Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280138/7/Schi/Km

Linz, 16.12.1996

VwSen-280138/7/Schi/Km Linz, am 16. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des W R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrat) der Stadt Wels vom 12.9.1995, GZ:

MA2-Pol-5009-1995 Scho, wegen Übertretungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes - KJBG zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von (zusammengezählt) 2.400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.9.1995 wurde der Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung von 1. § 11 Abs.1 1. Halbsatz KJBG, 2. § 11 Abs.1 2. Halbsatz KJBG, 3. § 17 Abs.2 KJBG und 4. § 19 Abs.2 KJBG zu Geldstrafen von je 3.000 S (insgesamt sohin 12.000 S), Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag (insgesamt sohin 4 Tage) gemäß § 30 KJBG verpflichtet und ihm weiters gemäß § 64 VStG (insgesamt) 1.200 S Kostenbeitrag vorgeschrieben, weil er es als gewerberechtlich Verantwortlicher für den Gastgewerbebetrieb "Lokalbahnwirt" in W, zu vertreten habe, daß, wie aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsaufzeichnungen des Betriebes durch das Arbeitsinspektorat Wels am 28.2.1995 festgestellt worden war, daß die Jugendliche S S, geboren am 4.11.1978, in den Monaten Dezember 1994 und Jänner 1995 zu Arbeitsleistungen entgegen den Bestimmungen des KJBG wie folgt herangezogen worden war:

1. Die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von täglich 8 Stunden wurde überschritten am 2.12.1994 (9 Stunden 15 Minuten), 10.12.1994 (8 Stunden 30 Minuten), 14.12.1994 (9 Stunden), 16.12.1994 (8 Stunden 30 Minuten), 24.1.1995 (8 Stunden 30 Minuten), 25.1.1995 (10 Stunden), 28.1.1995 (9 Stunden 45 Minuten).

2. Wurde die höchstzulässige Wochenarbeitszeit für Jugendliche von 40 Stunden überschritten in der Woche vom 12.-18.12.1994 (46 Stunden 35 Minuten) und 23.-29.1.1995 (46 Stunden 20 Minuten).

3. Die Jugendliche, die gemäß § 17 Abs.2 KJBG nur bis 22.00 Uhr beschäftigt hätte werden dürfen, wurde am 7.12.1994 bis 22.40 Uhr, am 10.12.1994 bis 23.30 Uhr, am 14.1.1995 bis 22.30, am 24.1.1995 bis 22.30 Uhr und am 28.1.1995 bis 23.00 Uhr beschäftigt.

4. In folgenden Zeiträumen wurde keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt:

In der Woche vom 7.-11.12.1994, vom 12.-18.12.1994, vom 19.-24.12.1994, vom 9.-15.1.1995, vom 16.-22.1.1995 und vom 23.-29.1.1995.

2. Mit Telefax vom 20.9.1995 hat der Bw rechtzeitig Berufung gegen dieses Straferkenntnis mit folgender Begründung eingelegt:

"Wir sind ein kleiner Betrieb mit nur ein bzw. zwei Mitarbeitern. Wir müssen uns die Arbeitszeit nach dem Geschäft richten, d.h., wenn viel los ist, ist länger zu arbeiten, und wenn nichts los ist, dann gibt es Zeitausgleich. So war es auch im Fall S S. Sie hat die Überstunden wieder frei bekommen und den letzten Rest ausbezahlt bekommen (das wäre in der letzten Abrechnung ersichtlich). Ich finde es ungerecht, daß wir für die Zeit, wo wir für sie gearbeitet haben, auch noch bezahlen müssen." 3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aus dem oben wiedergegebenen Berufungsvorbringen des Bw zwar nicht ausdrücklich, so doch erschließbar zu erkennen, daß er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beabsichtigt; die Berufung war deshalb zulässig. Sie war aber nicht begründet.

4.2. Mit seinem Vorbringen bestreitet der Bw nicht das Vorliegen des objektiven Tatbestandes; im Gegenteil, dies wird sogar implizit anerkannt.

Auch im Hinblick auf die Beweislastumkehr des § 5 Abs.1 VStG werden keinerlei Hinweise auf eine Schuldlosigkeit des Bw dargetan bzw. nicht einmal andeutungsweise erwähnt. Auch aus dem vorgelegten Akt ergaben sich keinerlei Hinweise auf Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe. Auch das Verschulden ist daher im gegenständlichen Falle zu bejahen.

4.3. Schließlich ist auch in keiner Weise die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung aufgrund der vom Bw angegebenen allseitigen Verhältnissen nach § 19 VStG bekämpft worden. Der O.ö. Verwaltungssenat kann auch objektiv diesbezüglich keinerlei unrichtige Handhabung in der Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung der Strafhöhen erkennen.

5. Die gegenständliche Berufung wurde gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG dem anzeigenden Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels übermittelt; dieses hat mit Schreiben vom 22.8.1996 eine kurze Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Bw mit h. Schreiben vom 2.9.1996 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich bis hiezu längstens 31.10.1996 zu äußern.

Weder bis zum angeführten Datum noch bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses hat der Bw eine Äußerung abgegeben.

Aus allen diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw entsprechend § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, d.s. insgesamt sohin 2.400 S, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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