Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280143/14/SCHI/Km

Linz, 12.06.1997

VwSen-280143/14/SCHI/Km Linz, am 12. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des P R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Dr. M K, Dr. F H, Dr. G M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. September 1995, Ge96-95-1995, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.5.1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 19, 21, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG. zur Vertretung der L R Ges.m.b.H. mit dem Sitz in K, nach außen berufenes Organ, den im Betrieb in K beschäftigten Lenker Herrn F F vom 20. auf 21.6.1995 mit einer Einsatzzeit von 18 Stunden 30 Minuten eingesetzt, obwohl diese nur 14 Stunden betragen darf." Dadurch habe der Bw § 16 Abs.1-3 AZG iVm dem Kollektivvertrag verletzt, weshalb über ihn eine Strafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) gemäß § 28 Abs.1a Z7 AZG verhängt wurde. Gleichzeitig wurde der Bw verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag von 500 S zu leisten.

1.2. Begründend verweist die belangte Behörde auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates und führt weiters aus, daß infolge der Nichtrechtfertigung des Bw im erstinstanzlichen Verfahren sohin der im Spruch angeführte Tatbestand als erwiesen anzusehen sei. 2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.10.1995 rechtzeitig Berufung eingebracht und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen. Im einzelnen wurde auf eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und auf eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes hingewiesen.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. In der Gegenäußerung hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß die Aufforderungen zur Rechtfertigung trotz mehrmaliger Zustellung durch Hinterlegung vom Beschuldigten nicht behoben worden sind; im übrigen wurde auf die bisherigen einschlägigen Vorstrafen nach dem AZG hingewiesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz zur Kenntnis gebracht; dieses gab mit Schreiben vom 15. April 1997 eine Stellungnahme ab, welche mit der Ladung zur Berufungsverhandlung vom 29.4.1997 dem Bw zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde.

3.2. In der am 22. Mai 1997 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde neben dem Berufungswerber zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter auch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk geladen und weiters der namhaft gemachte Lenker Fritz Fellhofer als Zeuge geladen und vernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen.

3.3. In der Berufungsverhandlung erklärte der Vertreter des Berufungswerbers, daß im Gegensatz zu den Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom 10.10.1995 der Sachverhalt grundsätzlich nicht (mehr) bestritten werde, jedoch wurde darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall Gemeinschaftsrecht zur Anwendung zu kommen hat und dieses im Ergebnis dem AZG vorgehe, weshalb der Bw nicht zu bestrafen sei. 3.4. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere der Ergebnisse der Berufungsverhandlung war somit als entscheidungserheblicher Sachverhalt der oben unter Punkt 1.1. bzw. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatbestand ausschlaggebend und als erwiesen anzunehmen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 AZG umfaßt die Einsatzzeit von Lenkern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechnungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit (Abs.1). Die Einsatzzeit darf 12 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird (Abs.2). Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, die 1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, und schließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder 2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, über das in Abs.2 genannte Ausmaß hinaus so weit verlängert, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird (Abs.3).

Gemäß § 28 Abs.1a Z7 AZG, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine mit Geldstrafe (1.000 S bis 25.000 S) zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wenn sie Lenker über die gemäß § 16 Abs.2 bis 4 zulässige Einsatzzeit einsetzen.

4.2. Der Bw hat - wie bereits oben erwähnt - entgegen den Ausführungen im Berufungsschriftsatz anläßlich der mündlichen Verhandlung am 22.5.1997 den objektiven Sachverhalt zugestanden, jedoch darauf hingewiesen, daß im gegenständlichen Fall keine Strafbarkeit gegeben sei, weil wegen des Vorranges von Gemeinschaftsrecht nur dieses und nicht das AZG zur Anwendung komme, und weiters die Einsatzzeit von der EWG-Verordnung 3820 nicht erwähnt werde.

5. Folgendes ist daher zu erwägen:

5.1. Gemäß Art.189 Abs.2 EG-V hat die Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Daraus folgt, daß die Verordnung ohne Zutun des nationalen Gesetzgebers ihre Rechtswirkung entfaltet und verpflichtet bzw. berechtigt nicht nur die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, sondern jeden einzelnen (vgl. Tasca, EuGH Slg. 1976, 291). Sie besitzt daher wie das Primärrecht unmittelbare Geltung. Ratsverordnungen begründen subjektive Rechte der Wirtschaftsbeteiligten, die von den nationalen Gerichten zu wahren sind. Das bedeutet, daß die Verordnung in Kraft tritt und zugunsten oder zu Lasten der Rechtssubjekte Anwendung findet. Es bedarf keinerlei Maßnahmen zur Umsetzung in nationales Recht (Variola, EuGH, Slg, 1973, 981/990).

Die Mitgliedstaaten können lediglich Durchführungsmaßnahmen erlassen, die weder die Grundlage für das Entstehen weiterer individueller Rechte sein können, noch die Tragweite von Vorschriften der Verordnung ändern oder ergänzen können und dürfen. Das bedeutet, daß die der Verordnung zukommende Wirkung der Anwendung aller - auch jüngerer - gesetzgeberischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegensteht, die mit den Verordnungsbestimmungen unvereinbar sind (Politi, EuGH, Slg, 1971, 1039/1049). Enthält die Verordnung eine abschließende Regelung, so sind die Mitgliedstaaten nicht mehr dafür zuständig, im Regelungsbereich der Verordnung Maßnahmen zu erlassen (Reisegepäck, EuGH, Slg. 1981, 1805).

Ausnahmen bestehen nur, wenn die Verordnung diese selbst vorsieht. Die unmittelbare Geltung der Verordnung bewirkt aber, daß die nationalen Gerichte die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahmen mit dem Inhalt der Gemeinschafts-Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes treffen können (Faktortame, EuGH Slg, 1990, I-2433).

5.2. Um die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern und die Bedingungen des Wettbewerbs im Straßenverkehrssektor zu harmonisieren, erließ der Rat am 20. Dezember 1985 die VO (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S.1) und die VO (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S.8). Die Art.17 der VO Nr. 3820/85 und 19 der VO Nr. 3821/85 sehen mit gleichem Wortlaut die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, die zur Durchführung der VO notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die sich insbesondere auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung sowie auf die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen erstrecken.

Das Arbeitszeitgesetz stellt in wesentlichen Teilen eine derartige Durchführungsvorschrift zur VO 3820/85 und VO 3821/85 dar. Es trifft nun zwar zu, daß im Gegensatz zum AZG die VO 3820/85 den Begriff (und damit die Strafbarkeit) der Einsatzzeit nicht kennt. Allerdings findet sich bereits im dritten Erwägungsgrund der VO Nr. 3820/85 der Hinweis, daß "zur Förderung des sozialen Fortschritts oder im Hinblick auf eine größere Sicherheit im Straßenverkehr jeder Mitgliedstaat weiterhin das Recht haben muß, gewisse geeignete Maßnahmen zu treffen". Schon daraus ergibt sich, daß die beiden zitierten VO nur Mindeststandards enthalten, weshalb strengere bzw. ergänzende nationale Vorschriften zulässig sind.

Aus dem Zusammenhalt von Art.6 (Lenkzeiten) mit Art.7 (Unterbrechungen und Ruhezeit) sowie Art.8 und 9 der VO 3820/85 ergibt sich eine - zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnete - dem AZG entsprechende Einsatzzeit: (Art.7 Abs.1: Nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Art.7 Abs.4: Der Fahrer darf während dieser Unterbrechungen keine andere Arbeiten ausführen. Für die Anwendung des Artikels gelten die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auch in einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als "andere Arbeiten". Art.7 Abs.5: Nach diesem Artikel eingelegten Unterbrechungen dürfen nicht als tägliche Ruhzeit erachtet werden).

Demgemäß bestimmt daher § 16 Abs.1 AZG, daß die Einsatzzeit von Lenkern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen umfaßt.

Darüberhinaus normiert noch Art.11 der VO 3820/85, daß jeder Mitgliedstaat höhere Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach den Art.5-8 dieser VO anwenden kann.

Insgesamt besehen ergibt sich daher, daß die Bestimmung des § 16 AZG über die Einsatzzeit eine nationale Durchführungsmaßnahme darstellt, die mit der VO Nr. 3820/85 im Einklang steht bzw. dieser nicht widerspricht, sodaß der mittlerweile auch in Österreich anerkannte Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. Costa/Enel, 15.7.1964, Rs.6/64; Thun-Hohenstein-Cede, Europarecht, S.87ff) hier nicht bewirkt daß nationales Recht unanwendbar wird, zumal im gegenständlichen Fall - wie soeben ausgeführt - § 16 AZG der VO 3820/85 entspricht bzw zulässigerweise darüberhinausgehende Bestimmungen enthält.

5.3. Somit steht fest, daß der Bw den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung (vgl. Pkt. 3.3. und 3.4.) verwirklicht hat.

6. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen von Tatsachen oder von Beweismitteln, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Bw aber nicht erstattet. 7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und unter Rücksichtnahme auf die allseitigen Verhältnisse des § 19 VStG und schließlich in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen war die von der Erstbehörde verhängte Strafe keinesfalls überhöht, sondern durchaus schuldangemessen und scheint auch den general- und insbesondere spezialpräventiven Strafzwecken zu entsprechen. Dem diesbezüglichen Antrag, die Strafe in eine mildere umzuwandeln oder ganz abzusehen, konnte daher in keiner Weise näher getreten werden, zumal auch das Verschulden des Bw nicht geringfügig erscheint, insbesondere im Hinblick auf die erwähnten Vorstrafen. Weiters sind die Folgen der Übertretung keinesfalls unbedeutend, zumal bei einer derartig langen Einsatzzeit in keiner Weise mehr der Schutzzweck der Norm, nämlich die Förderung des sozialen Fortschritts und insbesondere eine größere Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. dazu auch insbes. die Erwägungsgründe der VO [EWG] 3820/85) gewährleistet ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs.2 VStG in der Höhe von 20 % des Strafbetrages, d.s. 1.000 S zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmenabgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Einsatzzeit von Lenkern - Verhältnis AZG zum EG-Recht

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