Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280188/8/GA/Fb

Linz, 31.07.1997

VwSen-280188/8/GA/Fb Linz, am 31. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dipl.-Ing. R F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H in W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13. Dezember 1995, MA2-Pol-5010-1995 Scho, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1; §§ 64 ff.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 7 Abs.1 und Abs.2 Z4 der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV schuldig erkannt und über ihn gemäß § 130 Abs.1 Z26 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG "iZm § 161 BauV" eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) kostenpflichtig verhängt. Als erwiesen (§ 44a Z1 VStG) wurde angenommen: Der Berufungswerber habe es als Geschäftsführer der Firma R G, Beton- und Fertigteilbau, W, K, zu vertreten, daß, wie aufgrund einer Überprüfung der Baustelle "T F" durch das Arbeitsinspektorat Linz "am 10.2.1994, um 11.00 Uhr und 13.00 Uhr festgestellt wurde, Arbeitnehmer Ihrer Firma, wie nachstehend angeführt, entgegen den Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung beschäftigt waren: 1. Zwei Arbeiter waren in ca. 4.00 m Höhe auf einem Betonquerträger stehend damit beschäftigt, Betonfertigteile zu versetzen. Es wurden dabei weder Absturzsicherungen noch persönliche Schutzeinrichtungen verwendet.

2. Ein Arbeitnehmer war auf einem Querträger (in ca. 4.00 m Höhe) knieend, kopfüber arbeitend, mit Ausbesserungsarbeiten (verspachteln der abgeschlagenen Kanten) beschäftigt. Er war bei dieser Arbeit in keiner Weise gesichert. Gemäß § 7 Abs. 1 und 2, Ziffer 4, der Bauarbeiterschutzverordnung sind bei Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen oder Standplätzen bei mehr als 2.00 m Absturzhöhe Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen." Begründend wird, ausgehend von der Anzeige des Arbeitsinspektorats und nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, "die im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung" für erwiesen erachtet und sei der Schuldspruch deswegen, weil sich gezeigt habe, daß "doch ein Mangel im Kontrollsystem bei der Firma G vorliegen muß", begründet. 2. In der Berufungsvorlage machte die belangte Behörde darauf aufmerksam, daß es sich bei dem im Schuldspruch ihres Straferkenntnisses angegebenen Tattag "10.2.1994" um einen Schreibfehler handle und aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere aus den Zeugenaussagen eindeutig hervorgehe, daß in Wahrheit der "10.2.1995" gemeint sei. Eine Berichtigung dieses nach ihrer Meinung offensichtlichen Schreibfehlers iSd § 62 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) nahm sie nicht vor. Auch die zur Berufung angehörte Amtspartei wies auf den Tatzeitschreibfehler hin und darauf, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als verletzte Rechtsvorschrift fälschlicherweise "§ 7 Abs.1 und 2 Z4 BauV" angegeben sei; vielmehr laute die übertretene Norm, wie vom Arbeitsinspektorat schon im zugrundeliegenden Strafantrag ebenso wie in der Stellungnahme vom 4. Juli 1995 präzisiert worden sei, richtig "§ 7 Abs.4 BauV". Beantragt wird, das Straferkenntnis in diesem Sinne richtigzustellen und zu bestätigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der Berufungswerber wendet ein, daß das Straferkenntnis schon deswegen aufzuheben sei, weil zur Tatzeit des Schuldspruchs sein Unternehmen am angegebenen Ort keine Baustelle betrieben habe. Mit diesem Vorbringen gewinnt der Berufungswerber noch nichts für sich. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, daß das anzeigende Arbeitsinspektorat von der Tatzeit 10.2.1995 ausging, die belangte Behörde jedoch schon in ihrer ersten Verfolgungshandlung (das ist die am 11. April 1995 hinausgegebene AzR) offenbar aus einem Schreibversehen den 10. Februar 1994 anführte. Dieser Flüchtigkeitsfehler ist zu keiner Zeit formell berichtigt worden (der unabhängige Verwaltungssenat erhob durch ergänzende Ermittlungen iSd § 66 Abs.1 AVG, daß die Reinschrift der bezeichneten ersten Verfolgungshandlung die falsche Jahresangabe "1994" gleichfalls enthalten hatte und in dieser Fassung dem Berufungswerber zugestellt worden war; allein das im Akt einliegende Konzept dieser Verfolgungshandlung wurde handschriftlich - und offenbar nachträglich - auf die Jahreszahl "1995" geändert!). Dennoch aber ist aus der gesamten Aktenlage der Schluß zu ziehen, daß für den Berufungswerber zu keiner Zeit zweifelhaft gewesen ist, um welchen Vorfall an welcher Baustelle es sich in diesem Strafverfahren handelte. Demgemäß auch richtete er sein Verteidigungsvorbringen auf eben diesen Vorfall am 10. Februar 1995 aus. Weder also war durch den Flüchtigkeitsfehler der belangten Behörde die Verteidigungsmöglichkeit des Berufungswerbers eingeschränkt noch bestand dadurch für ihn die Gefahr einer Doppelbestrafung, sodaß insgesamt, weil im Lichte des § 44a Z1 VStG Tatort und Tatzeit auch nicht isoliert, sondern in Verbindung zueinander zu betrachten sind (zB VwGH 15.5.1996, 94/03/0291), tasächlich nur ein auf Flüchtigkeit beruhender Ziffernsturz und kein zur Aufhebung führender Tatzeitmangel vorliegt. Dennoch hätte sich die belangte Behörde veranlaßt sehen müssen, ihren Schreibfehler formell (außengerichtet) zu berichtigen. Dies umso mehr, als das bezügliche, von ihr im Vorlageschreiben erwähnte Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens in der Begründung des Straferkenntnisses gerade nicht zum Ausdruck kommt.

3.2. Aus Anlaß der Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat aber auch die Prüfung der Tatbestandsverwirklichung vorzunehmen.

Zur objektiven Tatseite bringt der Berufungswerber vor, daß bei diesem Bauvorhaben insgesamt sechs Betonquerträger (sogen. Binder) in vier Meter Höhe angebracht und vier davon mit Fassadenwänden verkleidet worden seien. Zum Aufstellen der Fassadenwände sei insgesamt ein Zeitraum von acht Stunden notwendig gewesen, wobei jedoch für jeden Binder nur ein Zeitraum von zwei Stunden angesetzt worden sei. Seine Arbeitnehmer hätten ausdrückliche Weisung gehabt, zu diesen Arbeiten die im Montagebus befindlichen Brustgurte und Fallseile zu verwenden, was ihm auch der zuständige Bauleiter über sein Befragen nochmals versichert hätte. Für die unter Punkt 2) des Straferkenntnisses angeführten Ausbesserungsarbeiten seien insgesamt nur ca zwei Stunden anzusetzen gewesen und hätten seine Arbeitnehmer auch für diese Arbeiten die bereitgehalten gewesenen Schutzausrüstungen verwenden müssen. Schon in seiner Rechtfertigung vom 10. Mai 1995 habe er sich darauf berufen, daß gemäß § 7 Abs.4 BauV die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen entfallen könne, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist. In diesen Fällen müßten die Arbeitnehmer entsprechend § 30 BauV sicher angeseilt sein. Im Verhältnis nämlich zur Dauer des Gesamtvorhabens (drei Wochen) zu den hier gegenständlichen Arbeiten von insgesamt zehn Stunden, weiters aufgrund der örtlichen Trennung der einzelnen Querträger, was entweder ein Fahrzeug mit Hebebühne oder die Einrüstung des gesamten Gebäudes in dieser Höhe notwendig gemacht hätte, sei die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung iSd § 30 BauV jedenfalls ausreichend gewesen. Selbst das Arbeitsinspektorat habe sich seiner Ansicht angeschlossen und die Anzeige im Zuge des Ermittlungsverfahrens schließlich mit Schriftsatz vom 5. Juli 1995 dahin geändert, daß es seine Bestrafung nunmehr wegen Übertretung des § 7 Abs.4 BauV iVm § 130 Abs.1 Z19 BauV beantrage. Alles in allem sei daher völlig unverständlich, weshalb ihm nun im angefochtenen Straferkenntnis wiederum eine Verletzung des § 7 Abs.1 und 2 Z4 BauV zur Last gelegt werde, weil ein derartiger Verstoß schon tatbestandsmäßig hier nicht vorliege. Im Ergebnis ist der Berufungswerber mit diesem Vorbringen im Recht.

