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VwSen-260063/2/Gf/La

Linz, 22.11.1993

VwSen-260063/2/Gf/La Linz, am 22. November 1993
DVR.0690392


E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. R G, vom 9. April 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 30. März 1993, Zl. Wa96-1-1993/Pbg, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 30. März 1993, Zl. Wa96-1-1993/Pbg, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er als das zur Vertretung einer GmbH nach außen berufene Organ dafür verantwortlich sei, daß das von dieser GmbH entnommene Thermalwasser ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung in den Schwaiblbach und in weitere Folge in den Simetshamerbach abgeleitet worden sei, wodurch in diesen Gewässern eine wesentliche Temperaturänderung eingetreten sei; dadurch habe der Rechtsmittelwerber eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g iVm § 32 Abs. 2 lit. b des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959 idF BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 31. März 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. April 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Berechtigung der GmbH zur Ableitung des entnommenen Thermalwassers in den S und die unterliegenden Gewässer aufgrund einer entsprechenden Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung als mit Ablauf des 31. Dezember 1986 erloschen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung sei der Umstand, daß die Thermalwasserableitung ein allgemein ungelöstes wasserwirtschaftliches Problem darstelle, als strafmildernd zu werten gewesen; die gravierenden Folgen einer Betriebseinstellung hätten zudem für die Annahme eines minderen Grades an Verschulden gesprochen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die Frist zur Vorlage eines Reinjektionsprojektes bescheidmäßig nicht bloß bis zum 31. Dezember 1986, sondern bis zum 31. Dezember 1996 erstreckt worden sei und damit auch die Bewilligung zur Ableitung in einem untrennbaren Zusammenhang stehe, weil so insgesamt offenkundig eine anderweitige Lösung des Entsorgungsproblems in Aussicht genommen werde. Gegen die bescheidmäßige Untersagung der Ableitung des Thermalwassers in den S habe die GmbH rechtzeitig berufen, sodaß die ursprüngliche Bewilligung nach wie vor als aufrecht erscheine. Da diese Rechtsauffassung objektiv besehen nicht unvertretbar sei, liege sohin kein Verschulden des Rechtsmittelwerbers vor. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis gehe schließlich überdies hervor, daß die festgelegten Temperaturobergrenzen ohnehin nicht überschritten worden seien.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried zu Zl. Wa96-1-1993; da aus diesem der Sachverhalt, der mit der vorliegenden Berufung ohnedies nicht bestritten wird, hinreichend geklärt erschien, und in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. g iVm § 32 Abs. 2 lit. b WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer in Form einer Temperaturänderung vornimmt.

4.2. Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall in erster Linie die Frage, ob durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 26. November 1985, Zl. Wa-432/131985, iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von oö. vom 2. April 1985, Zl. Wa-432/4-1985, materiell betrachtet lediglich die Frist zur Vorlage eines Reinjektionsprojektes oder gleichzeitig auch die Berechtigung zur Ableitung der Thermalwässer in den Schwaiblbach (und dessen Unterlieger) bis zum 31. Dezember 1996 erstreckt wurde, ob also der vom Rechtsmittelwerber behauptete untrennbare Zusammenhang zwischen Reinjektionsprojekt und Ableitungsbefugnis tatsächlich besteht (in der Begründung des Straferkenntnisses findet sich hiezu lediglich eine kursorische Anmerkung, noch dazu bloß im Zusammenhang mit der Strafbemessung).

4.2.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1976, Zl. Wa-2995/3-1976, wurde der GmbH des Rechtsmittelwerbers die wasserrechtliche Bewilligung zur Öffnung der ehemaligen Tiefbohrung G und zur Durchführung eines Pumpversuches zur Feststellung der Ergiebigkeit und Verwendbarkeit des Wassers für Thermalund Heilbadzwecke erteilt.

Nach Vornahme dieses Pumpversuches und dessen Auswertung wurde dieser GmbH auf einen entsprechenden Antrag hin mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 10. August 1981, Zl. Wa108/12-1981/Spi, die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Thermalwasser, zur Ableitung des entnommenen Thermalwassers in den S und dessen Unterlieger sowie zur Errichtung und zum Betrieb der für diese Entnahme und Ableitung notwendigen Anlagen grundsätzlich erteilt. Die Bewilligung zur Thermalwasserentnahme wurde jedoch unter der auflösenden Bedingung erteilt, daß bis spätestens 31. Dezember 1986 Anlagen zur Reinjektion des entnommenen Thermalwassers in den Entnahmehorizont tatsächlich errichtet und betrieben werden; damit einhergehend wurde die Bewilligung zur Ableitung des Thermalwassers lediglich befristet bis 31. Dezember 1986 erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 2. April 1985, Zl. Wa-432/4-1985/Spi, wurde festgestellt, daß die von der GmbH ausgeführte Anlage im wesentlichen der bescheidmäßigen Bewilligung vom 10. August 1981 entspricht; darüber hinaus wurde ausgesprochen, daß für den Fall, daß weiterhin eine Entscheidung der Behörde über den möglichen Entfall der aufgetragenen Reinjektion des entnommenen Thermalwassers begehrt wird, der Behörde bis spätestens 31. Dezember 1985 ein Projekt über die beabsichtigte Entsorgung "anders als durch Reinjektion ab dem (mit) 31. Dezember 1986 befristeten Ablauf des bestehenden Konsenses zur Thermalwasserableitung vorzulegen" ist; dieses Projekt habe zudem ausreichend fachkundig belegte Angaben über die möglichen Auswirkungen und Folgen einer Thermalwasserableitung in ein Oberflächengewässer aus dem Gesichtspunkt der Hydrobiologie zu enthalten. Von einer - wie der Rechtsmittelwerber behauptet - Fristerstreckung kann daher keine Rede sein, im Gegenteil: die Frist zur Vorlage des Reinjektionsprojektes wurde damit im Ergebnis um 1 Jahr verkürzt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 26. November 1985 wurde allerdings die Frist zur Vorlage eines Reinjektionsprojektes mit 31. Dezember 1996 neu festgesetzt, also um elf Jahre verlängert. Begründend wird dazu ausgeführt, daß zwar für die Zukunft die Lösung in einer Reinjektion gesehen wird, um den Wasserhaushalt weitestgehend zu schützen. Im Hinblick auf die Feststellungen des Amtssachverständigen sei es jedoch möglich gewesen, die Frist entsprechend zu erstrecken, da bei den vorgegebenen Entnahmemengen nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen sei, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das gleichzeitig vorgeschriebene Versuchsprogramm. Der Amtssachverständige hatte zwar zudem begehrt, "daß die Einleitungstemperatur am Ende der Bachverrohrung (Beginn des Simetshamerbaches) auf max. 30 Grad C reduziert wird o d e r die Einleitung eingestellt wird" (vgl. S. 6 der zu einem Bestandteil des Bescheides erklärten Verhandlungsschrift); diese Forderung fand im Spruch des Bescheides selbst jedoch keinen Niederschlag, offensichtlich deshalb, weil ihr schon dadurch Rechnung getragen war, daß der Auflagenpunkt 2.2.2. des Bescheides vom 10. August 1981 idF des Bescheides vom 2. April 1985 ohnedies bereits vorsah, daß die Temperatur des abzuleitenden Thermalwassers bei Entnahmemengen zwischen 3 l/s und 22 l/s "am Ende der unterirdischen Bachverrohrung (Beginn des Schwaiblbaches) maximal 28 Grad C" betragen darf.

4.2.2. Die Rechtslage stellt sich demnach tatsächlich so dar, daß der oa. Bescheid vom 26. November 1985 - Spruch, Begründung und Verhandlungsschrift im Gesamtzusammenhang besehen - nicht nur eine Verlängerung der Frist zur Vorlage eines Reinjektionsprojektes bis zum 31. Dezember 1996, son dern zugleich auch eine stillschweigende Erstreckung der Bewilligung zur Ableitung der Thermalwässer in den Schwaiblbach - selbstverständlich unter Beachtung der bescheidmäßigen Auflagen, inbes. des oa. Punktes 2.2.2. bis zu diesem Zeitpunkt beinhält. Anders könnte nämlich diesem Bescheid kein von Widersprüchen freier Sinn entnommen werden.

Bei dieser Rechtslage ist dem Rechtsmittelwerber aber darin beizupflichten, daß der (von ihm in einem anderen Verfahren beeinspruchte) Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 7. Mai 1992, Zl. Wa-300089/15-1992/Fo/Mül, der einen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes enthält, ins Leere geht, weil die GmbH - wie dargetan - im Ergebnis über eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung verfügt.

4.3. Gleiches gilt damit aber auch für das mit der vorliegenden Berufung angefochtene Straferkenntnis, welches seinem Spruch zufolge explizit und nur daran anknüpft, daß die für die Thermalwasserableitung notwendige wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege.

Mangels Verwirklichung des spruchmäßig zugrundegelegten strafbaren Tatbestandes war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG ohne weitere Prüfung dahingehend, ob überhaupt bescheidmäßig vorgeschriebene Temperaturobergrenzen überschritten worden waren, stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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