Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260266/5/WEI/Bk

Linz, 23.07.2001

VwSen-260266/5/WEI/Bk Linz, am 23. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des R vertreten durch M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. November 2000, Zl. Wa 96-13-4-2000-Nil, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idFd WRG-Novelle 1999, BGBl Nr. 155/1999), zu Recht erkannt:
 
 
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
 
II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
 
"Sie haben am 4. Oktober 2000 jedenfalls in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 17.55 Uhr, mittels einer Tauchpumpe Heizöl extra-leicht aus dem Tankraum des Betriebes der Bäckerei W, in welchem sich ein Lagertank mit einem Fassungsvermögen von 30.000 Litern befindet und welcher durch eine defekte Förderpumpe geflutet war, zu einem Anschluss an die Dachentwässerung im Bereich der Lagerhalle gepumpt, wodurch das Öl durch das Dachabfallrohr direkt in den H geronnen ist, welcher dadurch auf einer festgestellten Länge von ca. 1,5 km erheblich verunreinigt wurde.
 
Sie haben daher durch auffallende Sorglosigkeit eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt."
 
Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 Z 10 iVm § 31 Abs 1 WRG 1959 idF BGBl Nr. 155/1999 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 Einleitung WRG 1959 eine Geldstrafe von S 50.000,-- (3.633,64 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 5.000,-- (363,36 Euro) vorgeschrieben.
 
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 9. November 2000 zugestellt wurde, richtet sich die am 27. November 2000 rechtsfreundlich eingebrachte und am 24. November 2000 noch rechtzeitig zur Post gegebene Berufung vom 22. November 2000, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise eine mildere Strafe oder deren Nachsicht angestrebt wird.
 
2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :
 
2.1. In dem per Telefax am 4. Oktober 2000 um 21.12 Uhr übermittelten Bericht des Gendarmeriepostens Hellmonsödt wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass um 17.55 Uhr und eine unbekannte Zeit davor eine noch unbekannte Menge Mineralöl (offensichtlich Heizöl) über eine Entwässerungsleitung nördlich der Bäckerei W in den H geflossen sei. Anrainer des H hätten bereits um 17.00 Uhr Ölgeruch wahrgenommen und die Berufsfeuerwehr L verständigt. Diese führte dann unter Leitung des Ing. R die ersten Sicherungsmaßnahmen, nämlich die Errichtung einer Schlängelleitung im H ca. 1,5 km unterhalb der Ölaustrittsstelle, durch. Unter Anleitung des Ing. Anzinger von der Wasserrechtsbehörde Linz wäre auch eine Verpfropfung des Einflussrohres auf dem Areal der Firma W vorgenommen worden.
 
Die Ermittlungen der Gendarmeriebeamten ergaben, dass es durch eine im Tankraum montierte defekte Förderpumpe zum Ölaustritt gekommen war. Der Tankraum des 30.000 Liter fassenden Heizöltanks wäre ca. 3 cm mit Heizöl geflutet worden. Als Sofortmaßnahme wären sämtliche Absperrschieber vom und zum Öltank geschlossen worden. Es hätte nicht geklärt werden können, wie das ausgeflossene Heizöl schließlich in die Entwässerungsleitung gelangen konnte. Im Einvernehmen mit Ing. A und Ing. B, einem Hydrogeologen des Amtes der Oö. Landesregierung, wäre das Auspumpen des gefluteten Tanklagers durch eine Entsorgungsfirma durchgeführt worden.
 
Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 9. Oktober 2000 führt der diensthabende Beamte ergänzend an, dass er nach 21.30 Uhr am Ort des Geschehens 2 Gendarmeriebeamte des Postens H, Ing. A und Ing. B, den Bw als Liegenschaftseigentümer sowie 2 Bedienstete der Firma B aus S angetroffen hätte. Durch Befragen des Bw habe sich herausgestellt, dass das Öl mittels einer Tauchpumpe zu einem Anschluss im Bereich der Lagerhalle gepumpt wurde, wo es über ein Dachabfallrohr direkt in den Bach gelangte. Über Anordnung des Vertreters der belangten Behörde wurde die Verpfropfung entfernt, das Restöl in einem Fass aufgefangen und die zur Säuberung vorgesehene Leitungsspülung unverzüglich vorgenommen.
 
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Oktober 2000 lastete die belangte Strafbehörde dem Bw die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis an. Der Bw nahm bis zum gesetzten Termin am 6. November 2000 weder schriftlich Stellung, noch erschien er persönlich bei der belangten Behörde, um sich zu rechtfertigen. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 7. November 2000.
 
2.2. Die Strafanzeige des Gendarmeriepostens Hellmonsödt vom 11. November 2000 gegen den Bw wegen des Verdachts des Vergehens nach § 181b StGB (Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen) langte am 15. November 2000 bei der belangten Behörde ein. In dieser an die Staatsanwaltschaft Linz gerichteten Anzeige wurde die Tat wie folgt dargestellt:
 
"R pumpte am 4. Oktober 2000 in der Zeit von ca. 16.00 bis ca. 17.30 Uhr mit einer provisorisch installierten Elektropumpe, sogenannte Tauchpumpe, Heizöl-Wassergemisch aus dem Heizöllagerraum seines Gewerbebetriebs, der Bäckerei W in , Gemeinde K, Bezirk U und leitete es über die Dachentwässerung des Gewerbebetriebes in den angrenzenden H.
 
Dadurch gelangte eine unbekannte Menge Heizöl-Wassergemisch in den H, wodurch die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des H gegeben war."
 
Aus den in der Anzeige angeführten "Feststellungen am Einsatzort" geht weiter hervor, dass im H ein deutlich sichtbarer Ölfilm trieb und dass die Berufsfeuerwehr ca 1,6 km unterhalb der B eine Ölsperre und kurze Zeit später nach etwa 500 m eine weitere Ölsperre errichtete. Den Gendarmeriebeamten hätte der Bw eine falsche Ursache vorgetäuscht, obwohl er offensichtlich wusste, dass die Ölverschmutzung des H durch das Abpumpen aus dem Tanklagerraum herrührte, wo aus der Förderpumpe sichtbar Heizöl ausfloss. Arbeiter der mit dem Auspumpen des gefluteten Tankraums beauftragten Firma B hätten eine heizölverschmierte Tauchpumpe, die in der Lagerhalle neben dem Tankraumeinstieg hinter einer Blechtafel versteckt gewesen wäre, entdeckt. Erst dann hätte der Bw gestanden, dass er den gefluteten Heizraum auspumpen wollte. Die Firma B erteilte die Auskunft, dass noch 3.530 kg Öl-Wassergemisch mit einem Ölanteil von weniger als 10 % abgepumpt und ordnungsgemäß entsorgt worden wären.
 
2.3. In der rechtsfreundlich vertretenen Berufung vom 22. November 2000 wird unter dem Titel "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" im Wesentlichen gerügt, dass die einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht als Zeugen einvernommen worden wären, ein Geständnis über das Abpumpen nicht vorläge und die Strafanzeige vom 11. November 2000 nicht berücksichtigt worden wäre. Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorgebracht, der Beschuldigte hätte nicht gewusst, dass das Abflussrohr neben dem Dachwassereinlauf nicht in das öffentliche Kanalisationsnetz, sondern in den H mündet. Er hätte auch keine Ahnung von der defekten Förderpumpe im Tankraum gehabt, die durch nicht steuerbares Handeln Dritter in Betrieb genommen worden wäre. Deshalb lägen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion nicht vor. Weiters widerspreche die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung dem Doppelverwertungsverbot, da bei der Staatsanwaltschaft Linz zu 4 St ein Verfahren anhängig sei. Schließlich sei auch die Geldstrafe angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Unbescholtenheit unangemessen hoch.
 
