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VwSen-280131/13/Gu/Atz

Linz, 21.11.1995

VwSen-280131/13/Gu/Atz Linz, am 21.November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des K. N., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.8.1995, Zl. Ge96-137-1994-Fr/Gut, wegen Übertretungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, nach der am 6. November 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

"K. N. hat es als verantwortlicher Beauftragter der G.

Fleisch-, Wurst- und Selchwarenerzeugung Ges.m.b.H. mit dem Sitz in ............. im Sinn des § 9 Abs.2 VStG zu verantworten, daß die vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk angeforderten zum Termin 10.10.1994 verlangten Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend nachangeführte Personen und den Zeitraum 1.1.1994 bis 10.10.1994, dieser Behörde nicht übermittelt wurden. Die schriftliche Anforderung der Unterlagen vom 8.8.1994 und 23.9.1994 betraf die Arbeitnehmer W. W., K. V., H. J., J. R., M. S. und A. M..

Der Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.3 iVm § 24 Abs.1 Z1 lit.d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 begangen und wird über ihn in Anwendung des § 24 Abs.1 Einleitungssatz leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

Gemäß § 64 VStG hat er als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, zu leisten.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG hat er ferner als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens weitere 20 % der bestätigten Geldstrafe, das sind 1200 S, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als verantwortlicher Beauftragter der G. Fleisch-, Wurst- und Selchwarenerzeugung Ges.m.b.H. im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG es verantworten zu müssen, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen für das Jahr 1994 betreffend die im obgenannten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer W. W., K. V., H. J., J.

R., M. S. und A. M. trotz Aufforderung vom 8.8.1994 und 23.9.1994 bis zu dem vom Arbeitsinspektorat für den 9.

Aufsichtsbezirk festgesetzten Termin 10.10.1994 dieser Behörde nicht zur Einsicht übermittelt worden seien.

Wegen Übertretung des § 28 Abs.3 des Arbeitsinspektionsgesetzes wurden ihm die im Spruch ersichtlichen Geld-, Ersatzfreiheitsstrafen und der entsprechende Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß der Spruch des Straferkenntnisses widersprüchlich sei, weil er die Arbeitszeitaufzeichnungen für das Jahr 1994 bis zum geforderten Termin vom 10.10.1994 nicht habe übermitteln können, da die darüber hinausgehenden noch nicht vorgelegen seien.

Der von der ersten Instanz angezogene § 26 Abs.6 AZG beziehe sich nur auf eine Auskunftserteilung bei verlangter Einsicht, nicht aber auf eine Übermittlung von Aufzeichnungen an das Arbeitsinspektorat. Eben diese Tathandlung sei ihm jedoch zur Last gelegt worden. Weiters bestimme § 28 Abs.1 Z5 AZG, daß die Verletzung des § 26 Abs.6 AZG nur dann zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegen.

Eben diese werden durch die (gemeint strengeren) Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes überdeckt.

Der Beschuldigte sei im Straferkenntnis wegen der falschen Bestimmung bestraft worden und daher das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet. Aus diesem Grunde beantragt der Beschuldigte die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung des Strafausmaßes auf 500 S pro Verwaltungsübertretung, da zu berücksichtigen sei, daß es sich bei den angenommenen sechs Verwaltungsübertretungen nur um eine einheitliche Tat gehandelt habe.

Im Verfahren macht er noch weiters geltend, daß er bezüglich der Aufzeichnungen über die Kraftfahrer V., J., R., S. und M. nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, weil sich die Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht auf Personen des Fuhrparks bzw. der Verpackungsabteilung des Unternehmens bezogen habe. Die Unterlagen seien nicht übersendet worden, nachdem die persönliche Kontrolle und Einsichtnahme durch das Arbeitsinspektorat mit einer Strafamtshandlung geendet habe und vom Beschuldigten Tateinheit mit dem vorgeworfenen Lebenssachverhalt angenommen worden sei.

Die Überwachung des vorstehend beschriebenen Personenkreises des Unternehmens G. habe Herr G. G.in Unterordnung unter dem Chef, seinem Bruder, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer zu besorgen gehabt.

Aufgrund der Berufung wurde am 6. November 1995 in Gegenwart des Beschuldigten, seines Vertreters und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk, die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens erörtert, der Zeuge W. K. jun. vernommen, dem Beschuldigten die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs geboten, in das Organigramm des Unternehmens eingesehen und in die Urkunde betreffend die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Belange des Arbeitsrechtes vom 14.4.1992 Einsicht genommen.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Am 8. August 1994 wurde durch einen Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk, einem Vertreter des Arbeitsmarktservice und einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ. der Betrieb der G.

