Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280107/5/Schi/Km

Linz, 05.08.1996

VwSen-280107/5/Schi/Km Linz, am 5. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des F. S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.5.1995, Ge96-21-1995/Ew, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) einer Übertretung nach § 28 Abs.1b Z2 AZG iVm Art.3, Art.13 und Art.14 Abs.1 der Verordnung EWG Nr.

3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 3.000 S (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin R. & St. Transport Ges.m.b.H., T, zu vertreten habe, daß im Betrieb in H, der Arbeitnehmer A. T., beim Lenken des LKW mit dem Kennzeichen ..., am 16.12.1994 um 15.15 Uhr in L, wie von einem Organ der BPD Linz bei einer Kontrolle festgestellt wurde, im Kontrollgerät ein nicht typengemäßes Schaublatt eingelegt hatte, indem im Kontrollgerät Kinzle, 1314-26, Nr. 0060229, eine Tagesdiagrammscheibe E1 ohne die übrigen erforderlichen Daten eingelegt war, obwohl eine Tagesdiagrammscheibe Type E1 Nr. 39, Nr. 18, 4/81, 21, hätte eingelegt werden müssen und der Unternehmer den Fahrern gemäß Art.14 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates nur solche Schaublätter aushändigen darf, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.

2. Die dagegen erhobene Berufung macht unter anderem geltend, daß dem Bw als Geschäftsführer der GesmbH gemäß § 9 Abs.1 VStG die vorliegende Tat vorgeworfen wurde, obwohl im Sinne des § 9 Abs.2 VStG als verantwortlich beauftragte Person Herr O. P., p.A. der Firma R. und St.

Transport-Ges.m.b.H bestellt worden ist.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

4. Mit h. Schreiben vom 13.6.1996 wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 zur Kenntnis gebracht.

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß hinsichtlich desselben Deliktes der bestellte verantwortlich beauftragte O. P. mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.5.1995, Ge96-21-1995/Ew, bestraft worden war; dessen Berufung ist beim O.ö. Verwaltungssenat unter VwSen-280234/2/Gu/Ka, anhängig. Aus den vorgelegten Akten geht hervor, daß O. P. gemäß § 23 Abs.1 ArbIG dem Arbeitsinspektorat als verantwortlicher Beauftragter gemeldet wurde und diese Meldung auch vom Arbeitsinspektorat zur Kenntnis genommen und somit rechtswirksam im Sinne des ArbIG iVm § 9 Abs.2 VStG geworden ist.

Daraufhin hat das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 17.7.1996, Zl. 2260/52-9/96, mitgeteilt, daß tatsächlich O. P. dem Arbeitsinspektorat Linz als verantwortlich Beauftragter am 19.4.1993 gemeldet worden war, was die zusätzliche Verantwortlichkeit des handelsrechlichen Geschäftsführers ausschließt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Wie bereits oben unter Punkt 4 ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall O. P. dem Arbeitsinspektorat als verantwortlicher Beauftragter der Firma R. & St.

Transport-Ges.m.b.H gemeldet und somit rechtswirksam als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt.

Im gegenständlichen Fall wurde im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.4.1996, Ge96-157-1995/Ew, unter Pkt.2 den somit verwaltungs strafrechtlich verantwortlich beauftragten O. P. dieselbe Tat zur Last gelegt, wie im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis vom 23.5.1995, Ge96-21-1995/Ew, dem Bw F.

St. als "zur Vertretung nach außen berufenem handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit Verantwortlichen gemäß § 9 Abs.1 VStG".

Eine derartige Doppelbestrafung widerspricht den Intentionen des ArbIG, welches im § 23 ausdrücklich anordnet, daß die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt Nachweis der Zustimmung eingelangt ist. Da somit eindeutig für die gegenständliche Übertretung der Bw nicht verantwortlich war, sondern der rechtswirksam bestellte O. P., hat der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen; es war daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, sowie das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Zu II.:

Die Aufhebung hat auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von allen Beiträgen zum Strafverfahren zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. S c h i e f e r e r

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