2.4. Die belangte Behörde legte ihre Verwaltungsakten am 18. Jänner 2001 zur Berufungsentscheidung vor. Im Nachhang dazu wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2001 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Linz vorgelegt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Linz vom 16. Februar 2001, Zl. 4 St 303/00 S, erhielt die belangte Behörde von Staatsanwalt Dr. H eine Mitteilung folgenden Inhalts:
 
Verständigung
vom Rücktritt von der Verfolgung
nach Zahlung eines Geldbetrages
 
 
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von der Verfolgung des/der R wegen Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 281 b StGB, begangen dadurch, dass er am 4.10.2000 in L mit einer Tauchpumpe ein Heizöl-Wassergemisch aus seinem Heizöllagerraum über die Dachentwässerung in den angrenzenden H abgeleitet hat (Vorfall vom 4.10.2000) gemäß § 90c Abs. 5 StPO zurückgetreten wurde.
 
 
Mit rechtsfreundlich vertretener Urkundenvorlage, eingelangt bei der belangten Behörde am 21. Juni 2001, wurde eine analoge - allerdings mit Bezugnahme auf das Fahrlässigkeitsdelikt nach § 181c StGB - staatsanwaltschaftliche Verständigung des Verdächtigen (R) vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrags vorgelegt. In dieser ebenfalls mit 16. Februar 2001 datierten Verständigung wurde zum Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 90c Abs 5 StPO noch begründend angeführt, dass die Voraussetzungen des § 90a StPO vorlägen und ein Geldbetrag zugunsten des Bundes geleistet worden wäre.
 
3. Die erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenats hat nach Erörterung der vorgelegten Verwaltungsakten gefunden, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aus rechtlichen Gründen aufzuheben war.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 137 Abs 3 Z 10 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 155/1999) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis S 500.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen,
 
wer durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs 1).
 
Nach § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
 
4.2. In seinem bekannten Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 ua Zlen (vgl EuGRZ 1997, 169 ff = JBl 1997, 447 ff = ZVR 1997/90) hat der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtliche Grenze, die Art 4 Abs 1 des 7. ZP zur EMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, darin gesehen, dass eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies sei der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt. Die Bedeutung Art 4 Abs 1 7. ZP zur EMRK sah der Verfassungsgerichtshof mit der Bundesregierung in der verfassungsrechtlichen Absicherung der Lehre von der Scheinkonkurrenz.
 
Diesen Standpunkt hat der Verfassungsgerichtshof in jüngeren Erkenntnissen weiterentwickelt und die Annahme von Scheinkonkurrenz im Wege der gebotenen verfassungskonformen Auslegung durch die Verwaltungsstrafbehörden gefordert, wenn die gerichtlich strafbare Handlung im Einzelfall den Unwert eines Täterverhaltens vollständig erschöpft (vgl die Erk. VfGH 11.3.1998, G 262/97 und G 328/97; VfGH 19.6.1998, G 275/96 und VfGH 7.10.1998, G 51/97 und G 26/98).
 
4.3. Gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 137 Abs 6 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999 ist eine Übertretung nach Abs 1 bis 4 nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
 
Nach dieser gesetzlich ausdrücklich angeordneten Subsidiarität kommt es nur darauf an, ob das eine Verwaltungsübertretung darstellende Verhalten zugleich unter einen gerichtlichen Straftatbestand zu subsumieren ist. Es wird nicht vorausgesetzt, dass es tatsächlich zu einer gerichtlichen Verurteilung und Bestrafung des Täters gekommen ist. Wesentlich ist nur, dass eine Tat auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens sein könnte.
Die Subsidiarität nach § 137 Abs 6 WRG 1959 setzt idealkonkurrierende Tatbestände voraus, weil das Tatverhalten sowohl in wasserrechtlicher Hinsicht als auch gerichtlich strafbar sein und in diesem Sinne Tateinheit vorliegen muss. Auch bedarf es bei einer solchen Subsidiaritätsklausel keines Rückgriffes auf das Verbot der Doppelverfolgung nach Art 4 Z 1 des 7. ZP zur EMRK und die dazu ergangene Judikatur, um verfassungskonforme Ergebnisse zu erzielen.
 
