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VwSen-280156/6/Gu/Atz

Linz, 27.11.1995

VwSen-280156/6/Gu/Atz Linz, am 27. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des S. SCH. (vormals: I. N.) gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.9.1995, GZ. 502-32/Li/We/64/93g, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren an die zuständige Behörde (Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien) verwiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 29a, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. HandelsgesmbH. mit dem Sitz in Wien, A. d. l. L.

15/6, und somit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher es vertreten zu müssen, daß in der von der oa. Firma betriebenen Betriebsanlage in Wien 6, G. Straße 2, die im Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5.3.1986, MBA 6/7-Ba 47052/1+2/86, unter Punkt 21) angeführten Auflage (i.S.d. § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz), wonach die in das Stiegenhaus führende Türe während der Betriebszeit unversperrt zu halten sei, am 28.1.1993 nicht erfüllt zu haben, indem diese Tür mit zwei Vorhangschlössern versperrt gewesen sei.

Wegen Übertretung des § 31 Abs.2 lit.p i.V.m. § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz i.V.m. dem vorerwähnten Auflagenpunkt der Gewerbebehörde wurde dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 31 Abs.2 letzter Satz Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe von 4.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und drei Stunden sowie ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 400 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß er wohl der Geschäftsführer der G. HandelsgesmbH. mit dem Sitz in Wien gewesen sei, die jedoch das verfahrensgegenständliche Lokal in Wien im Jänner 1993 nicht betrieben habe. Das Lokal sei von Herrn M. S. betrieben worden. Der als Zeuge geführte Kellner J. L. sei ihm nicht bekannt und er habe ihm auch keinen Lohn gezahlt. Wahrscheinlich habe Herr S. (gemeint wohl von der A. GesmbH.) den Zeugen beeinflußt, um von der Verantwortung abzulenken und diese dem Beschuldigten zuzuschieben.

Im Ergebnis beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, daß es bei dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren um die Verantwortlichkeit betreffend die Erfüllung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift (Bereithaltung einer leicht benutzbaren Fluchtmöglichkeit) in einem Wiener Gastgewerbelokal geht.

Die Anzeige hiezu erstattete das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk und zwar an das Magistratische Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk der Stadt Wien.

Letztere Behörde hat die Anzeige gemäß § 29a VStG an den Magistrat (gemeint wohl Bürgermeister) der Stadt Linz übermittelt, worauf dieser tätig wurde und durch den Ladungsbescheid vom 15.7.1993, GZ. 502-32/Sta/64/93a, gegen den Beschuldigten, der in Linz seinen Wohnsitz hat, eine Verfolgungshandlung geführt hat.

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde (der Sitz der beiden verdächtigen betreibenden Unternehmen ist Wien) das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

Beide Kriterien müssen zutreffen, daß das Verfahren rechtens abgetreten werden darf um den gesetzlichen Richter nicht zu verletzen.

Der Beschuldigte hat zwar seinen Sitz in Linz. Nachdem bereits von Anfang an zweifelhaft war, welches Unternehmen den Gastgewerbebetrieb tatsächlich betrieben hat und zur Klärung des Sachverhaltes daher umfangreiche Erhebungen bzw.

Zeugeneinvernahmen, gegebenenfalls auch eine Überprüfung der Betriebsanlage im Sinn des § 338 Abs.2 GewO 1994 erforderlich waren, um nach Einsichtnahme in die Geschäftsaufzeichnungen (Lieferscheine, Rechnungen und dgl.) den wahren Betreiber zu ermitteln, war es - obzwar der als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GOLDTEX HandelsgesmbH. verdächtigte Beschuldigte seinen Wohnsitz in Linz hatte - unzulässig das Verfahren an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz abzutreten, zumal hiedurch das Verfahren offensichtlich erschwert und verschleppt wurde.

Dies weist die jüngste Auskunft des Magistratischen Bezirksamtes für den 6. und 7. Bezirk vom 9.11.1995 aus, wonach nicht mit Gewißheit beantwortet werden kann, wer das in Rede stehende Lokal zur Tatzeit betrieben hat.

Nachdem jedoch auch eine von der unzuständigen Behörde (Bürgermeister bzw. Magistrat der Landeshauptstadt Linz) ergangene rechtzeitige Verfolgungshandlung die Verjährung unterbrochen hat und eine Sacherledigung durch die zuständige Behörde noch denkmöglich ist, war mit der bloßen Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses aus Anlaß der Berufung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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