Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280178/8/Ga/Km

Linz, 30.04.1997

VwSen-280178/8/Ga/Km             Linz, am 30. April 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J B in S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. November 1995, Zl. Ge96-2440-1995, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

I.   Zu den Fakten 1. und 2. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt, dies mit der Maßgabe, daß die zu 2. als verletzt angegebenen Rechtsvorschriften um den "§ 107 Abs.4 ASchG" zu ergänzen sind und als für die Strafver hängung maßgebliche Rechtsvorschrift zu 1. "§ 130 Abs.1 Einleitung ASchG" und zu 2. "§ 130 Abs.5 Einleitung ASchG" anzuführen ist.

II.  Zu Faktum 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung teilweise stattgegeben und hat der Schuld spruch, unter Aufrechterhaltung seiner Einleitung, wie folgt zu lauten: "..., daß 3. entgegen der Vorschrei bung gemäß Auflage 1. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Juli 1993, MBA 3 - Ba 718/93, derzufolge in diesem Betrieb 'im Keller und über den Ausgängen, Notausgängen, Verkehrs- und Fluchtwegen bis ins Freie eine Notbeleuchtung gemäß den Bestimmungen des § 10 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung mit einer Mindestleuchtdauer von einer Stunde einzurichten (ist)', dort keine solche Notbeleuchtung eingerichtet ist." Die zu 3. als verletzt angegebenen Rechtsvorschriften haben wie folgt zu lauten: "§ 130 Abs.5 Z2 iVm § 106 Abs.3 Z4 und § 125 Abs.3 ASchG sowie iVm Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Juli 1993, MBA 3 - Ba 718/93, Auflagenpunkt 1." Die zu 3. verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) herabgesetzt; als für die Strafverhängung maßgebliche Rechtsvorschrift ist "§ 130 Abs.5 Einleitung ASchG" anzuführen.

III. Zu den Fakten 1. und 2. hat der Berufungswerber je 400 S als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten. Der zum Faktum 3. dem Berufungswerber auferlegte Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 400 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 16, § 19, § 44a Z2 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c; §§ 64ff.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Faktum 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Be rufungswerber schuldig gesprochen, er habe als Vertretungs organ der "H GmbH", Sitz in S, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, daß am 16. Jänner 1995 in der Filiale L in W für die (dort beschäftigten) Arbeitnehmer für den Aufenthalt während der Arbeitspausen keine Einrichtungen zum Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung gestanden seien. Dadurch habe er § 130 Abs.1 Z15 iVm § 28 Abs.2 ASchG verletzt und sei er wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 130 ASchG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

1.1. Der Berufungswerber bringt vor, daß er dieses Straf erkenntnis im gesamten Inhalt bekämpfe. Die Höhe der Strafe stehe in keinem Verhältnis zur Schuld. Wie er schon vor der Strafbehörde zu seiner Rechtfertigung angegeben habe, seien die im Zuge der Kontrolle durch das AI am 16. Jänner 1995 festgestellten Mängel, obwohl intern schon bekannt gewesen sei, daß die in Rede stehende Filiale per 30. Juni 1995 ge schlossen werde, "termingerecht behoben" worden. Seiner An sicht nach sei daher das Strafverfahren zu Unrecht einge leitet worden, weshalb er Aufhebung und Verfahrensein stellung, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Maß beantrage.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

1.2. Der diesem Faktum als maßgebend zugrunde gelegte Sachverhalt ist unstrittig; er wird als erwiesen festge stellt (dies gilt somit auch für den Kontrollzeitpunkt, der vorliegend zugleich Tatzeit ist). Der Berufungswerber be kämpft auch weder die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit noch die Zumessung der Schuldseite. Diesbezüglich bestehen gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde keine Bedenken.

1.3. Auch in der Strafbemessung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Der Berufungswerber führt ohne nähere Konkretisierung nur an, daß er die Strafe für nicht schuldangemessen hält. Dem ist entgegenzuhalten, daß vorliegend nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und darin, zwar nicht ausdrücklich so doch erschließábar, auch die Berücksichtigung des besonderen Milderungs grundes der (hier zumindest nach der Aktenlage gegebenen) absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers Ausdruck findet. Nach den Umständen dieses Falles (aus der Aktenlage geht hervor, daß der zur Anzeige führende Mangel schon länger bestanden und Anlaß zu einer Beseitigungsaufforderung durch das AI gegeben hat) hingegen nicht als mildernd war zu werten, daß nach der festgestellten Übertretung die Sanierung veranlaßt worden ist. Im übrigen liegt dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Hinweis vor, daß die belangte Behörde im Ergebnis bei der Handhabung der für die Strafhöhe maßgeblichen Kriterien des § 19 VStG ermessensmißbräuchlich vorgegangen wäre - wenngleich die Straffestsetzung unter Verletzung des § 60 AVG (§ 24 VStG) nur mangelhaft begründet ist -, und war aus allen diesen Gründen die Berufung zu diesem Faktum abzu weisen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich in Schuld und Strafe zu bestätigen. Die Richtigstellung des Spruchteiles gemäß § 44a Z3 VStG ist auf § 66 Abs.4 AVG gestützt.

1.4. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daßádem Berufungswerber auch der gesetzlich vorgesehene Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen ist.

2. Zum Faktum 2. Mit diesem Spruchpunkt wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe (aus demselben Verantwortlich keitsgrund wie zu 1.) dafür einzutreten, daß zur selben Tatzeit und in derselben Filiale für die erste Hilfeleistung dort keine entsprechenden Mittel in einer der Größe der Arbeitsstätte ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern jederzeit gebrauchsfähig und in hygienisch ein wandfreiem Zustand bereitgestellt gewesen seien. Dadurch sei § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 81 Abs.2 AAV verletzt worden und sei der Berufungswerber wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 130 ASchG mit einer Geld strafe in der Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

Auf Grund der Berufung (oben 1.1.) hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Auch zu diesem Faktum ist der dem Schuldspruch als maßgebend zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig; er wird als erwiesen festgestellt. So wie schon zu 1. bringt auch hier der Berufungswerber zur Annahme der Tatbestands mäßigkeit sowie gegen die Zumessung der Schuldseite konkret nichts vor. Wenn der Berufungswerber iZhg mit seinem Hinweis, daßánunmehr ein Rot-Kreuz-Kasten angeschafft worden sei, aus führt, "daß wir ein reiner Handelsbetrieb sind, wo keine Verletzungsgefahren gegeben sind, wie etwa in Produktions- und technischen Betrieben", so ist anzumerken, daß die hier verletzte Schutzvorschrift des § 81 Abs.2 AAV nur die Bereit stellung von "entsprechenden" Mitteln anordnet. Diese Wort wahl ermöglicht grundsätzlich, die Zusammenstellung der Erste-Hilfe-Mittel an den jeweiligen betrieblichen Eigen arten bzw Unterschiedlichkeiten auszurichten; insofern ist von der Sachlichkeit der Vorschrift auszugehen. Im Ergebnis bestehen gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde keine Bedenken.

2.2. Zur Strafbemessung in diesem Punkt ist nicht anders auszuführen wie zu 1. und gelten jene Entscheidungsgründe hier in gleicher Weise.

Aus allen diesen Gründen war die Berufung auch zu diesem Faktum abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis dies bezüglich in Schuld und Strafe zu bestätigen. Die Richtigstellung der Spruchteile gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG ist auf § 66 Abs.4 AVG gestützt.

2.3. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daßádem Berufungswerber auch der gesetzlich vorgesehene Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen ist.

3. Zum Faktum 3. Mit diesem Spruchpunkt wird dem Berufungswerber vorge worfen, er habe - aus demselben Verantwortungsgrund und unter denselben Tatumständen - dafür einzustehen, daß im Keller und über den Ausgängen, Notausgängen, Verkehrs- und Fluchtwegen bis ins Freie keine Notbeleuchtung mit einer Mindestleuchtdauer von einer Stunde eingerichtet gewesen sei. Dadurch habe er § 130 Abs.5 Z2 ASchG iVm § 10 AAV verletzt und sei über ihn wegen dieser Verwaltungsüber tretung gemäß § 130 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

Auf Grund der Berufung (oben 1.1.) hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Auch zu diesem Faktum ist der zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig; er wird als erwiesen festgestellt. Wie schon zu den beiden anderen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses bleiben auch hier die Annahme der Tatbe standsmäßigkeit und die Zumessung des Verschuldens im Grunde des § 5 Abs.1 VStG durch den Berufungswerber unbekämpft.

Was allerdings die Tatbestandsmäßigkeit anbelangt, hat die belangte Behörde übersehen, daß vorliegend die eigentlich übertretene Gebotsnorm durch die - auf § 10 Abs.2 AAV gestützte - Vorschreibung der Auflage 1. des (die hier involvierte Betriebsfiliale betreffenden) Bescheides vom 8. Juli 1993, Zl. MBA 3 - Ba 718/93, festgelegt ist. Ein Hinweis auf diesen Bescheid war zwar schon in der Anzeige des AI vom 15. März 1995 enthalten, der Bescheid selbst aber war nicht angeschlossen; er wurde von der belangten Behörde auch nicht beigeschafft. Erst im Wege ergänzender Erhebungen durch den unabhängigen Verwaltungssenat (§ 66 Abs.1 AVG) wurde dieser Bescheid - auch als Beweismittel - in das Ver fahren einbezogen. Die aus der dem unabhängigen Verwaltungs senat nun vorliegenden - als unbedenklich gewürdigten - Bescheidkopie ersichtliche Auflage 1. ist Tatbestandsmerkmal und lautet: "1. Im Keller und über den Ausgängen, Not ausgängen, Verkehrs- und Fluchtwegen bis ins Freie ist eine Notbeleuchtung gemäß den Bestimmungen des § 10 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung mit einer Mindestleuchtdauer von einer Stunde einzurichten." Rein tatmäßig wurde die Nichtbeachtung dieser Auflage dem Berufungswerber schon mit der ersten Verfolgungshandlung (AzR vom 28.3.1995) und damit übereinstimmend mit dem nun angefochtenen Schuldspruch - im Umfang sämtlicher wesent licher Sachverhaltselemente - vorgeworfen. Der Mangel des Schuldspruchs besteht jedoch darin, daß die mißachtete Bescheidauflage nicht als Tatbestandsgrundlage und auch nicht als verletzte Rechtsvorschrift angeführt ist. Dies war für die Rechtsrichtigkeit des Schuldspruchs durch den unab hängigen Verwaltungssenat, den insoweit eine Richtigstel lungspflicht trifft, nachzuholen. Eine Änderung oder Erweiterung der Tat selbst zum Nach teil der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschuldigten ist daraus nicht abzuleiten, sodaß mit der Maßgabe der Richtig stellungen auch Faktum 3. zu bestätigen war.

3.2. Im Vergleich zu den Fakten 1. und 2. ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung zum Faktum 3. - zwar nicht ausdrücklich, so doch offensichtlich, jedenfalls aber zutreffend - von einem deutlich höheren Gewicht des Unrechts gehalts dieser Tat ausgegangen, sind doch Leib und Leben der Arbeitnehmer als Schutzzweck der hier übertretenen Vor schriften angesprochen.

Dennoch erachtet der unabhängige Verwaltungssenat die Verhängung einer Geldstrafe gleich im Ausmaß der dreifachen Mindeststrafe als zu hoch gegriffen, waren doch die übrigen Strafbemessungskriterien nicht schwerer zu gewichten als zu den Fakten 1. und 2. und hatte daher auch hier wegen des besonderen Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers vor allem der spezialpräventive Ab schreckungszweck der Strafe in den Hintergrund zu treten. Das nun festgesetzte Ausmaß (immerhin noch doppelt so hoch wie zu 1. und 2.) erscheint dem unabhängigen Verwaltungs senat doch angemessener. Nach den Umständen dieses Falles spricht auch nichts dagegen, die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis ebenso zu mindern.

3.3. Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der straf behördliche Kostenbeitrag des Berufungswerbers entsprechend herabzusetzen. Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beschuldigten von Gesetzes wegen nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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