Schon in der bisherigen Judikatur war klargestellt, dass im Fall einer ausdrücklich angeordneten Subsidiarität eine Ausnahme vom verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzip besteht (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, E 5, 6, 10 und 11 zu § 30 VStG). Eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde besteht nur im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht. Bei Freispruch oder Einstellung hat die Strafbehörde hingegen nach der Judikatur selbständig zu prüfen, ob sie zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung zuständig ist oder das Verwaltungsstrafverfahren wegen Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung einzustellen hat (vgl mwN Hauer/Leukauf, aaO, Anm 5 und E 3 zu § 30 VStG). Es kann daher durchaus vorkommen, dass ein in einer gerichtlichen Fehlentscheidung getroffener Freispruch im Hinblick auf die angeordnete Subsidiarität zur Einstellung der Verwaltungsstrafsache durch die Verwaltungsstrafbehörde zu führen hat, weil bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein gerichtliches Strafurteil hätte ergehen müssen (vgl idS auch Messiner, StVO10,1999, Anm 30 zu § 99).
 
4.4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt auch Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft L war. Der Rücktritt von der Verfolgung des Vergehens nach § 181b oder § 181c StGB (insofern widersprüchliche Mitteilungen der Staatsanwaltschaft) erfolgte gemäß § 90c Abs 5 StPO (vgl StPO-Novelle 1999, BGBl I Nr. 55/1999).
 
Nach § 90c Abs 1 StPO kann der Staatsanwalt unter den Voraussetzungen des § 90a leg.cit. von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des Bundes entrichtet. § 90c Abs 5 StPO bestimmt, dass der Staatsanwalt nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung von der Verfolgung zurückzutreten hat, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h leg.cit. nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.
 
Gemäß § 90a Abs 1 StPO ist vorgesehen, dass der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten hat, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
 
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder
2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und
der Erfüllung von Pflichten (§ 90f) oder
4. einen gerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)
 
nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
 
§ 90a Abs 2 StPO erklärt diese Rücktrittsbefugnis des Staatsanwalts nur in Fällen unterhalb der Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit, bei nicht schwerer Schuld des Verdächtigen, und wenn nicht der Tod eines Menschen eingetreten ist für zulässig.
 
Bei dieser Regelung der Möglichkeiten einer diversionellen (vom Anklagezwang des Legalitätsprinzips abweichenden) Erledigung von Anzeigen handelt es sich nicht um Entkriminalisierung, sondern lediglich um eine kriminalpolitisch motivierte Verfahrensreform, mit der die Art und Weise der staatlichen Reaktion auf strafbares Verhalten geändert wurde (vgl Einführungserlass des BMI zur StPO-Novelle 1999 vom 24.11.1999, Zl. JMZ 578.015/35-II 3/1999). Es handelt sich demnach um an sich gerichtlich strafbare Handlungen, von deren Verfolgung der Staatsanwalt unter den gegebenen Voraussetzungen der §§ 90a ff StPO zurücktritt. Anders die Zurücklegung der Anzeige nach § 90 StPO, bei der der Staatsanwalt aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen davon ausgeht, dass es im Fall der Anklage zu keiner Verurteilung kommen wird.
 
Der Staatsanwalt muss daher beim Rücktritt im vorliegenden Fall von einer strafbaren Handlung nach § 181b oder zumindest nach § 181c StGB ausgegangen sein. Das Vergehen des umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen liegt beim gegebenen Sachverhalt auf der Hand, zumal auch die Beeinträchtigung des H nach Art und Umfang des § 180 Abs 1 StGB angesichts der von der Berufsfeuerwehr nach etwa 1,5 und nach 2 km errichteten Ölsperren nicht zweifelhaft sein kann. Die gegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung bildete jedenfalls auch eine gerichtlich strafbare Handlung, weshalb sie nach der Subsidiaritätsklausel des § 137 Abs 6 WRG 1959 nicht strafbar ist.
 
Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren mangels des Vorliegens einer strafbarer Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
 
5. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. F r a g n e r
 

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