Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280113/5/Gu/Atz

Linz, 30.08.1995

VwSen-280113/5/Gu/Atz Linz, am 30. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. M., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J. W.

Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.5.1995, Zl. Ge-2013/1993+1/KM/EZ, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 31 Abs.2, § 32 Abs.2, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG und Bevollmächtigter nach § 28 AZG der G. KG mit dem Sitz in Edt bei Lambach, A. .., verantworten zu müssen, daß wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk anläßlich einer am 24. September 1992 um 14.50 Uhr gemeinsam mit der Gendarmerie auf der A 21, Fahrtrichtung St. Pölten, Parkplatz, bei km 20, durchgeführten Straßenkontrolle anhand des Schaublattes vom 23.9.1992 festgestellt worden sei - der Lenker E. B., geb.

6.7.1959, mit dem LKW-Zug, KZ: W-..., zu ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen worden sei und zwar sei 1. die Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten am 23.9.1992 von 6.45 Uhr bis 22.15 Uhr und somit um eine Stunde und 30 Minuten überschritten worden; 2. die Lenkzeit am 23.9.1992 um eine Stunde und 20 Minuten überschritten worden.

Wegen Verletzung des § 16 Abs.3 AZG einerseits und des § 14 Abs.2 AZG andererseits wurden über ihn in Anwendung des § 28 Abs.1 AZG iVm § 1 Abs.2 VStG Geldstrafen zu 1) 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und zu 2) 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) sowie 10%ige Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung verweist der Rechtsmittelwerber darauf, daß er ein ordentliches Kontrollnetz habe und ihm kein Verschulden anzulasten sei, weil der Kraftfahrer trotz Weisung nicht gefolgt hat. Darüber hinaus mangle es an der hinreichenden Konkretisierung der Tat. Bei der Lenkzeit sei weder der Beginn noch das Ende der tatsächlichen Lenkzeit angeführt, um die Differenz nachvollziehen zu können. Im übrigen ficht er das Straferkenntnis auch der Höhe nach an, weil seine Einkommensverhältnisse und die persönlichen Verhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.

Im Ergebnis beantragt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die angemessene Herabsetzung der verhängten Strafen.

Aufgrund der Berufung war vorgängig die verfahrensrechtliche Kontrolle des Aktenvorganges vorzunehmen und ergab sich, ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte, folgendes:

Das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk erstattete am 12. Oktober 1992 an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung aufgrund ihrer Kontrolle des im Spruch beschriebenen LKW-Zuges Anzeige, wobei auf der Rückseite der Anzeige bereits handschriftlich vermerkt ist Sitz der Firma:

Lambach, Verantwortlicher: Mayrhofer. Auch in einem beigefügten Blatt betreffend die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an den Beschuldigten findet sich der handschriftliche Vermerk Achtung: Tatortbehörde Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

Dessen ungeachtet erließ die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Datum vom 13.11.1992 zur Zahl 3-15934-92 eine Strafverfügung mit Stampiglie vom 16. November und 24. November 1992 (vermutlich getrennte Abfertigungsvermerke) an den Beschuldigten und an das Arbeitsinspektorat.

In dieser Verfolgungshandlung wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen:

"Sie haben als das nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma G. in R., zu verantworten, daß anläßlich der am 24.9.1992 um 14.50 Uhr auf der A 21, Fahrtrichtung St. Pölten, Parkplatz Km 20, durchgeführten Straßenkontrolle anhand des Schaublattes vom 23.9.1992 folgendes festgestellt wurde:

1.) Die tägliche Einsatzzeit des Lenkers B. E., geb. 06.07.1959 (unterwegs mit dem LKw KZ W-...) betrug zwischen zwei Ruhezeiten mehr als 14 Stunden. am 23.09.1992 von 06.45 Uhr bis 22.15 Uhr = 15.30 Stunden; 2.) Die gesamte Lenkzeit des Herrn B. E., geb. 06.07.1959 (unterwegs mit dem LKW KZ W ...) betrug zwischen zwei Ruhezeiten mehr als 8 Stunden.

am 23.09.1992 09.20 Stunden." Eine Zustellurkunde ist im Akt nicht enthalten, die Zustellung jedoch anzunehmen, zumal von seiten des Beschuldigten ein am 30.11.1992 der Post zur Beförderung übergebener Einspruch gegen diese Strafverfügung erging.

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Rechtshilfeweg den Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und um die nicht substantiierten Gründe des Einspruches dartun zu können.

Der Beschuldigte hat hierauf nicht reagiert.

Nach Aktenrücksendung an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat diese mit Schreiben vom 7. Juni 1994, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 24. Juni 1994, den Akt zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weitergeleitet und hiezu vermerkt, "aufgrund der Rechtsprechung des VwGH muß in diesem Fall als Tatort der Sitz der Firma in L. angesehen werden. Die Tätereigenschaft wäre auf "als Bevollmächtigter der Arbeitgeberin Firma ..." zu korrigieren.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Beschuldigten am 20.4.1994 vernommen. Zum Gegenstand der Vernehmung (genauere Beschreibung der Tat) folgendes niedergeschrieben:

Ich möchte mich zum konkreten Fall nicht äußern, nehme aber zur Kenntnis, daß ein Straferkenntnis ergeht.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis mit dem eingangs erwähnten Text, worin somit als Tatort erstmalig E.

bei L., A. 10, aufscheint.

Die gemäß § 32 Abs. VStG begrifflich umschriebene Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten verlangt deren inhaltliche Bestimmtheit, dh., daß alle wesentlichen Tatbestandselemente, so auch der richtige Tatort, aufscheinen muß. Nur in einem solchen Fall hat die Verfolgungshandlung eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Wirkung.

Im gegenständlichen Fall ist für die Dauer der Verfolgungsverjährungsfrist in den Verwaltungsvorschriften nichts besonderes ausgeführt, wodurch diese Frist gemäß § 31 Abs.2 VStG für den gegenständlichen Sachverhalt ein halbes Jahr betrug und die erstmalige Nennung des richtigen Tatortes im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.5.1995 angesichts des mit 23.9.1992 vorgeworfenen Tatzeitpunktes verspätet war.

Aus diesem Grunde darf ungeachtet des ansonsten nicht zweifelhaften Sachverhaltes keine weitere Verfolgung des Beschuldigten mehr stattfinden und war die Einstellung des Verfahrens im Sinn des § 45 Abs.1 Z3 VStG zu verfügen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber auch keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn G. M., z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Mag. J. W. Z., M.

14, 4650 Lambach; 2. Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk, Belvederegasse 32, 1040 Wien zur Zahl 2160/74-5/95; 3. Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Zahl Ge-2013/1993+1/KM/EZ, Herrengasse 8, 4600 Wels, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an vorstehende Parteien.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum