Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280185/5/Ga/La

Linz, 31.01.1996

VwSen-280185/5/Ga/La Linz, am 31. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F F in J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Jänner 1996, Zl.

Ge96-121-1995, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes AZG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in Schuld und Strafe bestätigt; dies mit der Maßgabe, daß a) der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als Arbeitgeber in ihrem Gastgewerbebetrieb in J Nr. die Arbeitnehmerin S M an folgenden Tagen über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus, nämlich mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als zehn Stunden beschäftigt:

- am 22.5.1995: 13 Stunden; - am 18.6.1995: 12 Stunden; - am 16.7.1995: 14 Stunden."; b) als verletzte Rechtsvorschrift anzuführen ist: "§ 28 Abs.1 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG"; c) die Strafnorm zu lauten hat: "gemäß § 28 Abs.1 AZG".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Strafbescheid wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, an insgesamt drei bestimmten Tagen zwischen Mai und Juli 1995 in seinem Gastgewerbebetrieb eine namentlich genannte Arbeitnehmerin in näher angegebener Weise jeweils über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt und dadurch das Verbot des § 9 Abs.1 AZG übertreten zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) kostenpflichtig verhängt.

2. In seiner mündlich erhobenen, von der belangten Behörde zugleich mit dem Strafakt, ohne Gegenäußerung, vorgelegten Berufung gibt der Beschwerdeführer zu, daß der ihm zur Last gelegte Tatbestand zwar richtig sei, jedoch habe er nicht gewußt, daß er die Arbeitnehmerin nicht länger als zehn Stunden hätte beschäftigen dürfen. Dies habe er schon vor der Strafbehörde eingewendet. Er sei der Meinung gewesen, daß diese Beschränkung der (täglichen) Arbeitszeit nur für Jugendliche gelte. Außerdem sei er bereits im Rentneralter und finde es nicht für gut, daß man ihn noch schikaniere, weshalb er die Einstellung des Strafverfahrens beantrage.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der Berufungswerber bestreitet weder den maßgebenden Sachverhalt noch die Tatbestandsmäßigkeit iSd ihm vorgeworfenen Gesetzesübertretung. Auch aus der Einsicht in den vorgelegten Strafakt ergeben sich zur Tat keine Zweifel und ist sie als erwiesen festzustellen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung, von keiner Partei beantragt, war daher nicht durchzuführen. Die belangte Behörde hat auch die Rechtsfrage richtig beantwortet.

Hingegen macht der Berufungswerber mangelndes Verschulden an der festgestellten Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschrift geltend. Seine Entlastung erreicht er damit jedoch nicht. Die von ihm eingewendete Unkenntnis der hier maßgeblichen Vorschrift über die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit könnte ihn im Grunde des § 5 Abs.2 VStG nur dann entschuldigen, wenn diese seine Unkenntnis unverschuldet wäre und er das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Weder aber hat der Berufungswerber einen Grund angegeben, der erklären könnte, warum ihm die eingestandene Unkenntnis nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe, noch kann dem Strafakt irgendein Hinweis in diese Richtung entnommen werden. Selbst wenn man, was der Berufungswerber jedoch nicht ausdrücklich vorbringt, mit ihm die Meinung verträte, die Rechtslage auf dem Gebiet der für einen Gastgewerbebetrieb geltenden Arbeitszeit sei kompliziert oder unübersichtlich, so wäre es, um allenfalls mangelndes Verschulden annehmen zu können, gerade dieser Umstand, der den Berufungswerber hätte veranlassen müssen, Erkundigungen einzuholen, wie es mit den Vorschriften über die Regelarbeitszeit für seine Arbeitnehmerin aussieht (vgl. zB VwGH 18.6.1984, 82/10/0062; zit. bei RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze II [1992], Seite 82, E 83). Geeignete Auskünfte hätte er bei den Interessenvertretungen, aber auch bei der Behörde erteilt bekommen. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber zur Aktualisierung seines einschlägigen Wissensstandes offenbar nichts unternommen hat. Insoweit hat er nicht die in seinen Verkehrskreisen vorauszusetzende und auch ihm zumutbare Sorgfalt aufgebracht. Deshalb hat er für die objektive Übertretung einzustehen. Der Hinweis auf sein "Rentneralter" trägt diesbezüglich zur Entlastung ebensowenig bei, wie die - nicht näher erläuterte - Behauptung, daß man ihn schikaniere.

3.2. Die Höhe der verhängten Strafe und die bei der Strafbemessung maßgebend gewesenen Erwägungen der belangten Behörde blieben unbekämpft.

Weil im übrigen dem unabhängigen Verwaltungssenat auch kein Grund vorliegt, anzunehmen, daß die belangte Behörde im Ergebnis bei der Handhabung der Kriterien des § 19 VStG einem Ermessensmißbrauch erlegen ist - wenngleich die Straffestsetzung unter Verletzung der Vorschrift des § 60 AVG (§ 24 VStG) nur mangelhaft begründet ist -, war aus allen diesen Gründen die Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis in Schuld und Strafe zu bestätigen.

4. Die dabei vom unabhängigen Verwaltungssenat geänderte Formulierung des Schuldspruchs bedeutet keine die Sachbindung verletzende Erweiterung des Abspruchsgegenstandes der Strafbehörde, sondern dient vor dem Hintergrund der verletzten Verbotsnorm der bloßen Präzisierung des Tatvorwurfs (so, wie er schon in der dem Berufungswerber übermittelten Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 2. Oktober 1995, aber auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses selbst näherhin erläutert ist).

Die Richtigstellung der Spruchelemente gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG ist auf § 66 Abs.4 AVG gestützt.

5. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber auch der gesetzlich vorgesehene Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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