Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280170/9/Ga/La

Linz, 07.03.1996

VwSen-280170/9/Ga/La Linz, am 7. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des J. F. in .............. gegen das (am 17. Oktober 1995 erlassene) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ............ vom 11. Jänner 1995, Zl. Ge96-698-1994-Re, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die zu 1. verhängte Geldstrafe auf 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: auf 84 Stunden) herabgesetzt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde zu 1. wird auf 300 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.2; § 64 Abs.2 und § 65.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er hat es als Inhaber eines bestimmten Gastgewerbebetriebes zu verantworten, daß hinsichtlich eines bei ihm beschäftigten, namentlich bezeichneten Jugendlichen während des Zeitraumes vom 1.

Jänner bis 6. Juli 1994 1. keine Aufzeichnungen für diesen Jugendlichen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt wurden; 2. kein Aushang für diesen Jugendlichen über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit zur Einsicht bzw. an einer leicht zugänglichen Stelle aufgelegt war.

Der Berufungswerber hat dadurch Verwaltungsübertretungen, u.zw. zu 1. nach § 26 Abs.1 KJBG und zu 2. nach § 27 Abs.2 KJBG, jeweils iVm § 30 KJBG, begangen. Über ihn wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt, nämlich zu 1. 6.000 S (168 Stunden) und zu 2.

3.000 S (84 Stunden).

2. Mit seiner als "Einspruch" bezeichneten Berufung bekämpft der Beschwerdeführer erkennbar nur den Tatvorwurf zum Faktum 1. Dies schließt der unabhängige Verwaltungssenat daraus, daß sich sein Vorbringen ausdrücklich nur auf "Aufzeichnungen" und "Jugendlichenverzeichnis" bezieht. Auch die daran anschließende Darstellung, wonach dem Jugendlichen keinerlei Nachteile erwachsen seien, weil dessen Mehrleistungen durch entsprechende Freizeit ausgeglichen und dadurch ohnehin die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt worden seien, kann sinnvoll nur auf die geleisteten Arbeitsstunden des Jugendlichen bezogen sein. Und schließlich läßt auch der nicht näher spezifizierende Berufungsantrag, "das Strafverfahren" einzustellen, kein über den Spruchpunkt 1.

hinausreichendes Anfechtungsbegehren erkennen.

Damit aber sind Schuldspruch, Straf- und Kostenausspruch zum Faktum 2. des Straferkenntnisses unangefochten geblieben; in diesem Umfang ist das Straferkenntnis bereits rechtskräftig geworden.

3. Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses (Übertretung des § 26 Abs.1 KJBG) schränkte der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 24. Februar 1996 sein Rechtsmittel ausdrücklich auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. Hiezu begründend verweist er darauf, daß sein damaliger Lehrling, das ist der im Schuldspruch bezeichnete Jugendliche, nunmehr nach Lehrabschluß noch heute bei ihm zu vollster Zufriedenheit arbeite; dies wohl deshalb, weil er dem damaligen Lehrling keine Arbeitsstunde unterschlagen habe. Außerdem sei er aus Investitionen in seinen Gastgewerbebetrieb durch Schulden von insgesamt ca. 2,5 Mio. Schilling drückend belastet; zum Nachweis dieser Schuldenlast legte der Berufungswerber eine von der Raika Gaspoltshofen stammende, detaillierte Aufstellung über die aus diesen Investitionen aushaftenden Verbindlichkeiten vor. Zuletzt verweist er darauf, daß die belangte Behörde strafbemessend fälschlich die Freiheit von Sorgepflichten angenommen habe; vielmehr sei er für drei Kinder sorgepflichtig.

Zufolge dieser Einschränkung der Berufung ist der Ausspruch über die Schuld zu Faktum 1. (teil)rechtskräftig geworden; zur Entscheidung liegt der - erkennbare - Antrag auf Herabsetzung der Strafe vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier:

gemäß § 30 KJBG Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen; beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden) anhand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kann das auffallend unterschiedliche Ergebnis der Ermessensübung durch die belangte Behörde (zu Faktum 2.

wurde mit 3.000 S die für den Wiederholungsfall bestimmte Mindeststrafe verhängt; zu Faktum 1. wurde mit 6.000 S eine doppelt so hohe Geldstrafe festgesetzt) nicht nachvollzogen werden. Die Strafbemessung wird nur pauschal erläutert, ohne daß in irgendeiner erkennbaren oder sonst erschließbaren Weise auf den Umstand, daß nämlich zwei Taten vorliegen, abgestellt ist. Die Unterschiedlichkeit der verhängten Strafen ist somit gänzlich unbegründet geblieben, zumal dem Beschuldigten gegenüber auch nicht offengelegt wurde, daß das kontrollierende Arbeitsinspektorat mit der Strafanzeige vom 19. Juli 1994 schon die unterschiedlichen Strafhöhen im schließlich verhängten Ausmaß - beantragte (allerdings erläuterte auch das Arbeitsinspektorat den Unterschied in den beantragten Strafhöhen nicht näher).

4.3. Dieser somit nicht differenzierenden Begründung ist aber immerhin zu entnehmen, daß die Strafbehörde eine einschlägige, noch nicht getilgte Vortat des Berufungswerbers als Erschwerungsgrund gewertet hat. Damit aber hat sie übersehen, daß in diesem Fall - wegen des sogen.

Doppelverwertungsverbotes - die Vorstrafe nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden darf. Vielmehr löst sie, insoweit tatbestandserfüllend, die Anwendung des für den Wiederholungsfall vorgesehenen, erhöhten Strafsatzes (3.000 S bis 30.000 S) aus. Mit der insofern zwingenden Anwendung des erhöhten Strafsatzes ist aber uno actu auch der in der Spezialprävention gelegene, auf die Person des Täters gerichtete Abschreckungszweck der Strafe abgedeckt, wenn, wie hier, keine Gründe für eine darüber noch hinausreichende, besondere Betonung der Spezialprävention vorliegen.

4.4.1. Was nun den für die Strafbemessung in erster Linie maßgeblichen Unrechtsgehalt der konkreten Zuwiderhandlung gemäß Faktum 1. (im Vergleich mit der Zuwiderhandlung gemäß Faktum 2.) im Lichte des verletzten Schutzzweckes der Gebotsnorm (das ist hier der Schutz des Interesses an einer gleichmäßigen Arbeitsverteilung sowie der Nachprüfbarkeit einer im Einklang mit dem Gesetz erfolgten Heranziehung des Jugendlichen zur Arbeitsleistung) anbelangt, ist nicht zu erkennen, daß allein daraus eine doppelt so hohe Strafe gerechtfertigt wäre. Auch das im Lichte des § 5 Abs.1 VStG beiden Fakten, mangels gegenteiliger Hinweise, übereinstimmend zugrundezulegende Fahrlässigkeitsverschulden - ein höheres Verschulden hat das Straferkenntnis nicht angenommen und ist im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen - rechtfertigt nicht die zu Faktum 1. ausgesprochene Sanktion im verdoppelten Ausmaß.

4.4.2. Im Ergebnis war daher die verhängte Geldstrafe herabzusetzen und findet der unabhängige Verwaltungssenat zu diesem Faktum die Festsetzung der Geldstrafe im Ausmaß der für den Wiederholungsfall vorgesehenen - Mindeststrafe als tat- und täterangemessen. Diese Herabsetzung auf das Mindestmaß berücksichtigt auch die vom Berufungswerber behauptete (und unter Beweis gestellte) beträchtlich hohe Schuldenlast und die neu hervorgekommene dreifache Sorgepflicht.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe im Wege des § 20 VStG ("Außerordentliche Milderung") war hingegen ausgeschlossen, weil die hiefür voraussetzungsgemäß erforderlichen, besonderen Milderungsgründe nicht gegeben sind. So kann auch der Umstand, daß dem Jugendlichen glaublich kein Nachteil erwachsen und die Mehrleistung durch Freizeit ausgeglichen worden ist bzw. er dem Lehrling keine geleistete Arbeitsstunde unterschlagen hat, nicht mildernd iSd § 34 StGB gewürdigt werden, weil dieser Ausgleich aus dem Blickwinkel des § 19 Abs.1 VStG in keinem sachtypischen Zusammenhang mit dem verletzten Schutzinteresse (oben 4.4.1.) steht.

Im angemessenen Verhältnis war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschuldigten Kosten des Berufungsverfahrens zu Faktum 1. nicht aufzuerlegen; zu Faktum 2. konnten solche Kosten von vornherein nicht anfallen. Die gleichzeitig zu verfügen gewesene Minderung seines Beitrages zu den Kosten des strafbehördlichen Verfahrens entspricht der gesetzlichen Vorgabe (der ihm zu Faktum 2. erstbehördlich auferlegte, anteilige Kostenbeitrag in der Höhe von 300 S ist, wie erwähnt, in Rechtskraft erwachsen und bleibt somit unberührt).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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