Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280134/6/Kon/Fb

Linz, 20.10.1995

VwSen-280134/6/Kon/Fb Linz, am 20. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Klempt) über die Berufung des Dr. L H, P, M, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. H, DDr. M, Dr. W, Dr. M, Dr. G, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. August 1995, Ge96-148-1994-Ko/Gut, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung (BArbSchV), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten, Dr. L H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 44 Abs.2 BArbSchV eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Tagen verhängt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung wendet der Beschuldigte gegen seine Bestrafung ein, daß zum Tatzeitpunkt bereits ein verantwortlicher Beauftragter, nämlich Herr J H, bestellt gewesen sei.

Das Zutreffen dieses rechtlich relevanten Einwandes hat sich im Berufungsverfahren bestätigt. So hat das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 13.

Oktober 1995, Zl. 1160/345-9/94, den unabhängigen Verwaltungssenat darüber in Kenntnis gesetzt, daß die Mitteilung über die Bestellung des genannten verantwortlichen Beauftragten rechtzeitig vor Beginn der verfahrensgegenständlichen Baustelle "V" dort eingelangt sei. Aufgrund dieses Umstandes war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wegen der stattgebenden Berufung waren dem Beschuldigten keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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