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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280101/6/Gu/Km

Linz, 24.07.1995

VwSen-280101/6/Gu/Km Linz, am 24. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. M. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander A. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23.5.1995, MA2Ge-4038-1994 Scho, B1 und B2 wegen Übertretung des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (Wochenarbeitszeit) verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und den Beschuldigten für die beiden Übertretungen jeweils in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 30 KJBG, § 19 VStG, § 21 Abs.1 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt Wels hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu den unter B beschriebenen Fakten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ".................", ..............., schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß, (wie aufgrund einer vom Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Überprüfung der Arbeitszeitunterlagen dieses Betriebes festgestellt worden sei), die jugendlichen Arbeitnehmer M. B. und C. Z.

im Februar 1994 in diesem Betrieb entgegen den Bestimmungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen beschäftigt worden seien, indem die höchstzulässige Wochenarbeitszeit überschritten worden sei und zwar 1.) bei M. B. in der Woche vom 14.-18.2.1994 durch Leistung von 42 Wochenstunden in der Woche vom 21.-27.2.1994 durch die Leistung von 40 Stunden und 14 Minuten. 2.) Hinsichtlich C.

Z. in der Woche vom 7.-11.2.1994 durch die Leistung von 40 Stunden und 43 Minuten und in der Woche vom 21.-25.2.1994 durch die Leistung von 40 Stunden und 5 Minuten.

Gemäß § 11 Abs.1 KJBG dürfe die Wochenarbeitszeit für Jugendliche 40 Stunden nicht überschreiten. Wegen Verletzung dieser Gesetzesstelle wurde dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 30 KJBG zu B 1.) eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) zu B 2.) eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitig gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung bekämpft der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber sämtliche Strafhöhen im angefochtenen Straferkenntnis, schränkt diese jedoch in einem nachgereichten Schriftsatz auf die unter B beschriebenen Fakten (Überschreitung der Wochenarbeitszeit) ein.

Er rügt, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Strafhöhe unbegründet geblieben sei, was auch bezüglich des Strafantrages des Arbeitsinspektorates in der Tat zutrifft. Er macht geltend, daß die angelastete Verwaltungsübertretung nur einen geringfügigen Unrechtsgehalt aufweise, reklamiert Unbescholtenheit als Milderungsgrund und daß sein Verschulden nicht nur als geringfügig sondern praktisch nicht als existent qualifiziert werden müsse.

Angesichts des überprüften Zeitraumes hätten im Falle einer bewußten Übertretung des KJBG durch den Berufungswerber wesentlich mehr Übertretungen aufscheinen müssen; daß nicht mehr registriert wurde, sei der Beweis dafür, daß der Berufungswerber die Bestimmung des KJBG äußerst genau einhalte und die aufgezeigten Übertretungen durch entschuldbare Ausnahmen zustande gekommen sei, nämlich daß er in der Ferienwoche den Maschinenpark umgestellt habe, die Dienstnehmer sich einerseits auf die neuen Anlagen und Abläufe einstellen hätten müssen und andererseits dringende Aufträge zu erledigen gewesen seien, welche Umstände aber in der Zusammenschau nicht die kurzfristige Aufnahme von nicht eingebundenem Personal gerechtfertigt hätte.

Da die registrierten Übertretungen weder das Wohl noch die Gesundheit oder die Sicherheit der betroffenen Jugendlichen gefährdet hätten, mangle es an bedeutenden Folgen der Übertretung. Aus diesem Grunde beantragt der Rechtsmittelwerber von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln.

Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist aufgrund des vorliegenden Aktes durch kein gegenteiliges Beweisergebnis zu widerlegen. Es ist lebensnah und konnte daher überzeugen.

Die Wochenarbeitszeit wurde in der bedrängten Umstellsituation im Betrieb dessen ungeachtet nur um zwei Stunden bzw.

um 14 Minuten und von Z. nur um 43 Minuten und einmal um 5 Minuten überzogen.

Es sind weder inländische arbeitsmedizinische Untersuchungen noch Gutachten der WHO bekannt, daß durch die Leistung der zuvor beschriebenen Arbeit die Gesundheit der Jugendlichen gefährdet oder beeinträchtigt würde.

Festzuhalten gilt, daß durch die Änderung des Wertbewußtseins in einer Welt des gesteigerten Wettbewerbs, die Leistungsfähigkeit der Betriebe durch die von den Mitarbeitern getragenen Motivationen, sichere Arbeitsplätze in einem leistungsstarken Unternehmen zu erhalten, an Stellenwert gewonnen und die Übersättigung der Menschen durch Nutzung wenig wertorientiertem Konsumgenußes sich gewandelt haben und es für die Rechtsprechung ein Gebot der Stunde ist, dem gewandelten Wertbewußtsein, welches sich auch auf die Wertung beim Unrechtsgehalt einer Mehrarbeit niederschlug Rechnung zu tragen. Nur wenn die Rechtsprechung konfliktlösend und ausgleichend ist, entspricht sie der Hauptaufgabe der Staatsorgane. Vor diesem Hintergrund wog auch die geringfügige Verkürzung der Freizeit der Jugendlichen insgesamt nur gering, sodaß die Voraussetzungen des § 21 VStG, wonach die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen hat, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, vorlagen.

Nachdem der Beschuldigte noch weiterhin Jugendliche beschäftigt, erschien es geboten um für die Zukunft die Aufmerksamkeit zu schärfen gleichzeitig eine förmliche Ermahnung auszusprechen.

Die Pflicht zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG besteht unabhängig von der Strafnorm des § 30 KJBG, weil dort, nicht wie etwa in § 100 Abs.5 StVO 1960, die Anwendung des § 21 VStG nicht förmlich ausgeschlossen wurde.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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