Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280141/8/Schi/Ka

Linz, 29.01.1996

VwSen-280141/8/Schi/Ka Linz, am 29. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Schieferer; Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung der E R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Steyr vom 12.9.1995, Ge-578/93, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 4.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Steyr vom 12.9.1995, Ge-578/93, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.1 iVm §§ 2 Abs.1 lit.b, 7 und 13 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl.Nr.441/1975 und iVm §§ 31 Abs.2 lit.c und 7 Abs.4 ASchG, BGBl.Nr.234/1972 verhängt, weil sie es als Inhaberin und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Einzelunternehmung "I, Ing. E. R, Großhandel für Sanitär und Heizung" mit Sitz in, zu vertreten habe, daß - wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9.

Aufsichtsbezirk am 24.3.1993 festgestellt wurde - in der Betriebsstätte dieser Firma in der Arbeitnehmer dieser Firma E T, geb. 7.7.1954, mit dem Führen eines Hubstaplers beschäftigt wurde, ohne daß dieser Arbeitnehmer ein entsprechendes Zeugnis über die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendige Fachkenntnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten vorweisen konnte, obwohl oa. Verordnung normiert, daß der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, daß zu solchen Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachweisen können und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten und des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) dar. Gemäß § 64 VStG wurde die Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie das Verfahren einzustellen.

Begründend wurde im wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Gesetzwidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Bw darin, daß zum Zeitpunkt des Unfalles am 23.3.1993 das Handelsunternehmen noch nicht eröffnet war und daher Waren von verschiedenen Firmen angeliefert worden seien, für deren Verwahrung der Lagerleiter zu sorgen hatte. Unter den angelieferten Betriebsmitteln habe sich auch ein Hubstapler befunden. Vorgesehen sei weiters die Abstellung des im Betrieb in Steyr tätigen Staplerfahrer T B nach Leonding gewesen; dieser sei geprüfter Staplerfahrer. Zum Beweis für den Aufgabenbereich des E T habe sie sich auf den vorgelegten Dienstzettel vom 1.11.1992 berufen sowie auf die Einvernahme der Zeugen T B und A R; schließlich habe sie sich auf den Inhalt des Aktes 3U412/93 des BG Linz-Land berufen. Die erste Instanz habe diese Beweisanbote ignoriert, weshalb die Bw in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen sei, was zu einem Verfahrensmangel bzw zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes geführt habe.

Eine Gesetzwidrigkeit des Inhaltes erblickt die Bw darin, daß ihr im angefochtenen Straferkenntnis - entsprechend der diesbezüglichen Formulierung des Gesetzes - vorgeworfen werde, sie habe den Arbeitnehmer zum Lenken des Hubstaplers herangezogen. Dieses Tatbild werde aber nicht dadurch verwirklicht, daß der Arbeitnehmer den Hubstapler in Betrieb genommen habe oder sonstige eigenmächtige Handlungen vorgenommen habe. Lediglich das Heranziehen des Arbeitnehmers zum Lenken des Hubstaplers stelle das objektive Tatbild der zitierten Gesetzesstelle dar. Davon könne aber keine Rede sein, zumal zum Aufgabenbereich des Ernst Trhal nicht das Lenken oder Vorführen eines Hubstaplers gehörte. Dies seien auch die Angaben des E T vor der Gendarmerie Leonding bzw im Akt 3U412/93 des BG Linz-Land bzw der darin befindlichen Niederschrift vom 23.3.1993. Es habe daher auch kein Anlaß bestanden, dem E T Weisungen zu erteilen, was er nicht tun dürfe, etwa das Betätigen eines Hubstaplers oder die Inbetriebnahme von Betriebs-LKW's etc. Es habe für die Bw bei dem gegebenen Sachverhalt kein Anlaß bestanden, T bei seiner Einstellung zu befragen ob er einen Führerschein für LKW's, für Omnibusse oder ein Zeugnis zum Führen von Hubstaplern besitze. Aus demselben Grund sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, die Einhaltung solcher Weisungen zu kontrollieren.

3.1. Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Steyr hat als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.2. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen von der Berufungswerberin grundsätzlich nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde. Da überdies die Berufungsausführungen im Ergebnis lediglich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinauslaufen und eine Verhandlung nicht beantragt wurde, war keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (§ 51e Abs. 2 VStG).

3.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG die gegenständliche Berufung dem beteiligten Arbeitsinspektorat für den 9.

Aufsichtsbezirk in Linz zur Stellungnahme übermittelt; mit Schreiben vom 7.12.1995, Zl.1160/196-9/95, hat das beteiligte Arbeitsinspektorat eine eingehende Stellungnahme abgegeben, in der darauf hingewiesen wird, daß der Strafantrag vom 31.3.1993 vollinhaltlich aufrecht bleibt; somit wird (erschließbar) die Abweisung der Berufung beantragt.

3.4. Diese Stellungnahme wurde der Bw zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters und mit dem Hinweis zur Kenntnis übermittelt, daß sie sich hiezu äußern könne. Mit Schriftsatz vom 28.12.1995 hat die Bw eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und erklärt, ihr Beweisanbot zu wiederholen und die Berufung vollinhaltlich aufrechtzuerhalten.

4. Es ergibt sich daher aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung sowie der Äußerung des Arbeitsinspektorates vom 7.12.1995 und der abschließenden Stellungnahme der Bw vom 28.12.1995 folgender entscheidungserheblicher und erwiesener Sachverhalt:

4.1. Die Bw ist Inhaberin und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Einzelunternehmung I Ing. E. R, Großhandel für Sanitär und Heizung mit Sitz in; sie betreibt am Standort , eine weitere Betriebsstätte.

4.2. In dieser weiteren Betriebsstätte in Leonding verursachte der Arbeitnehmer E T am 23.3.1993 einen schweren Arbeitsunfall, indem er das Hubgerüst eines Hubstaplers unsachgemäß betätigte, wobei die Bedienstete P an den Fingern schwer verletzt wurde. Am nächsten Tag, nämlich am 24.3.1993 wurde deswegen vom Arbeitsinspektorat eine Unfallerhebung in dieser Betriebsanlage durchgeführt und dabei festgestellt, daß der Arbeitnehmer E T "wiederholt" einen Hubstapler lenkte, ohne den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Staplern im Sinne des § 2 Abs.1 lit.b der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten, BGBl.Nr.441/1974, erbracht zu haben. Dieser Sachverhalt wurde mit Schreiben vom 31.3.1993 vom AI Linz der BH Linz-Land angezeigt, die sodann mit Rechtshilfeersuchen vom 26.5.1993 an den Magistrat Steyr das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

Die Bw hat mit Schriftsatz vom 10.3.1995 eine Rechtfertigung abgegeben, dazu den Dienstzettel des E T vom 1.11.1992 in Kopie vorgelegt und beantragt, den Akt des BG Linz-Land 3 U412/93 beizuschaffen. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurde von der BH Linz-Land auch dieser Akt 3 U412/93 vom Bezirksgericht Linz-Land eingeholt, eine Kopie der wesentlichen Aktenteile (Niederschriften, Strafverfügung, Gendarmerieanzeige usw) hergestellt und zum Akt genommen.

Mit Schreiben vom 16.8.1995, Ge-96/176/1993/Tr, hat die BH Linz-Land das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 VStG dem Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Steyr übertragen. Diese Behörde erließ sodann das angefochtene Straferkenntnis.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.c Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 idgF (kurz: ASchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Arbeitnehmer ohne Lenkerausweis oder eine schriftliche Bewilligung für den innerbetrieblichen Verkehr zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen heranziehen oder bei Zweifeln an der Lenkfähigkeit eines Arbeitnehmers diesem das Lenken eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges nicht untersagen oder die Bewilligung nicht entziehen (§ 7 Abs.4), eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 7 Abs.4 ASchG dürfen zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht aufgrund eines Lenkerausweises im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Betriebsbereich nur herangezogen werden, nachdem sich der Arbeitgeber davon überzeugt hat, daß die Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer darüber eine schriftliche Bewilligung auszustellen. Sobald dem Arbeitgeber Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen lassen, hat er diesem das Lenken eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b der Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl.Nr.441/1975, (im folgenden Fachkenntnis - VO) müssen Arbeitnehmer beim Führen von Staplern mit motorischem Antrieb für die Fahr- und Hubbewegung die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs.5 ASchG nachweisen. Gemäß § 7 Fachkenntnis-VO sind die nach den §§ 3 bis 6 notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis der in Betracht kommenden angeführten Stellen nachzuweisen.

Zufolge § 8 Abs.1 Fachkenntnis-VO haben Arbeitgeber und deren Beauftragte dafür zu sorgen, daß zu den im § 2 Abs.1 genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden.

Gemäß § 13 Fachkenntnis-VO sind Übertretungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 31 des ASchG zu ahnden.

5.2. Wie schon oben unter Punkt 4.2. bei der Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes angeführt wurde, ist im gesamten Verfahren sowohl vor der Strafbehörde als auch vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unbestritten geblieben, daß der Arbeitnehmer E T am 24.3.1995 einen Hubstapler in der weiteren Betriebsstätte der Bw in Leonding gelenkt hat, obwohl er kein entsprechendes Zeugnis über die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendige Fachkenntnis gemäß den Bestimmungen der Fachkenntnis-VO vorweisen konnte.

Dieser Sachverhalt wurde anläßlich einer Unfallerhebung am 24.3.1993 betreffend einen Unfall mit einem Hubstapler am Vortag, nämlich am 23.3.1993, in der angeführten Betriebsstätte von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz wahrgenommen. In den im Zuge des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates Linz wurde auch immer wieder auf diesen Umstand hingewiesen; ebenso in der Stellungnahme vom 7.12.1995, die auch der Bw zur Kenntnis gebracht wurde. Da somit dieser Umstand niemals bestritten worden war, konnte der O.ö. Verwaltungssenat auch von dem diesbezüglich gemachten Beweisanbot der Einvernahme des Staplerfahrers T B abgesehen werden. Denn eine abstrakte Einvernahme dahingehend, daß die Bw für den Fall, daß "der Einsatz eines Hubstaplers erforderlich gewesen wäre", den Staplerfahrer T B in den Leondinger Betrieb abgestellt hätte, ist daher völlig irrelevant; ebenso unerheblich ist daher die Behauptung, daß dem E T ein befähigter Staplerfahrer " beigestellt" wurde, zumal es dann keinesfalls notwendig gewesen wäre, daß E T, nachdem er bereits am 23.3.1993 mit dem Hubstapler einen Unfall verursacht hatte, am 24.3.1993 den Hubstapler (erneut) lenkt.

5.3. Insofern die Bw die Beischaffung des Aktes 3 U412/93 des BG Linz-Land rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß - wie schon oben ausgeführt - diesem Beweisantrag bereits im erstbehördlichen Verfahren ausreichend nachgekommen wurde.

Allerdings scheint die Bw in dieser Hinsicht die maßgebliche Sach- und Rechtslage zu verkennen, denn der dort abgehandelte Arbeitsunfall am 23.3.1993 wurde im angefochtenen Straferkenntnis der Bw in keiner Weise zum Vorwurf gemacht; vielmehr wurde der Bw das Lenken des Hubstaplers durch E T am 24.3.1993 angelastet. Insofern sind jene Äußerungen der Bw, die sich darauf beziehen - und das sind nach den Ausführungen in der Berufung und im Schriftsatz vom 26.9.1995 der überwiegende Teil ihrer Argumente - für den gegenständlichen Fall rechtlich nicht erheblich. Auch aus diesen Erwägungen konnte die gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften schon von vornherein nicht stattfinden.

5.4. Wenn die Bw vorbringt, daß zufolge des vorgelegten Dienstzettels das Lenken von Hubstaplern nicht zum Aufgabenbereich des E T gehört, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, daß Arbeitnehmer sehr oft Arbeiten verrichten müssen, die außerhalb ihrer im Arbeitsvertrag bzw Dienstzettel vereinbarten Arbeiten liegen, und zwar deshalb, weil in einem Dienstzettel niemals alle Arbeiten erschöpfend aufgeführt werden können und sich der Arbeitnehmer bei strikter Auslegung weigern könnte, erforderliche Nebenarbeiten zu verrichten. Es ist daher üblich, im Arbeitsvertrag bzw Dienstzettel nur die hauptsächlichen bzw wesentlichen Arbeiten schwerpunktmäßig anzuführen. Dazu kommt noch insbesondere für den vorliegenden Fall, daß gerade in Zeiten, wo eine Betriebsstätte kurz vor der Eröffnung steht, Arbeitnehmer gerade dann zu Arbeiten herangezogen werden, für die sie an sich nicht vorgesehen sind. Faktum ist daher einerseits, daß Ernst Trhal, trotz des Hinweises im Dienstzettel, wonach ihm ein Staplerfahrer unterstellt ist, unbestritten einen Hubstapler gelenkt hat, gleichgültig aus welchem Grund (möglicherweise war der "unterstellte" Staplerfahrer verhindert wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Aufgaben); und andererseits, daß die Bw verpflichtet gewesen wäre, den Arbeitnehmer E T zumindest vor seiner Durchführung von Arbeiten mit dem Hubstapler entsprechend zu befragen, ob er eine diesbezügliche Berechtigung habe, bzw hätte sie ihm spätestens anläßlich des Arbeitsunfalles am 23.3.1993 strikt jede weitere Manipulation bzw Lenkung des Hubstaplers untersagen müssen, bzw dafür Sorge tragen müssen, daß er keinesfalls in die Lage kommt, einen Hubstapler zu lenken.

