Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280164/../Le/La

Linz, 01.11.1996

VwSen-280164/../Le/La               Linz, am   . November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Raimund L, E Mi, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas W und Dr. Christa W, H, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13.11.1995, Zl. Ge96-51-1995, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.  Der Berufung wird, soweit sie sich gegen        des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II. Die verhängte Strafe verringert sich sohin        auf     S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf     .

III. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf      S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 13.11.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen des § 28 Abs.1a Arbeitszeitgesetz (im folgenden kurz: AZG) iVm Art.6 Abs.1 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/95 sowie wegen Übertretung des § 28 Abs.1b Z2 AZG iVm Art.13 und 15 Abs.2 zweiter Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 in höhe von insgesamt 66.500 S (ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 798 Stunden verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der R. L Transportgesellschaft mbH mit dem Firmensitz in R im T nicht entpsrechend vorgesorgt zu haben, daß die Arbeitnehmer Friedrich Kurzmann, Christian K und Miroslav S näher bezeichnete Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes iVm der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie 3821/85 entsprechend einhalten.

Hinsichtlich des Arbeitnehmers Friedrich K wurde festgehalten, daß er am 5. bis 6.3.1995 eine Lenkzeit von 15 Stunden und 15 Minuten und vom 1. bis 2.5.1995 eine solche von 12 Stunden und 30 Minuten beschäftigt wurde; Der Arbeitnehmer Christian K wurde vom 5. bis 6.6.1995 12 Stunden lang beschäftigt und der Arbeitnehmer Miroslav S am 24.7.1995 13 Stunden.

Dem Arbeitnehmer Friedrich K wurde innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes von 5.3.1995, 22.30 Uhr bis 6.3.1995 22.30 Uhr keine Ruhezeit gewährt und im Zeitraum 1.5.1995, 22.00 Uhr bis 2.5.1995, 20.00 Uhr eine Ruhezeit von zwei Stunden; dem Arbeitnehmer Christian K wurde vom 5.6.1995, 22.00 Uhr bis 6.6.1995, 21.30 Uhr eine Ruhezeit von 30 Minuten gewährt und dem Arbeitnehmer Miroslav S in der Zeit von 24.7.1995 1.15 Uhr bis 22.00 Uhr eine Ruhezeit von 3 Stunden 15 Minuten.

Schließlich wurde Herrn L auch noch vorgeworfen, daß der Arbeitnehmer Miroslav S am 20.6.1995 im Lkw KI-747W innerhalb der täglichen Arbeitszeit zwei Schaublätter verwendet habe.

In der Begründung wurde dargelegt, daß die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates als erwiesen anzusehen wären. Der Beschuldigte hätte es unterlassen, trotz Aufforderung sich zu rechtfertigen, sodaß das Strafverfahren ohne seiner Anhörung durchzuführen war.

Sodann wurde die Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.11.1995, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß zu reduzieren, in eventu die Mindeststrafe zu verhängen.

Im einzelnen führte der Bw aus, daß er als Arbeitgeber seinen Fahrern immer dergestalt Aufträge erteile bzw. die Einteilung für die Fahrten so durchgeführt habe, daß diese Fahrten unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen über die Lenkzeit, Einsatzzeit und Ruhezeit eingehalten werden könnten. Das tatsächlich von Fahrern diese Zeiten teilweise nicht eingehalten worden sind, gehen nicht auf ein Verschulden des Beschuldigten als Arbeitgeber zurück, sondern auf das Unvermögen der Fahrer bzw. teilweise auf Umstände, die allein im subjektiven Bereich der jeweiligen Fahrer neigen. (Beispielsweise legte der Bw dar, wie die Tat des Fahrers K in der Woche vom 5. bis 10.3.1995 geplant war und wie sie tatsächlich von diesem Fahrer ausgeführt wurde.) Daraus sei ersichtlich, daß offensichtlich der Fahrer Kurzmann die Überziehung der gesetzlichen Zeiten deshalb durchgeführt habe, um möglichst rasch nach Hause zu kommen und die Pause zu Hause zu konsumieren; dies sei jedoch völlig ohne Anweisung des Dienstgebers erfolgt. In der 10. Kalenderwoche sei der Fahrer Kurzmann insgesamt nur 2.577 km gefahren, was ebenfalls dafür spreche, daß die Fahrten jeweils unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen möglich gewesen wären. Der Dienstgeber hätte daher den Fahrer in keiner Weise in die Lage gebracht, daß er, um seinen Transportauftrag zu erfüllen, die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Einsatzzeiten, Ruhepausen etc. übertreten müsse.

Es sei daher äußerst fraglich, ob ein Verschulden des Beschuldigten überhaupt vorliege. Das selbe treffe auch für Faktum 3 hinsichtlich des Schaublattes im Kontrollgerät zu, wo der Arbeitnehmer S angeblich zwei Schaublätter verwendet habe.

Zur Strafbemessung kritisiert der Bw, daß die Strafen in keinem Verhältnis zu dem allenfalls vorliegenden, jedoch äußerst geringen Verschulden des Beschuldigten stehe. Es sei auch unrichtigerweise davon ausgegangen worden, daß der Beschuldigte keine Sorgepflichten habe. Tatsächlich habe er jedoch Sorgepflichten für zwei Kinder.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 19.11.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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