Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250939/2/Kon/Pr

Linz, 31.07.2001

VwSen-250939/2/Kon/Pr Linz, am 31. Juli 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau Dr. G. T., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. J. R.-B., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.6.2001, SV96-20-2000, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:
 
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin Dr. G. T. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG für schuldig erkannt.
 
Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:
"Sie haben als persönlich haftende Gesellschafterin, welche seit 30.8.1983 selbständig vertritt, somit als zur Vertretung nach außen berufenes und damit als gemäß § 9/1 VStG verantwortliches Organ der "T. Trachten Gesellschaft m.b.H.", mit Sitz in S., zu verantworten, daß in deren Filialbetrieb in W., am 11.4.2000 drei männliche Ausländer beschäftigt wurden, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden ist oder die Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen haben.
 
Die drei Ausländer wurden anläßlich einer Kontrolle durch einen Beamten des Magistrates der Stadt W., MA 59, am 11.4.2000, gegen 12.25 Uhr, in den Betriebsräumen Ihrer Filiale in W., im 1. Stock angetroffen. Diese waren dabei, einen Mauerdurchbruch zwischen zwei Räumen herzustellen; ein entsprechender Aufriß war zu sehen. Boden und Wände waren mit Plastikfolien abgedeckt; auch waren die für die Arbeiten erforderlichen Überlager (Ziegelfertigteile) vorhanden. Weiters trugen die Arbeiter Arbeitskleidung; es wurden Werkzeuge und Materialien, wie Leiter, Stemmeisen, Hammer, Wasserwaage, 5 Säcke Hobbybeton und 7 Säcke Grobputz, vorgefunden.
 
Die Ausländer kamen der Aufforderung des erhebenden Beamten, einen Ausweis, Meldezettel oder Reisepaß vorzuweisen, nicht nach, sondern entfernten sich rasch von der Baustelle. Daraufhin wurde mit Ihnen telefonisch Kontakt aufgenommen und Sie gaben zu, die drei ausländischen Arbeitskräfte in Ihrer Filiale zu beschäftigen. Unterlagen über eine Krankenkassenanmeldung, über eine Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung für die betreffenden Personen konnten Sie nicht vorlegen.
 
Bei einer Nachkontrolle am 12.4.2000 konnten die drei am Vortag betretenen männlichen Ausländer nicht mehr angetroffen werden."
 
In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
 
Dies bedeutet, dass im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen ist, dass der Beschuldigte u.a. nicht Gefahr läuft, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH verst. Senat 13.6.1984, Slg. 11466 A).
 
Hinsichtlich dieser Rechtsschutzüberlegung entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG insoferne nicht, weil durch die unterbliebene Anführung der jeweiligen Namen der inkriminierten drei Ausländer weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bw für eine Beschäftigung dreier unbekannter Personen zur Tatzeit neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz II 2000, S 773, unter Hinweis auf VwGH vom 19.2.1993, 92/09/0280).
Eine Sanierung des aufgezeigten Spruchmangels in Bezug auf eine ausreichende Individualisierung der zur Last gelegten Tat war nicht möglich, weil die Namen der inkriminierten Ausländer und sohin deren Identität weder aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus den übrigen Teilen des Verfahrensaktes, insbesondere auch nicht aus der Aufforderung zur Rechtfertigung hervorgehen.
 
Im Übrigen wird hiezu bemerkt, dass mangels aufscheinender Personalien der von den Meldungslegern angetroffenen und als ausländische Arbeitnehmer qualifizierten Personen es nicht einmal als feststehend zu erachten ist, ob es sich tatsächlich um Ausländer iSd § 2 Abs.1 AuslBG handelte oder nicht. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle gilt als Ausländer, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
 
Aus den dargelegten Gründen war ohne auf das Berufungsverfahren näher einzugehen, wie im Spruch zu entscheiden.
 
Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist die Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. K o n r a t h

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