Fleisch-, Wurst- und Selchwarenerzeugung Ges.m.b.H. in .............., ................., visitiert und neben der Kontrolle der Bestimmungen des AuslBG, vom zuständigen Organ Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen für das laufende Jahr 1994 begehrt. Das Unternehmen besitzt rund 150 Dienstnehmer. Die mit der praktischen Handhabung ständig betraute Bedienstete war gerade auf Urlaub, der Urlaubsvertreter durch einen schweren Unfall im Krankenstand und so kam es, daß die im Büro anwesende mit der Sache einigermaßen vertraute Person, Herr W. K. jun., von den rund 150 Aufzeichnungen jene über Arbeitsleistung von einigen wenigen Mitarbeitern trotz Recherchen nicht sogleich auffinden konnte. Diese waren zur Nachkontrolle noch bei den Meistern bzw. Vorarbeitern, um deren Arbeitszeit - da im Betrieb eine Kostenstellenrechnung eingeführt ist - richtig zuzuordnen.

Wegen der nicht sofortigen Verfügbarkeit erstattete das Arbeitsinspektorat bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Strafanzeige.

Um sich auch über die Arbeitszeitaufzeichnungen der vorerwähnten sechs Dienstnehmer letztlich Gewißheit zu verschaffen, erging von seiten des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk anläßlich der Kontrolle und später mit eingeschriebenem Brief vom 23. September 1994 die förmliche Aufforderung an die Arbeitgeberin, die Arbeitszeitaufzeichnungen über die vorerwähnten Personen bis längstens 10. Oktober 1994 dem Arbeitsinspektorat vorzulegen (zu übermitteln). Dieser Aufforderung wurde nicht Rechnung getragen.

Der zur Vertretung der G., Fleisch-, Wurst- und Selchwarenerzeugung Ges.m.b.H., mit dem Sitz in ..........

bestellte handelsrechtliche Geschäftsführer F. G. bestellte laut Urkunde, datiert vom 14.4.1992, Herrn K. N. - den Beschuldigten - zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 VStG für die Belange des Arbeitsrechtes, der Arbeitnehmerschutzvorschriften, des Lebensmittelrechtes, des Bazillenausscheidergesetzes sowie der Lebensmittelkennzeichnung im gesamten Betrieb exklusive der Filialen. N. wurde die Befugnis verliehen, für die erwähnten Bereiche die entsprechenden Anordnungen zu treffen und hat der Bestellung ausdrücklich zugestimmt. Diese Bestellung wurde auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat angezeigt, blieb von diesem unbeanstandet und entfaltete somit die Wirkung, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer als nach außen berufener Vertreter der Arbeitgeberin für die erwähnten Bereiche, die sowohl eine sachliche als auch eine örtliche Beschränkung der Übertragung von verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung beinhalten, von dieser (ausgenommen die Fälle des § 9 Abs.6 VStG, welche hier nicht zur Beurteilung heranstehen) befreit wurde und andererseits umgekehrterweise der Beschuldigte in die Pflicht genommen wurde.

Der Begriff "Arbeitsrecht" beinhaltet als Überbegriff auch die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, welche zu einem erheblichen Teil auch die Kontrollen der arbeitsrechtlichen öffentlich rechtlichen Bestimmungen umfaßt.

Eine Einschränkung, daß der Beschuldigte nur für im Produktionsbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer und nicht für Kraftfahrer und im Verpackungsbereich Bedienstete des Standortes .......... verantwortlich sein sollte, ist aus der vorgelegten Urkunde nicht ersichtlich und auch sonst nicht nachgewiesen.

G. G. kam daher für den Beschuldigten nur als Erfüllungsgehilfe in Betracht.

Sache des Beschuldigten wäre es gewesen, falls er die Verantwortung über die Kraftfahrer und Verpacker nicht hätte übernehmen wollen, die Zustimmung zur Übertragung der Verantwortung zu verweigern.

Indem er sich förmlich in die Sache eingelassen hat und in Kauf nahm, daß ein entsprechender Schriftverkehr an seiner Person vorbeilief und das Kontrollnetz nicht so dicht organisierte, daß die ihm als Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stehenden Personen nicht versagten, sondern sogar eine ausdrückliche Aufforderung des Arbeitsinspektorates mißachteten, hatte er auf der subjektiven Tatseite voll dafür einzustehen.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, bei einer Ges.m.b.H. handelt es sich um eine solche, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens andere Personen als jene, die zur Vertretung nach außen berechtigt sind, zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.

Gemäß § 9 Abs.4 leg.cit. kann zum verantwortlichen Beauftragten nur eine Person mit Wohnsitz im Inland bestellt werden, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für ihren Verantwortungsbereich unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Nachdem der klare Wortlaut der Delegation der Verantwortung den Beschuldigten im gegenständlichen Fall in die Pflicht nahm und er im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine rechtserheblichen Umstände darzulegen vermochte, die ihn aus dieser Verantwortung befreit hätten, war der Schuldspruch zu bestätigen, gleichzeitig aber der Spruch der ersten Instanz durch Neuformulierung bei gleichem Lebenssachverhalt verständlicher zu machen und verletzten Strafnormen insoferne richtig zu stellen, als die verletzte Norm nur aus dem Arbeitsinspektionsgesetz stammen konnte, weil, wie der Beschuldigte in seiner Berufung zutreffend bemerkt, dies die strengere Norm ist und die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nur subsidiär gelten. Die Zuordnung zur richtigen Norm und die klare Fassung des Spruches bei gleichem Lebenssachverhalt ist auch nach eingetretener Verfolgungsverjährung für die Berufungsbehörde zulässig (vgl. § 66 Abs.4 AVG, welcher auch gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat).

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 begeht eine Verwaltungsübertretung - sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen dem § 8 Abs.3 leg.cit. Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

Gemäß § 8 Abs.3 leg.cit. haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Absatz 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtungen und die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Gemäß § 8 Abs.1 leg.cit. sind unter anderem davon Unterlagen betroffen, die den Arbeitnehmerschutz in körperlicher Hinsicht im Auge haben, aber auch Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten, sowie insbesondere auch alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind, umfassen.

Das Arbeitszeitgesetz sieht als Arbeitnehmerschutzvorschrift auch die Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitgeber vor (vgl. § 26 Abs.1 AZG).

Daß die vom Arbeitsinspektorat angeforderten Arbeitszeit aufzeichnungen nicht übermittelt wurden, obwohl bereits am Tag der Kontrolle am 8.8.1994 und später schriftlich und förmlich die Übermittlung eingefordert wurde, ist nicht widerlegt.

Bezüglich der verhängten Strafhöhe ist folgendes zu bedenken:

Der Strafrahmen beträgt, da der Beschuldigte noch wegen keiner auf der selben schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretung bestraft worden war, 500 S bis 50.000 S.

Da das geschützte Rechtsgut nicht der einzelne Dienstnehmer war, sondern es sich um die Nichterfüllung einer Übermittlungspflicht handelte, hat die erste Instanz ohnedies zutreffend nur eine Tat angenommen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Daß die arbeitgebende Ges.m.b.H. - deren Verhalten der Beschuldigte verantworten muß - nach dem ersten Verlangen des Arbeitsinspektorates am 8.8.1994 die im Spruch gegenständlichen Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen, ignoriert hat und auch eine zweite schriftliche Einmahnung unter Fristsetzung erfolglos blieb, war bei der Strafbemessung schwer zu gewichten und konnte sich der Beschuldigte angesichts der letzteren förmlichen Einmahnung durch nichts hinausreden.

Indem die erste Instanz das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten mit 22.419 S unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für drei Kinder in Anschlag gebracht hat, konnte ihr bei der Festsetzung der Geldstrafe von 6.000 S kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, zumal sie dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates, der auf 12.000 S lautete, ohnedies keine Folge gab und außer der Gewichtung des Nichtreagierens trotz zweier Übersendungsersuchen, keine erschwerenden Umstände angenommen hat. Mildernde Umstände hatte der Beschuldigte auch nicht zu verbuchen, weil er zum Zeitpunkt der Tat zwar keine einschlägigen, wohl aber zahlreiche andere Vormerkungen der Übertretung von Verwaltungsvorschriften aufzuweisen hatte und damit § 34 Z2 StGB nicht zum Tragen kam.

Auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe bewegte sich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgebotes.

Da die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg hatte, traf den Beschuldigten gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die Pflicht, einen Kostenbeitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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