Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260261/2/WEI/Bk

Linz, 25.07.2001

VwSen-260261/2/WEI/Bk Linz, am 25. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Juni 2000, Zl. Wa 96-13-6-1998-Lac, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit d) iVm § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idFd WRG-Novelle 1997, BGBl I Nr. 74/1997), zu Recht erkannt:
 
 
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
 
II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
 
"Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass am 20. September 1998, nachmittags, wie von Organen des Gendarmeriepostens Neufelden auf Grund einer Anzeige festgestellt wurde, durch Ihr Verschulden (mangelhafte Absicherung bzw. nicht ordnungsgemäßes Schließen des Sicherungsschiebers bei der dortigen Güllegrube) vom landwirtschaftlichen Anwesen B eine Menge von ca. 70 m3 Gülle aus der dortigen Güllegrube ohne vorgeschaltete Reinigungsanlagen über die dort angrenzende Wiese und in weiterer Folge über ein Gerinne in die G gelangte und somit durch Außerachtlassung der Sie gemäß § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 treffenden Sorgfaltspflicht eine den Bestimmungen des § 30 Wasserrechtsgesetz zuwiderlaufende und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte Verunreinigung des o.a. Gerinnes und in weiterer Folge der G mit Gülle bewirkt wurde."
 
Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit d) iVm § 31 Abs 1 und 30 WRG 1959 idF BGBl Nr. 85/1997 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs 3 lit. d WRG 1959" (gemeint: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 500,-- (10 % der Strafe) vorgeschrieben.
 
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 27. Juni 2000 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die am 10. Juli 2000 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, die am 11. Juli 2000 bei der belangten Behörde einlangte und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Herabsetzung der Geldstrafe angestrebt wird.
 
2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :
 
2.1. In der aktenkundigen Strafanzeige des Gendarmeriepostens Neufelden vom 21. Oktober 1998, Zl. P 830/98-So, an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Neufelden wird berichtet, dass am Nachmittag des 20. September 1998 der Schieber eines Güllebeckens beim landwirtschaftlichen Anwesen des Bw in A offensichtlich durch Jungvieh aufgedrückt wurde, wodurch eine Menge von ca. 70 m3 Gülle ausfloss. Die Gülle gelangte über eine Wiese in ein Gerinne und schließlich nach einer Strecke von ca. 1 km in die G. Durch diese Verunreinigung wäre eine große Gefahr für den Tierbestand im Gerinne und der G entstanden. Nur durch sofortige Gegenmaßnahmen hätte ein größerer Schaden verhindert werden können.
 
Die Gendarmeriebeamten nahmen bei der Einmündung des Gerinnes in die G noch starken Güllegeruch wahr und stellten Schaumkronen bis zu einem Meter fest. Das Wasser war braun verfärbt. Um den Schaden möglichst gering zu halten, wurde eine Nachspülung der G veranlasst. Die OKA ließ zu diesem Zweck vom Stausee N 25.000 m3 Wasser in die G.
 
Über eine Begehung am 22. September 1998 zur Beurteilung der Situation aus fischereifachlicher Sicht liegt der Erhebungsbericht eines Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung vom 2. Oktober 1998, Zl. Agrar-440215/18-1998-I/Hr/Be, vor. Im Hinblick auf das reichliche Vorkommen von Benthosorganismen abwärts der Einleitungsstelle in die G konnte geschlossen werden, dass es zu keiner Zerstörung der aquatischen Fauna in der G gekommen ist. Zweifelsohne wäre aber eine prinzipiell sehr hohe Gefährdung des Gewässers gegeben gewesen, welche insoferne etwas gemindert worden wäre, als die Jauche nicht direkt, beispielsweise über eine Rohrleitung, sondern erst nach 300 m Abfluss über eine Wiese und danach über das ca. 1 km lange Gerinne in die G gelangte. Auch wenn nur wenige tote Fische gefunden wurden, ließe dies keine endgültige Beurteilung des Fischereischadens zu. Die Schädigung der Fische durch Ammoniakvergiftung hänge stark von der Konzentration ab. Auch bei Verdünnung werden Fische geschädigt, verenden allerdings nicht akut. Der Tod der Fische könnte Stunden später eintreten oder sie könnten auch abwandern und geschützte Bereiche aufsuchen. Eine endgültige Beurteilung könnte nur durch elektrische Beweissicherung erfolgen. Der Obmann des zuständigen Fischereivereines "R und Ä" gab der Gendarmerie am 19. Oktober 1998 bekannt, dass die Schadenshöhe noch nicht feststehe und ein Gutachten erstellt werde.
 
