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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280137/7/Gu/Atz

Linz, 11.12.1995

VwSen-280137/7/Gu/Atz Linz, am 11. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. M., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J. W. Z., gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.8.1995, Ge96-77-1995-KM/ZE, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, nach der am 19. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2. aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt hiezu ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, Art.13 iVm Art.15 Abs.3 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985, § 45 Abs.1 Z1 zweiter Sachverhalt VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, es als verantwortlicher Beauftragter der G. KG mit dem Sitz in Edt bei Lambach A.

10, verantworten zu müssen, daß am 20. Jänner 1995 um ca.

10.00 Uhr auf der A1, Richtungsfahrbahn Salzburg, Gemeindegebiet Böheimkirchen, bei km 47,0 der Lenker F. P.

ein Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WL-...

lenkte und er hiebei im Zeitraum vom 18.1.1995, 13.00 Uhr bis 20.1.1995, 10.15 Uhr den Zeitgruppenschalter nicht betätigt habe.

Wegen Verletzung des Artikel 13 iVm Artikel 15 Abs.3 der VO EWG Nr. 3821/1985 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in Verbindung mit § 28 Abs.1 b Z2 AZG idG BGBl.Nr. 446/1994 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafe auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene verantwortliche Beauftragte zu diesem ihm angelasteten Tatbestand geltend, daß, wie die technische Beschreibung des verwendeten Fahrtenschreibers der Firma K. ausweise, zwei Gruppen von Fahrtenschreibern bestehen, nämlich das EC-Stufengerät und das EC-Automatic-Gerät. Im gegenständlichen Zugfahrzeug sei das EC-Automatic-Gerät eingebaut gewesen, welches, ohne daß vom Fahrer noch zusätzlich ein Handgriff hätte vorgenommen werden müssen, die Zeitgruppen und zwar die Arbeitsunterbrechungen, passiven Arbeitszeiten, aktiven Arbeitszeiten und Lenkzeiten ausgewiesen würden.

Dieses Gerät entspreche daher den Anforderungen der in Rede stehenden EU-Norm.

Aufgrund der Berufung wurde am 19. Oktober 1995 in Gegenwart des Beschuldigten, seines Vertreters und des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die technischen Beschreibungen der Fahrtenschreiber 1308 bis 1318 der Firma K., welche für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungserheblich waren, zur Erörterung gestellt und dem meldungslegenden Arbeitsinspektorat hiezu noch Gelegenheit zur Begutachtung geboten. Daraufhin hat das Arbeitsinspektorat bekanntgegeben, daß von der Anzeige betreffend das Vorliegen eines Straftatbestandes wegen Nichtbetätigung des Zeitgruppenschalters Abstand genommen wird.

Nachdem das Ermittlungsverfahren ergeben hat, daß durch die Verwendung des in Rede stehenden (automatischen) Gerätes kein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkte zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Diesbezüglich belasten den Berufungswerber auch keine Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren (vergl. § 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn G. M., z.H. Herrn Rechtsanwalt Mag. J. Z., M. 14, 4650 Lambach; 2. Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels zur Zahl 2260/8-19/95-Scha vom 27. Oktober 1995; 3. Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Zahl Ge96-77-1995-KM/EZ, Herrengasse 8, 4600 Wels, mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an vorstehende Parteien.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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