicht eines Betriebsleiters (für jedermann leicht begreiflich) eine über das gewöhnliche im Maß hinausgehende Anwesenheit und damit Arbeitsleistung im Betrieb.

Daß H jedoch darüber hinaus in die Gestaltung von Unternehmenszielen oder Teilzielen, insbesondere in vorausschauender Weise miteingebunden und diesbezüglich das Sagen gehabt hätte, ist aufgrund der Vernehmung des Rechtsmittelwerbers nicht in dem erforderlichen Maße hervorgekommen. Wer sich als Betriebsleiter einläßt, weiß jedenfalls, daß er mit einer erhöhten Inanspruchnahme zu rechnen hat und deshalb sein Schutzinteresse wesentlich anders zu beurteilen ist als das eines normalen Fach- oder Hilfsarbeiters. Insofern wog das verletzte Interesse, aber auch das Verschulden des Beschuldigten gering und war vom Ausspruch einer Strafe abzusehen.

Was die Schuldsprüche insgesamt anlangt, so konnte die Verantwortung des Beschuldigten, was die subjektive Tatseite anlangt, nicht mit durchschlagendem Erfolg überzeugen.

Zweifellos besteht in dem von ihm geführten Dienstleistungsgewerbe und zwar relativ häufig, eine Schwankungsbreite, welche hohe Anforderungen für die Austarierung der Arbeitszeiten abverlangt.

Immerhin ist es aber dem Beschuldigten nach der Beanstandung gerade durch die wechselweise Einführung des Zwei- und Drei-Schichtbetriebes gelungen, die Sache in den Griff zu bekommen. Hätte er sich vorzeitig der Sache angenommen, hätten die Beanstandungen unterbleiben können. Diese Verletzung der Sorgfaltspflicht begründet die ihm vorzuhaltende Fahrlässigkeit, wobei ihm allerdings zugutezuhalten ist, daß er sofort nach der Beanstandung reagiert hat. Eine Ausnahmesituation im Sinn des § 20 AZG, wie sie der Beschuldigte darzustellen versucht, konnte aber gerade aus diesem Grunde, daß durch organisatorische Maßnahmen einer merklichen Überbelastung der Arbeitnehmer begegnet hätte werden können, nicht angenommen werden.

Der O.ö. Verwaltungssenat, welcher dem Unmittelbarkeitsgrundsatz einen hohen Stellenwert einräumt und den Wandel der Werte in den Gesetzen und auch den Wandel des Unrechtsgehaltes speziell im Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz miteinzubeziehen hat, wonach nämlich auch im Bewußtsein der Arbeitnehmer ein gesicherter Arbeitplatz angesichts der Öffnung der Ostgrenzen und des gesteigerten Wettbewerbes im vereinbarten Europa mehr am Herzen liegt, als eine zum Mithaltenkönnen geforderte periodenweise Mehrleistung gegenüber einem starren Gefüge arbeitszeitrechtlicher Regelungen, hatte das AZG mit Augenmaß anzuwenden.

Folgendes war bei diesem Sachverhalt noch rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 9 Abs.1 AZG idF BGBl.Nr. 446/1993 darf die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 AZG sind Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit beschäftigen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, was im gegenständlichen Fall ausscheidet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S zu bestrafen.

Gleiches gilt gemäß § 28 Abs.1 Z4 leg.cit., wenn Arbeitgeber die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs.1 nicht gewähren. Diese hat nach der letzterwähnten Vorschrift, und zwar nach der Beendigung der Tagesarbeitszeit, ununterbrochen mindestens 11 Stunden zu dauern. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur 10 Stunden beträgt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß § 20 VStG kann bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Zum beträchtlich überwiegenden Teil hat bereits das antragstellende Arbeitsinspektorat und die Strafbehörde erster Instanz auf die Angemessenheit Bedacht genommen. Bei einmaligen relativ geringfügigem Fehlverhalten außerhalb der Norm bezüglich der Arbeitnehmer B, Punkt A) 2), P, Punkt A) 15) und W, Punkt A) 16) erschien das verletzte Interesse ebenso wie das Verschulden so gering, daß der Beschuldigte im Sinn des § 21 Abs.1 VStG einen Rechtsanspruch auf Ermahnung besaß.

Wie der Rechtsmittelwerber zutreffend ausführt, verhielten sich einzelne der verhängten Strafen, gemessen an den schwerer wiegenden und der Zahl nach bedeutenden Arbeitszeitüberschreitungen atypisch und mußten daher von der Gewichtung des Unrechtsgehaltes zum Beispiel ausgehend von den Strafen zu den Fakten A) 3), A) 11), A) 13, A) 14, in Bezug auf den Unrechtsgehalt in die entsprechende Relation gebracht werden. Dies betraf die Fakten A) 4) und A) 5), A) 8), A) 9), A) 10), A) 12), desgleichen A) 20 und A) 25, wo bei letzteren beiden zwar die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit nicht viel betrug, jedoch viermal erfolgte. Bei A) 21) und A) 24) wurde nur eine einmalige Überschreitung der Tagesarbeitszeit angelastet, die jedoch nicht unbedeutend war, sodaß auch ein Strafausspruch erfolgen mußte. Bei Faktum A) 22) wurde eine zweimalige Überschreitung der Arbeitszeit festgestellt, welche ebenfalls nicht unbedeutend ausgefallen ist, sodaß die dafür aufzulegende Strafe gegenüber jenen von Faktum A) 21) bzw.

A) 24) höher ausfallen mußte.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei an den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.1990, Zl. 90/19/0056 sowie vom 2.7.1990, Zl. 90/19/0248 Maß genommen wurde und die händischen Arbeitszeitaufzeichnungen, welche Grundlage für die Entlohnung bildeten, nicht unbeachtet blieben. Allerdings wichen sie nur in den im Spruch erwähnten vereinzelten Fällen und geringfügig von den Stempelzeiten ab. Im übrigen beschwerten die im Straferkenntnis vorgeworfenen Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit den Rechtsmittelwerber nicht, sodaß insoweit objektiv und entscheidungsrelevant keine Entlastung des Beschuldigten gegeben war.

Beträchtlich überwiegende Milderungsgründe sind im Verfahren nicht offenbar geworden. Was der behauptete schubweise eingetretene große Arbeitsanfall und die Möglichkeit der Reaktion des Beschuldigten anlangt, so konnte dies nicht als bedeutender Milderungsgrund zählen, war hingegen bei der Gewichtung der subjektiven Tatseite (relativ geringes Maß der Fahrlässigkeit) zu berücksichtigen. Demgegenüber stand jedenfalls in zahlreichen Fällen eine Häufung von Arbeitszeitüberschreitungen bei einzelnen Personen, welche Schutzobjekte des Arbeitszeitgesetzes sind. Einerseits war insoferne der Interpretationsversuch des Rechtsmittelwerbers, die Figur des fortgesetzten Deliktes kreuz und quer zu vereinen, nicht zutreffend, andererseits wogen diese Häufungen der täglichen Arbeitszeitüberschreitungen bei den Einzelpersonen schwer, sodaß ein Unterschreiten der Mindeststrafe bei den strafwürdigen Fällen nicht in Betracht kam.

Insoferne der Rechtsmittelwerber bei bestimmten Fakten erfolglos geblieben ist, waren ihm diesbezüglich 20-%ige Verfahrenskostenbeiträge für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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