Die Ermittlungen der Gendarmeriebeamten ergaben weiter, dass auf dem Grundstück südlich des Güllebeckens täglich einige Stück Jungvieh gehalten werden. Das Absaugrohr der Güllegrube war durch eine Umzäunung von der Koppel getrennt, die allerdings von den Tieren umgetreten worden sein dürfte. Im Bereich der Absaugstelle waren Trittspuren zu sehen und es erschien offensichtlich, dass der Schieber von einem Jungvieh aufgedrückt wurde. Der Bw hatte zuvor nach Ausbringung der Gülle den zweiten Sicherungsschieber nicht verschlossen.
 
2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Dezember 1998 lastete die belangte Strafbehörde dem Bw die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis an. Dieser erschien zum bekannt gegebenen Einvernahmetermin am 17. Dezember 1998 und gab zur Rechtfertigung an, dass ihn seiner Meinung nach kein Verschulden treffe. Es läge die Vermutung nahe, dass der Schieber durch ein Kalb geöffnet wurde und dadurch die Gülle ausgeflossen war. Es könnte sich aber auch um einen Bosheitsakt von Dritten handeln.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Linz vom 15. Juni 1999, Zl. 4 St 437/98s - 3, benachrichtigte der zuständige Staatsanwalt die belangte Behörde gemäß § 90 Abs 1 StPO von der Zurücklegung der Anzeige des Gendarmeriepostens Neufelden vom 21. Oktober 1998, Zl. 830/98. Ein Strafverfahren aus diesem Anlass unterbleibe daher.
Die belangte Behörde führte das Verwaltungsstrafverfahren weiter und erließ schließlich das angefochtene Straferkenntnis vom 19. Juni 2000, in dem die Rechtfertigung des Bw anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme wiedergegeben wurde. Die belangte Behörde machte den Bw für den nicht gesicherten Zugang zu dem Schieber, der vom Jungvieh geöffnet worden sein dürfte, und für das vorangegangene Nichtschließen des zweiten Schiebers verantwortlich. Hinsichtlich der Folgen ging die belangte Behörde davon aus, dass die 70 m3 Gülle das Wiesengerinne ökologisch zerstört und im Übrigen ein vorübergehender ökologischer Schaden entstanden wäre, der nur deshalb nicht im ganzen Umfang eintreten konnte, weil die Schadstoffe durch die Nachspülung der G ausgespült wurden.
 
2.3. In der Berufung wird die Tatsache des Austretens der Gülle und der Verunreinigung nicht in Frage gestellt. Der Bw bringt aber vor, dass er zwei nebeneinander liegende Güllegruben hätte, von denen ein Absaugrohr in der Länge von rund 6 m zu einem Platz führe, von wo die Gülle in ein Güllefass abgesaugt werden könne. Am Ende dieses Absaugrohres befinde sich ein Schieber. Zusätzlich habe der Bw, ohne dazu verpflichtet zu sein, den Sicherheitsstandard erhöht, indem er vor Einmündung in das gemeinsame Absaugrohr bei jeder Güllegrube einen weiteren Schieber vorsah. Das Ende des Absaugrohres mit dem dortigen Schieber befand sich in einer eingezäunten Weide, damit das Jungvieh nicht zum Schieber gelangen konnte. Er hätte dabei darauf geachtet, dass unter normalen Umständen selbst unruhiges Vieh abgeschieden bleibt. Warum die Umzäunung trotzdem niedergetreten war, könnte er sich nicht erklären. Er glaube daher, die größtmögliche Sorgfalt angewendet zu haben. Die gegenständliche Verkettung unglücklicher Umstände wäre selbst für einen mit größtmöglicher Sorgfalt handelnden Betriebsführer unvorhersehbar gewesen. Schließlich empfinde er auch die Geldstrafe von S 5.000,-- als unangemessen hart.
 
3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aus rechtlichen Gründen aufzuheben war.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Zur Klarstellung wird bemerkt, dass bei der gegebenen Tatzeit am 20. September 1998 das WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1997 (BGBl I Nr.74/1997) bzw der Kundmachung BGBl I Nr. 85/1997 (Aufhebung des § 32 Abs 4 WRG 1959 durch den VfGH) anzuwenden ist.
 
Gemäß § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 155/1999) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,
 
wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.
 
Nach § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
 
4.2. Gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 137 Abs 7 WRG 1959 ist eine Übertretung nach § 137 Abs 1 bis 5 leg.cit. nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
 
Nach dieser ausdrücklich angeordneten Subsidiarität kommt es nur darauf an, ob das eine Verwaltungsübertretung darstellende Verhalten zugleich unter einen gerichtlichen Straftatbestand zu subsumieren ist. Es wird nicht vorausgesetzt, dass es tatsächlich zu einer gerichtlichen Verurteilung und Bestrafung des Täters gekommen ist. Wesentlich ist nur, dass eine Tat auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens sein könnte. Diese Subsidiarität setzt idealkonkurrierende Tatbestände voraus, weil das Tatverhalten sowohl in wasserrechtlicher Hinsicht als auch gerichtlich strafbar sein und in diesem Sinne Tateinheit vorliegen muss. Auch bedarf es bei einer solchen Subsidiaritätsklausel keines Rückgriffes auf das Verbot der Doppelverfolgung nach Art 4 Z 1 des 7. ZP zur EMRK und die dazu ergangene Judikatur, um verfassungskonforme Ergebnisse zu erzielen.
 
Schon in der bisherigen Judikatur war klargestellt, dass im Fall einer ausdrücklich angeordneten Subsidiarität eine Ausnahme vom verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzip besteht (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, E 5, 6, 10 und 11 zu § 30 VStG). Eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde besteht nur im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht. Bei Freispruch oder Einstellung hat die Strafbehörde hingegen nach der Judikatur selbständig zu prüfen, ob sie zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung zuständig ist oder das Verwaltungsstrafverfahren wegen Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung einzustellen hat (vgl mwN Hauer/Leukauf, aaO, Anm 5 und E 3 zu § 30 VStG). Es kann daher durchaus vorkommen, dass ein in einer gerichtlichen Fehlentscheidung getroffener Freispruch im Hinblick auf die angeordnete Subsidiarität zur Einstellung der Verwaltungsstrafsache durch die Verwaltungsstrafbehörde zu führen hat, weil bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein gerichtliches Strafurteil hätte ergehen müssen (vgl idS auch Messiner, StVO10,1999, Anm 30 zu § 99).
 
4.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt auch Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft Linz war. Die Gründe für die Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. In einem solchen Fall hatte die belangte Strafbehörde selbständig zu beurteilen, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorlag oder nicht.
 
Nach §§ 180 f StGB ist die vorsätzliche und fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt gerichtlich strafbar, wenn die Verunreinigung oder Beeinträchtigung ein erhebliches Ausmaß erreicht hat. Der Tatbestand des § 180 Abs 1 StGB spricht von einer solchen Verunreinigung von Gewässern, Boden oder Luft, dass dadurch
 
1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann.
 
Es genügt die bei abstrakter Betrachtung gegebene Möglichkeit der konkreten Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestands in einem größeren Gebiet (vgl näher Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, Rz 10 ff zu § 180). Dass im vorliegenden Fall eine solche Gefahr für den Tier- und Pflanzenbestand wohl anzunehmen war, zeigt die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen im Erhebungsbericht vom 2. Oktober 1998. Einerseits betrug die Fließstrecke der ca. 70 m3 Gülle mehr als einen Kilometer bis zur G und andererseits erschien es zur Hintanhaltung einer gravierenden Beeinträchtigung dieses Gewässers sogar notwendig, die große Menge von 25.000 m3 (= 250.000.000 Liter) Wasser von einem Stausee nachzuspülen, um größeren Schaden in der G zu vermeiden. Bei diesen Verhältnissen kann eine Beeinträchtigung der Umwelt in einem von § 180 Abs 1 StGB vorausgesetzten Ausmaß nicht zweifelhaft sein, genügt doch als Tatbestandsvoraussetzung lediglich die Möglichkeit einer entsprechenden Gefährdung.
 
4.4. Wenn der Staatsanwalt dennoch die Anzeige zurückgelegt hat, mag dies darin gelegen sein, dass er dem Bw eine unglückliche Verkettung von Umständen zubilligte, die einen Fahrlässigkeitsvorwurf verneinen lässt. Diese Argumentation müsste dann aber gleichermaßen für das Verwaltungsstrafverfahren gelten. Es kann offen bleiben, ob der Bw die nach den gegebenen Umständen - insofern wäre der Sachverhalt nach h. Ansicht noch etwas aufklärungsbedürftig - gebotene Sorgfalt angewendet hat und ob das Schadensereignis auch objektiv und subjektiv vorhersehbar war. Denn in jedem Fall muss davon ausgegangen werden, dass nach Art und Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung eine gerichtlich strafbare Handlung vorläge. Selbst wenn man mit der belangten Strafbehörde die Fahrlässigkeit des Bw in objektiver und subjektiver Hinsicht bejaht, bedeutete dies nur, dass die Subsidiaritätsklausel des § 137 Abs 7 WRG 1959 zur Anwendung gelangen müsste, weshalb die Verwaltungsübertretung dennoch nicht strafbar wäre. Verneint man aber die Fahrlässigkeitsschuld, wie dies der Staatsanwalt vermutlich getan hat, träfe diese Beurteilung auch für das Verwaltungsdelikt zu, weshalb abermals keine strafbare Übertretung angenommen werden könnte.
 
Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren mangels Vorliegens einer strafbaren Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
 
5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. W e i ß
 

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