Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280126/7/Schi/Ka

Linz, 07.12.1995

VwSen-280126/7/Schi/Ka Linz, am 7. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des A S, geb.1.12.1949, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrat - Bezirksverwaltungsamt) der Landeshauptstadt Linz vom 10.6.1994, GZ.101-6/3, wegen Übertretungen nach dem KJBG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister (Magistrat - Bezirksverwaltungsamt) der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.6.1995 über den Berufungswerber wegen Übertretungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes zusammengezählt insgesamt eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 20 Tage) verhängt und ihn gleichzeitig zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet, weil er es als Obmann des Vereines "A", (Restaurant), somit als haftbarer Dienstgeber zu verantworten habe, daß dort die Jugendlichen S G (geb.5.4.1976) und A S (geb.8.2.1976) entgegen den Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes verbotenerweise an einzelnen angeführten Tagen und Wochen über die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 9 Stunden hinaus beschäftigt wurden, weiters wurden sie durch Nichtgewährung einer mindestens halbstündigen Ruhepause und Beschäftigung an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen zu Arbeitsleistungen herangezogen, weshalb die §§ 11 Abs.1, 11 Abs.3, 15 Abs.1 und 18 Abs.3 iVm § 30 KJBG übertreten wurden.

2.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. In der Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde auf die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers und die offensichtliche Verspätung der Berufung hingewiesen.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

2.3. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder die über die Berufung (im gegenständlichen Fall ist dies der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zu entscheiden hat.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie aus der Beurkundung am Zustellnachweis im Akt hervorgeht, nach mehrmaligen Versuchen sowohl durch die Post als auch durch ein Organ des Magistrates Linz, letztlich durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz am 31. Juli 1995 zugestellt.

Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Montag, der 14. August 1995.

Die vom Berufungswerber beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, eingebrachte Berufung vom 14.8.1995 wurde hingegen erst am 16. August 1995 der Post zur Beförderung übergeben. Dies geht deutlich aus dem PostDatumsstempel auf dem Zustellkuvert zur eingeschriebenen Briefsendung R , Postamt 4018 Linz, hervor.

Es war somit bereits im Zeitpunkt, zu dem der Berufungswerber die Berufung zur Post gegeben hat (16.

August 1995) das Rechtsmittel verspätet.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

Auch enthielt das angefochtene Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Der Berufungswerber erschien in dieser Sache am 23.10.1995 in Begleitung eines Dolmetschers beim unabhängigen Verwaltungssenat und gab im wesentlichen an, daß sich in dem Haus S bzw S - es handelt sich hier um ein Eckhaus - an der Haustür kein Postkasten befinde und der Briefträger deshalb die Schriftstücke immer unter der Tür hindurchschiebe. Da in dem gegenständlichen Haus nicht nur er mit seiner Familie wohne, sondern auch andere Hausparteien, komme es öfter vor, daß Schriftstücke nicht zu ihm gelangten bzw ihm nicht ausgehändigt würden und zur Post zurückgesendet würden, weil der Briefträger der Meinung sei, daß er dort nicht wohnhaft sei. Er verstehe auch außerdem die deutsche Sprache (Amtsdeutsch) nur sehr schlecht. Weiters sei er tagsüber wegen Berufstätigkeit nicht zu Hause. Der Berufungswerber gestand aber zu, das gegenständliche Straferkenntnis mit dem RSa-Brief am 31.7.1995 erhalten zu haben und dies auch mit seiner Unterschrift bestätigt zu haben.

3.5. Dazu ist zunächst festzustellen, daß der somit nicht bestrittene Sachverhalt als maßgebend für die zutreffende Entscheidung festgestellt wird. Eine Verlängerung der gesetzlichen Berufungsfrist durch schlechte Kenntnis der deutschen Sprache ist weder gesetzlich vorgesehen noch gibt es irgendeinen anderen Grund, um die Versäumung der Berufungsfrist zu rechtfertigen. Vielmehr hätte der Berufungswerber als verantwortlicher Gewerbetreibender des Restaurants und Arbeitgeber sich entsprechend darum kümmern müssen, daß gerade behördliche Schriftstücke - die ihm, soweit dem O.ö. Verwaltungssenat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, jedenfalls vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz in gerade nicht unerheblicher Zahl zugegangen sind - um eine raschestmögliche Übersetzung bemühen müssen, noch dazu, wo auch österr. Staatsbürger in seinem Verein tätig sind (z.B. Herr Ewald Peter Krallitsch).

Da er dies nicht getan hat, mußte er die Versäumung jedenfalls sich selbst zurechnen lassen.

3.6. Es war daher als erwiesen anzunehmen, daß das angefochtene Straferkenntnis dem Berufungswerber am 31.7.1995 rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit war jedoch die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 16.8.1995 zur Post gegebene Berufung verspätet.

3.7. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum