Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280133/8/Kon/Fb

Linz, 15.11.1995

VwSen-280133/8/Kon/Fb Linz, am 15. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung des Herrn J G, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Juli 1995, Ge96-12-1995-Fr/Gut, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds insgesamt 5.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstenden Schuld und Strafausspruch:

"Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, daß, wie im Zuge einer Überprüfung der von Ihrem M betriebenen Baustelle 'Sanierung und Umbau des Hauses, P, B, Parz.Nr. und' von einem Organ des Arbeitsinspektorates für den 9.

Aufsichtsbezirk am 8.2.1995 festgestellt wurde, 1.) beim Eingang zum Nebengebäude, welches parallel zur B angeordnet ist, durch die Öffnung in der Geschoßdecke zur Kellerstiege hin Absturzgefahr bestand, da dieser Bereich weder durch Absturzsicherungen noch durch Abgrenzungen gesichert war, 2.) sämtliche elektrische Betriebsmittel, wie Mischmaschine, Handbohrmaschinen, Schrägaufzug, handgeführte Winkelschleifmaschinen, Leitungsroller, u.a. aus Speisepunkten der Hausinstallation versorgt wurden und 3.) das Arbeitsgerüst im Nebengebäude so angeordnet war, daß sich die erste Gerüstlage auf der Höhe der Geschoßdecke des ersten Stockes befand. Diese erste Gerüstlage wurde als Aufstandsfläche für ein Bockgerüst verwendet. Von diesem Bockgerüst aus war ein Absturz bis in den ca. 6 m tiefer gelegenen Keller möglich, da Absturzsicherungen fehlten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1.) § 7 Abs. 1 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten-, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl.Nr. 340/1994 zu 2.) § 13 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 55.1.1.

ÖVE EN 1, Teil 4 zu 3.) § 58 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs.1 Ziffer 2 der zitierten Verordnung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

gemäß § 130 Abs.5 Ziffer 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994:

zu 1.) eine Geldstrafe von Schilling 5.000,-- falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen; zu 2.) eine Geldstrafe von Schilling 10.000,-- falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen; zu 3.) eine Geldstrafe von Schilling 10.000,-- falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen; Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

------------Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Zu 1.) 500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Zu 2.) 1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Zu 3.) 1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 27.500,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine sich lediglich gegen die Strafhöhe richtende Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Er habe sofort nach Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat sämtliche Mißstände behoben und auch eine ordnungsgemäße Elektroinstallation ausführen lassen. Aus diesen Gründen ersuche er daher bei der Bemessung der Strafhöhe seine Einsichtigkeit und die sofortige Sanierung der rechtswidrigen Tatbestände zu berücksichtigen und das Strafausmaß entsprechend herabzusetzen. Das Strafausmaß in der Gesamthöhe von 25.000 S würde auch, was seinen Betrieb betreffe, eine wirtschaftliche Belastung darstellen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In bezug auf die Strafhöhe ist der Berufungswerber zunächst darauf hinzuweisen, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung ist, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Macht die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch, handelt sie nicht rechtswidrig. Die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen sind in der Begründung des Straferkenntnisses insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Ermessensausübung bei der Strafbemessung war aus folgenden Gründen im Ergebnis als dem Sinn des Gesetzes entsprechend zu bestätigen. So sind die zu den einzelnen Fakten jeweils verhängten Geldstrafen in Anbetracht des Strafrahmens von 2.000 S bis 100.000 S noch im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen und in dieser Höhe als voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der jeweiligen Taten entsprechend zu werten. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen und des hohen Ausmaßes der Gefährdung der Arbeitnehmer, die sich durch die Nichtbeachtung der gegenständlichen Vorschriften der Bauarbeitenschutzverordnung ergibt, erweist sich gerade der zur Strafbemessung besonders heranzuziehende Unrechtsgehalt der Tat als beträchtlich. Auch die den jeweiligen Übertretungen zugrundeliegende Schuld im Sinne der Vorwerfbarkeit ist nicht als geringfügig zu erachten, da im Verfahren nicht hervorgekommen ist, daß die Hintanhaltung der Übertretungen durch den Beschuldigten besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß beträchtliche Schwierigkeiten der Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen entgegengestanden wären. Aus der von der belangten Behörde vorgelegten Vormerkungsliste geht auch hervor, daß der Beschuldigte schon mehrfach gegen Bestimmungen der Bauarbeitenschutzverordnung verstoßen hat, was ebenfalls als straferschwerend zu werten ist. Nicht zuletzt um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen in Hinkunft wirksam abzuhalten, wie auch aus Gründen der generellen Strafprävention, war eine Herabsetzung der jeweils verhängten Strafen nicht zu vertreten. Anhaltspunkte dafür, daß die verhängten Strafen dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar wären, liegen nicht vor.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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