Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280173/10/Le/La

Linz, 09.07.1996

VwSen-280173/10/Le/La Linz, am 9. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Herrn W... L..., D..., ... N..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H... F..., S..., ... W..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.11.1995, Zl. Ge96-10-1995-Fr/Gut, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird aufgehoben und es wird eine Ermahnung ausgesprochen.

II. Es entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 21, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.11.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 35 Abs.1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung iVm § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es als verantwortlicher Beauftragter der "D... W... V... m.b.H." verantworten zu haben, daß, wie im Zuge einer Unfallerhebung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk am 19.

Oktober 1994 festgestellt wurde, die bei Obgenannter beschäftigte Arbeitnehmerin M... N... beim Arbeitsvorgang an der (näher bezeichneten) Anleimmaschine in die Walzeneinzugsstelle geriet und schwer verletzt wurde, da diese Walzeneinzugsstelle weder gegen gefahrbringende Berührung noch durch andere Art, wie zB gesteuerte Handabweiser udgl., gesichert war.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Arbeitsinspektorat mit Strafantrag vom 13.2.1995 der Erstbehörde den Sachverhalt zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung zur Kenntnis gebracht hätte. Anläßlich einer Unfallerhebung am 19.10.1994 sei durch ein Organ des Arbeitsinspektorates in der Betriebsstätte der D... W...

V... m.b.H. (im folgenden kurz: D...) festgestellt worden, daß die Walzeneinzugsstelle der (näher bezeichneten) Anleimmaschine nicht gegen gefahrbringende Berührung gesichert gewesen wäre. Die Arbeitnehmerin M... N... sei am 19.10.1994 beim Arbeitsvorgang in die Walzeneinzugsstelle geraten und hätte sich schwer verletzt.

Die Erstbehörde hätte daraufhin das Ermittlungsverfahren eingeleitet, doch hätte es der Beschuldigte unterlassen sich zu rechtfertigen. Die Behörde hätte daher davon auszugehen gehabt, daß einerseits die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen wäre und andererseits auch das Verschulden des Beschuldigten nicht widerlegt bzw. entkräftet werden könne.

Insbesonders sei auch die Tatsache, daß mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Perg vom 9.3.1995 der verantwortliche Betriebsleiter der D... wegen Vergehens nach § 88 Abs.1 und 4 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, als ausreichende und zweifelsfreie Dokumentation der Mißachtung der Arbeitnehmerschutzvorschrift zu sehen.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde zum Schluß, daß mit einer Bestrafung deshalb vorzugehen gewesen sei, weil nach den Umständen der Tat eine zumindest grob fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen sei und das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden könne.

Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar, wobei sie darauf verwies, die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse vom Beschuldigten nicht erfahren zu haben. Straferschwerend wäre die Tatsache zu werten gewesen, daß die Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift geeignet sei, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu gefährden. Strafmilderungsgründe wären nicht vorgelegen, sodaß dem Antrag des Arbeitsinspektorates hinsichtlich der Strafhöhe vollinhaltlich zu entsprechen gewesen wäre.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4.12.1995, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe tatschuldangemessen herabzusetzen.

Im einzelnen verweist der Bw darauf, daß es unstrittig sei, daß der Bw Geschäftsführer der D... W... V... m.b.H. und somit nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Gesellschaft iSd § 9 Abs.1 VStG, nicht jedoch verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG sei. Der Spruch des Straferkenntnisses genüge sohin bereits per se nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, weil im Spruch offensichtlich eine Rechtsstellung des Berufungswerbers angegeben wurde, die selbst nach der weiteren Begründung des Straferkenntnisses (Seite 3, zweiter Absatz) nicht vorliege.

Tatsächlich wäre, wie dies bereits aus der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Perg vom 9.3.1995, GZ U 8/95, hervorgehe, nicht der Bw verantwortlich gewesen, sondern der verantwortliche Betriebsleiter J... E..., der als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt worden sei.

Bei dem bestellten verantwortlichen Beauftragten J... E...

handle es sich um den Betriebsleiter, der unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt sei, sodaß auch die formalen Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung des J... E...

zum verantwortlichen Beauftragten vorlägen. Damit aber sei der Bw nicht mehr verantwortlich.

Schließlich sei die Annahme der Erstbehörde, die von Tatumständen ausgehe, die auf ein zumindest grob fahrlässiges Handeln schließen lasse, aus der Aktenlage oder Begründung des Straferkenntnisses nicht objektivierbar. Alleine der Umstand, daß eine bedauerlicherweise schwere Verletzung einer Dienstnehmerin erfolgte, könne nicht hinreichen, jedenfalls von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen. Diesbezüglich fehlen Feststellungen durch die Erstbehörde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage am 25. Juni 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Bw mit seinem Rechtsvertreter, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates sowie der Zeuge J... E... teilnahmen; die Bezirkshauptmannschaft Perg schickte ohne Angabe von Gründen keinen Vertreter.

3.2. Als Ergebnis der Verhandlung steht fest, daß das Zustandekommen des Arbeitsunfalles nicht bestritten wird. Der Bw teilte mit, daß die unglücksgegenständliche Anleimmaschine nicht mehr in Betrieb ist.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für diesen Arbeitsunfall bzw. den Einsatz der Arbeitnehmer und der Maschinen gab der Bw an, daß er bereits im Jahre 1990 diese Verantwortlichkeit an den damals bestellten Betriebsleiter J... E... übertragen hätte. Der als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommene J...

E... bestätigte diese Angabe. Allerdings wurde diese Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nie dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt.

Die Aufgabenverteilung im Betrieb erklärte der Bw in der Form, daß er für den kaufmännischen Bereich verantwortlich sei. Zu diesem Zweck sei er zwei- bis dreimal in der Woche im Betrieb. Um die technische Einrichtung, den Einsatz der Maschinen sowie um die Arbeitnehmer kümmere sich der Betriebsleiter Josef Enengl selbstverantwortlich. Wenn Herr E... Änderungen der Maschinen oder neue Maschinen brauche, so würde er sich an den Bw als kaufmännischen Leiter wenden; gemeinsam würde dann über die technischen Erfordernisse und finanziellen Machbarkeiten beraten. Der Betriebsleiter J...

E... könne dementsprechend auch Personal einsetzen und sei für die Ausbildung der Arbeitnehmer verantwortlich.

Zum Beweis dafür legte der Bw ein Zertifikat der österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen vor, das am 29.12.1993 ausgestellt worden war und bis 7.12.1996 gültig ist. Darin wird der D... in N..., D..., bescheinigt, ein Qualitätssicherungssystem eingeführt zu haben und anzuwenden. Durch ein Zertifizierungsaudit sei der Nachweis erbracht worden, daß das Qualitätssicherungssystem die Forderung der ÖNORM ISO 9001 erfüllt. Der Bw legte weiters vor eine Stellenbeschreibung des Betriebsleiters, wonach dieser direkt dem Geschäftsführer unterstellt und dem gesamten Betrieb überstellt sei. Ziel der Stelle des Betriebsleiters sei die Führung des gesamten Betriebes unter Koordinierung der maschinellen Einrichtungen und der betrieblichen Mitarbeiter, wobei er unter den organisatorischen Tätigkeiten unter anderem die Überwachung des gesamten Betriebsablaufes sowie die Steuerung des Personaleinsatzes einschl. Personalaufnahme und -freisetzung über habe.

Der als Zeuge einvernommene Betriebsleiter J... E...

bestätigte diese Angaben und gab weiters an, daß er entsprechend der ISO 9001 die Arbeitnehmer einschule, u.zw.

auf einer theoretischen und auf einer praktischen Stufe an der jeweiligen Maschine. An den größeren Maschinen seien ein Maschinenführer sowie ein bis zwei Arbeiter eingesetzt. Er selbst bzw. in seiner Abwesenheit der Maschinenmeister Kreindl überwachen ständig den Maschineneinsatz, die Produktion sowie die Arbeitnehmer auf Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei Überprüfungen seitens des Arbeitsinspektorates wäre er jeweils persönlich anwesend und führe Arbeitsinspektoren immer selbst durch den Betrieb.

Der bei der Verhandlung anwesende Arbeitsinspektor bestätigte dies für jene Kontrollen, die er selbst im Betrieb der D... durchgeführt hatte.

Zu seiner Ausbildung und zu seiner bisherigen Tätigkeit befragt, gab der Zeuge J... E... an, nach dem Abschluß der Pflichtschule einige Klassen HTL absolviert und sodann im zweiten Bildungsweg den Beruf des Verpackungstechnikers gelernt zu haben. Im Betrieb der D... sei er seit 1986 beschäftigt; seit 1990 sei er als verantwortlicher Betriebsleiter tätig.

In seinen Schlußausführungen wies der Rechtsvertreter des Bw darauf hin, daß die Aufgabenverteilung im Betrieb der D...

seit 1990 eindeutig so verlaufe, daß die Agenden des Arbeitnehmerschutzes seit diesem Zeitpunkt von Herrn J...

E... wahrgenommen würden und er sohin als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG anzusehen sei. Der Bw hätte lediglich vergessen, diese Beauftragung dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen. Er verwies weiters darauf, daß auch das Bezirksgericht Perg die Verantwortlichkeit des Betriebsleiters J... E... angenommen und diesen wegen der Körperverletzung der Frau N... bestraft hätte; das Gericht hätte eine Verantwortlichkeit des nunmehrigen Bw nicht angenommen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Es steht fest, daß der objektive Tatbestand des § 35 Abs.1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung verwirklicht wurde, weil die Arbeitnehmerin M... N... durch unzureichende Sicherheitseinrichtungen der Anleimmaschine in die Walzeneinzugsstelle dieser Maschine geriet und dabei schwer verletzt wurde.

Zu klären war jedoch, inwieweit den Bw ein Verschulden an diesem Arbeitsunfall bzw. der mangelhaften Sicherung der Maschine trifft. Er verantwortete sich damit, mit der Person seines Betriebsleiters J... E... einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG bestellt zu haben und daher nicht selbst verantwortlich zu sein.

Aus dem vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Beweisverfahren, insbesonders aus den eigenen durchaus plausiblen Angaben des Bw sowie den sehr glaubwürdigen Aussagen des Zeugen J... E..., steht fest, daß Herr E... im Jahr 1990 als Betriebsleiter bestellt wurde und ihm damit unter anderem auch die Wahrnehmung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange übertragen wurde und sie dieser übernommen hat. Herr E... war für diese Aufgaben auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit durchaus qualifiziert und hat diese Aufgaben in der Folge auch alleinverantwortlich ausgeführt. Wie auch der bei der mündlichen Verhandlung anwesende Arbeitsinspektor einräumte, war Herr E... auch der Ansprechpartner bei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat.

Der Bw gab an, sich in der Folge auf seine kaufmännischen Aufgabenbereiche beschränkt zu haben und den Betriebsleiter lediglich anhand eines firmeninternen Controllingsystems "anhand von Kontrollziffern" kontrolliert zu haben.

Damit sind alle Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung des Betriebsleiters J... E... zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG erfüllt; die für die Bereiche des Arbeitnehmerschutzrechtes darüber hinaus erforderliche Mitteilung dieser Bestellung an das Arbeitsinspektorat unterblieb jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen.

Wegen des auch hier verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfalles, bei dem die Arbeitnehmerin M... N... schwer verletzt wurde, wurde vom Bezirksgericht Perg denn auch nicht der Bw als zur Vertretung nach außen Berufener, sondern der Betriebsleiter als Verantwortlicher (rechtskräftig) bestraft.

Die Verschuldenssituation des Bw stellt sich daher so dar, daß er sich zugegebenermaßen nicht mehr um die Belange des Arbeitnehmerschutzes gekümmert hat, weil er diese Aufgabe nach seiner Überzeugung (und auch nach der Überzeugung des mit dieser Aufgabe Beauftragten) an den Betriebsleiter J...

E... übertragen hatte.

Formal betrachtet war diese Übertragung jedoch rechtlich ohne Bedeutung, weil er es verabsäumt hatte, diese Bestellung des verantwortlichen Beauftragten dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

In Würdigung dieser besonderen Umstände des gegenständlichen Falles gelangte der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß das Verschulden des Bw im Ergebnis nur darin gelegen ist, daß er es verabsäumt hat, die Bestellung des Josef Enengl zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und 4 VStG dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

Bezeichnenderweise hat auch das Strafgericht des BG Perg nicht den nunmehrigen Bw, sondern den Betriebsleiter J...

E... bestraft, weil diesem die Verantwortung an dem Arbeitsunfall zugerechnet wurde.

Da jedoch der Bw nicht gänzlich aus dem Verschulden entlassen werden konnte und die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, war eine Ermahnung auszusprechen.

4.3. Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die übrigen vorgebrachten Berufungsgründe nicht näher zu prüfen und auch nicht auf die Spruchmängel einzugehen, sondern war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe auf eine Ermahnung geändert wurde, entfiel auch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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