5.5. Falls das Berufungsvorbringen dahingehend zu verstehen ist, daß der Arbeitnehmer Ernst Trhal diesbezüglich eigenmächtig gehandelt hat, so ist hier auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Denn entsprechend dieser Judikatur (vgl. zB. Erk.vom 21.10.1993, Zl.93702/0181) hat die Bw für diesen Fall ein ausreichend wirksames lückenloses Kontrollsystem zu installieren; danach hätte die Bw entsprechende Weisungen zu erteilen gehabt und andererseits durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen gehabt, daß ihre Weisungen hinreichend befolgt werden.

Im Gegensatz dazu hat die Bw sogar noch behauptet, es habe kein Anlaß bestanden, dem Arbeitnehmer E T Weisungen zu erteilen. Schon aus diesem Grund war daher der weitere Beweisantrag der Bw auf Einvernahme des August Reichenpfader, der angeblich die (nichterteilten) Weisungen der Bw überwachen sollte, als nicht zielführend abzuweisen.

Denn offenbar hat August Reichenpfader gemäß den Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.12.1995 die Kontrolle nach dem Dienstzettel des Mitarbeiters E T durchgeführt bzw überwacht und sich über den Fortgang der Arbeiten in Leonding informiert; im Dienstzettel findet sich aber selbstverständlich kein Verbot des Lenkens eines Hubstaplers. Außerdem, wenn er tatsächlich Ernst Trhal regelmäßig überwacht hat, hätte ihm auffallen müssen, daß dieser unzulässigerweise einen Hubstapler lenkt. Das von der Bw allenfalls behauptete Kontrollsystem ist sohin von vornherein vollkommen unwirksam gewesen.

5.6. Die Bw hat sohin jedenfalls den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung verwirklicht.

6. Zum Verschulden:

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher ihre Sache gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, daß sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat die Bw aber nicht erstattet. Es war daher die diesbezüglich geltend gemachte Mangelhaftigkeit weder begründet noch entscheidungsrelevant, weshalb auch eine Zeugeneinvernahme nicht erforderlich war.

6.2. Bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere durch Errichtung eines lückenlosen Kontrollsystems, hätte der Bw jedenfalls auffallen müssen, daß der Arbeitnehmer den Hubstapler ohne Berechtigung lenkt; insbesondere wäre dies zu verlangen gewesen, nachdem am Vortag bereits ein Arbeitsunfall mit dem Hubstapler stattgefunden hat. Umso verwerflicher ist es, daß die Bw nicht dafür Sorge getragen hat, daß der Arbeitnehmer nach dem schweren Arbeitsunfall (wiederum/weiterhin) einen Hubstapler lenkt. Die Bw hat somit im Sinne der dargestellten diesbezüglichen Judikatur des VwGH jedenfalls fahrlässig gehandelt.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Zur Strafbemessung ist anzuführen, daß in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 50.000 S und der im Schätzungsweg angenommenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Bw ( diese wurden ausdrücklich als richtig anerkannt), die Höhe der Strafe schuldangemessen erscheint und jedenfalls auch dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen ist. Weiters scheint diese Strafe geeignet, die Bw von gleichartigen weiteren Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war daher nicht möglich.

8. Die Bestätigung des Straferkenntnisses hat zur Folge, daß die Bw auch mit dem gesetzlichen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu belasten war. Die Kosten betragen gemäß § 64 VStG 20 % der verhängten Geldstrafe, sohin 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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