Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250733/2/Kon/Pr

Linz, 02.07.1999

VwSen-250733/2/Kon/Pr Linz, am 2. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn H. Sch. in E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.9.1998, SV96-31-1997, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:
"Sie haben, anläßlich einer Kontrolle durch die Organe des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk am 22.07.1997 im Betrieb E., Gasthaus "R.", diesen Organen die Auskunft über die Identität einer beim Staubsaugen angetroffenen, offensichtlich ausländischen weiblichen Person verweigert, obwohl die Behörden berechtigt sind, die Identität solcher Personen zu überprüfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§§ 26(1) Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975, idgF. iVm. 28(1) Ziffer 2 lit. f leg. cit."
In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 26 Abs.1 AuslBG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landes-geschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden, den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoraten die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
Gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.f leg.cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer entgegen dem § 26 Abs.4 den im § 26 Abs.1 genannten Behörden und Rechtsträgern die Nachweisung oder die Überprüfung der Identität einer Person, die sich an einem im § 26 Abs.2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufgehalten hat, verweigert.
Gemäß § 2 Abs.2 leg.cit. gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis oder
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle (§ 44a Z1 VStG) bedarf es daher der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale im Schuldspruch, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind.
Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, als sich mangels Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs.1 AuslBG das konkret zur Last gelegte Tatverhalten - nämlich den Organen der Arbeitsinspektion die Auskunft über die Identität einer im Betrieb E., Gasthaus "R.", beim Staubsaugen angetroffenen, offensichtlich ausländischen weiblichen Person verweigert zu haben - als nicht unter diese Vorschrift subsumierbar erweist.
Dies aus folgenden Gründen:
Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 26 Abs.1 AuslBG wäre es erforderlich gewesen, im Schuldspruch anzuführen, daß der Beschuldigte als Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, den Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländerin bekanntzugeben und daß die Organe des Arbeitsinspektorates dies von ihm verlangt hätten.
Dem Tatvorwurf lt. Schuldspruch ist aber weder zu entnehmen, daß den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber diese Verpflichtung trifft noch, daß die Organe der Arbeitsinspektion anläßlich ihrer Kontrolle von ihm verlangt hätten, den Namen der beschäftigten Ausländerin bekanntzugeben.
Im weiteren geht aus dem bekämpften Schuldspruch auch nicht klar hervor, daß die beim Staubsaugen angetroffene, offensichtlich ausländische weibliche Person vom Beschuldigten im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG beschäftigt wurde. Die Tatsache, daß eine Person beim Staubsaugen angetroffen wird - auch in einer gastgewerblichen Betriebsstätte - sagt für sich alleine noch nichts über die arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnliche Eigenschaft dieser Person aus.
Da die aufgezeigten Spruchmängel zufolge der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung durch ergänzenden Tatvorhalt nicht mehr sanierbar waren, war wie im Spruch zu entscheiden.
Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

Beachte:
vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;
VwGH vom 19.09.2001, Zl.: 99/09/0228-10