Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280127/9/Kon/Fb

Linz, 07.12.1995

VwSen-280127/9/Kon/Fb Linz, am 7. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn F J H, S, S, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. H, DDr. M, Dr. W, Dr. M und Dr. G, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. August 1995, GZ 101-6/3-2114, wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG), zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 27 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als gemäß § 9 Abs.1 VStG haftbarer handelsrechtlicher Geschäftsführer der "H Handelsgesellschaft mbH" mit dem Sitz in S, S, zu verantworten zu haben, daß die genannte Gesellschaft als Arbeitgeber am Firmenstandort L, L (= Tatort, wo sie gehandelt hat oder hätte handeln sollen) am gesetzlichen Feiertag "Maria Empfängnis" am 8.12.1994 von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, zumindest aber um 10.15 Uhr, wie anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt und beanstandet wurde, bei Mißachtung der gebotenen Feiertagsruhe 17 namentlich angeführte Personen als Arbeitnehmer (arbeitnehmergleiche Personen) entgegen den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983 idgF (kurz: ARG), beschäftigt und dadurch in 17 Fällen § 7 Abs.1 ARG iVm § 7 Abs.2 ARG und § 27 ARG verletzt hat.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wendet der Beschuldigte unter anderem örtliche Unzuständigkeit der Strafbehörde ein. Tatort sei der Sitz der Gesellschaft, somit S. Die ihm im angefochtenen Erkenntnis zur Last gelegten Ankündigungen habe er ebenfalls vom Unternehmenssitz S aus durchgeführt; in L habe er keinerlei Anweisungen erteilt, sondern lediglich selbst Verkaufstätigkeiten durchgeführt. Dies sei ihm aber als leitender Angestellter der H GmbH erlaubt.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschuldigte aus folgenden Gründen im Recht:

Die belangte Behörde stützt - ihren begründenden Ausführungen nach - ihre örtliche Zuständigkeit auf den Umstand, daß sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (8.

Dezember) durchwegs am Firmenstandort L, L, aufgehalten und dort ein auf den Anlaßfall: "Verkaufsaktion 8. Dezember" bezogenes Aktionszentrum eingerichtet habe. Diese Verkaufsaktion habe er persönlich geleitet und medienmäßig präsentiert. Sohin habe er für diesen Firmenstandort schlußendlich vor Ort die letzten dienstrechtlichen Anweisungen getroffen oder diese dort treffen sollen; es sei deshalb L als Tatort anzusehen. Dies umso mehr, als die gegenständlichen, vom normalen Geschäftsbetrieb losgelösten Tätigkeiten, schon einer gesonderten Beurteilung und Bewertung bedurft hätten.

Für die anderen am 8.12. offengehaltenen Filialbetriebe des Beschuldigten gelte allerdings als Tatort weiterhin S, da er, was diese Filialen betreffe, seine dienstrechtlichen Dispositionen ausschließlich vom Unternehmenssitz S aus getroffen und abgeschlossen hätte.

Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihr zitierten Erkenntnis (14.5.1990, 90/19/0018) zwar die Ansicht vertritt, daß bei Unterlassungsdelikten wie dem gegenständlichen, Tatort nicht unbedingt der Unternehmenssitz laut Firmenbuch sein muß, sondern vielmehr jener, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Aber abgesehen davon, daß im Regelfall der Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung mit dem Unternehmenssitz laut Firmenbuch zusammenfallen wird, ergibt sich auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, daß S nicht der Ort gewesen sein sollte, an dem zum Tatzeitpunkt die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt worden ist. Dies schon zum einen deshalb, weil der Entschluß und die Anordnung des Beschuldigten, am 8. Dezember seine Geschäfte offenzuhalten, zweifellos als in S getroffen zu erachten sind. Weiters auch daraus, daß der Umstand, daß er sich persönlich in der Filiale L, L, zum Tatzeitpunkt aufgehalten hat und unter Medienpräsenz als Verkäufer fungierte, die genannte Filiale nicht zum Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung werden hat lassen. So ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte am Tattag eben nur aushilfsweise als Verkäufer der "H Handelsgesellschaft mbH" tätig war, hiedurch aber keinesfalls eine leitende Tätigkeit als Unternehmer entfaltet hat. Es ist daher nicht möglich, daraus abzuleiten, daß die Filiale L, L, zum Tatzeitpunkt den Ort bildete, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt worden ist. Als solcher und sohin als Tatort hatte auch am Vorfallstag (8. Dezember 1994) S als Sitz der "H Handelsgesellschaft mbH" zu gelten.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich im vorliegenden Fall die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Bemerkt wird, daß durch die von ihr gesetzten Verfolgungshandlungen die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrochen wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum