Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280162/6/Ga/La

Linz, 31.01.1997

VwSen-280162/6/Ga/La                 Linz, am 31. Jänner 1997                                                                                                                                                                      DVR.0690392                                                          

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) aus Anlaß der - auf die Strafe eingeschränkten - Berufung des K E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Oktober 1995, Zl. 502-32/Kn/We/20/94m, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, entschieden:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG werden die Strafaussprüche zu den Fakten a) bis h) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben. Darauf bezogen wird das Strafverfahren eingestellt; dies mit der Feststellung, daß ein die Strafbarkeit der Über tretungen aufhebender Umstand vorliegt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

1.1.  Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zu acht Schuldsprüchen jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als handelsrecht licher Geschäftsführer der K Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in L Übertretungen von technischen Arbeitnehmerschutzvorschriften (Fakten a bis h), die sämtliche am 3. Dezember 1993 in einer näher angegebenen Betriebsstätte in Linz im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden waren, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat.

1.2.  Die dagegen erhobene Berufung hat die Strafbehörde am 17. November 1995 ohne Gegenäußerung und ohne Anträge vorgelegt. Der Berufungswerber bestreitet keine einzige der Übertretungen, er gibt sie und auch seine Verantwortlichkeit im Gegenteil zu, indem er die Taten ausdrücklich "bereut". Seine Sachangaben zu den einzelnen Fakten erklären die Übertretungen bloß. Mit der Begründung, daß einerseits niemand zu Schaden gekommen sei und andererseits ihn schon genug "Beugestrafe" treffe, weil er die notwendig hohen Investitionen in seinen Betrieben nur jeweils zu einem geringen Teil steuerschonend absetzen könne, begehrt er in sämtlichen Fällen die Erlassung der Strafe. Das Rechtsmittel mit diesem Inhalt und Antrag wertet der unabhängige Verwaltungssenat als eine nicht gegen die Schuldsprüche, sondern nur gegen die verhängten Strafen gerichtete Berufung. Das in dieser Weise eingeschränkte Rechtsmittel bewirkte, daß die Schuldsprüche zu a) bis h) rechtskräftig geworden sind. Dem unabhängigen Verwaltungs senat lagen zur Entscheidung somit nur die Strafaussprüche vor.

2.  Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Nach den Umständen dieses Falles steht, rechtskräftig und unabänderlich, für alle Fakten die Tatzeit '3. Dezember 1993' fest. Nur dieser eine Tag wurde als Tatzeit angelastet und gilt mit ihm - als jener Zeitpunkt, zu dem die Taten entdeckt wurden - daher auch für die Dauerdelikte (das sind gegenständlich jedenfalls die Fakten a bis d und f bis g) das strafbare Verhalten jeweils als abgeschlossen. Mit Ablauf des 3. Dezember 1996 ist somit für alle Fakten Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3.  Auf der Ebene des Berufungsverfahrens führt das zur Konsequenz, daß ein schon erlassenes und (nur) hinsichtlich der Strafaussprüche eben noch nicht rechtskräftiges Straferkenntnis aufzuheben und das insoweit noch nicht abgeschlossene Verfahren einzustellen ist. Vorliegend war dies - unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen.

4.  Die hingegen, wie dargetan, rechtskräftig gefällten Schuldsprüche unterliegen der Tilgungsvorschrift gemäß § 55 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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