3.3.1. Die mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretene BauV gilt zufolge der Überleitungsanordnung im § 118 Abs.3 ASchG als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Wer daher als Arbeitgeber gegen die in der BauV niedergelegten Gebote/Verbote über Schutzmaßnahmen auf Baustellen verstößt, begeht gemäß § 130 Abs.1 Einleitung ASchG eine mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafende, in speziellen Einzelstraftatbeständen des (insgesamt 32 Ziffern umfassenden) Strafkataloges nach § 130 Abs.1 leg.cit. näher geregelte Verwaltungsübertretung. § 7 Abs.1 BauV bestimmt, daß auf Baustellen bei Absturzgefahr sogen. technische Sicherungen anzubringen sind (Absturzsicherungen gem § 8; Abgrenzungen gem § 9; Schutzeinrichtungen gem § 10). Absturzgefahr liegt nach § 7 Abs.2 Z4 BauV vor, wenn an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen mehr als 2,00 m Absturzhöhe gegeben ist.

§ 7 Abs.4 BauV ordnet an, daß die Anbringung von technischen Schutzeinrichtungen hingegen entfallen kann, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein. Gemäß Abs.1 des verwiesenen § 30 BauV hat der Arbeitgeber an absturzgefährlichen Stellen, sofern dort durch technische Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz nicht erreicht wird, den Arbeitnehmern die entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Als solche (persönliche) Schutzausrüstung zählt die Vorschrift auf: Sicherheitsgeschirre oder Sicherheitsgürtel einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer und Höhensicherungsgeräte. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder -gürteln verwendet werden. Näherhin regelt dann § 30 Abs.2 BauV, wozu Sicherheitsgürtel nur verwendet werden dürfen und daß daher in anderen Fällen Sicherheitsgeschirre (mit den geeigneten Zusatzvorkehrungen) zu verwenden sind. Den Straftatbestand zur Durchsetzung der Gebotsvorschrift des § 30 Abs.1 BauV regelt § 130 Abs.1 Z26 ASchG; danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen jener Verpflichtung keine solche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellt. Den Straftatbestand zur Durchsetzung der Gebotsvorschrift des § 7 Abs.4 zweiter Satz, wonach Arbeitnehmer dann, wenn techn. Schutzeinrichtungen entfallen können, sicher angeseilt sein müssen, regelt § 130 Abs.1 Z6 ASchG; danach begeht der Arbeitgeber eine Verwaltungsübertretung, wenn er sich nicht um die Einhaltung der durchzuführenden Schutzmaßnahme - hier eben das sichere Anseilen - sorgt (entgegen der Ansicht des Arbeitsinspektorats kommt die Z19 leg.cit. als Straftatbestand hier nicht in Frage). 3.3.2. Welchen Übertretungstatbestand die belangte Behörde vorliegend als verwirklicht annahm, hat sie im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses entgegen der Vorschrift des § 44a Z2 VStG nicht angegeben. Allerdings enthält der Strafausspruch den Hinweis, daß sie offenbar von der Erfüllung des Straftatbestandes gemäß § 130 Abs.1 Z26 ASchG ausgegangen ist. Dies aber hätte objektiv tatseitig den Vorwurf verlangt, daß der Berufungswerber als Arbeitgeber die Verpflichtung betreffend persönliche Schutzausrüstungen verletzt hat, dies dadurch, daß er den involvierten Arbeitnehmern entgegen § 30 Abs.1 BauV nicht die für die in Rede stehenden Arbeiten erforderliche persönliche Schutzausrüstung (hier wohl: Sicherheitsgeschirre mit Sicherheitsseilen) zur Verfügung gestellt hat. Diesbezüglich allerdings hätte die belangte Behörde den Einwand des Berufungswerbers, wonach er nämlich gerade in Erfüllung dieser Verpflichtung sehr wohl persönliche Schutzausrüstungen auf der Baustelle am Tattag zur Verfügung gestellt gehabt habe, beachten müssen. Dieser Einwand blieb nach der Aktenlage jedenfalls unwiderlegt. Im Ergebnis durfte die Verwirklichung des Übertretungstatbestandes gemäß § 130 Abs.1 Z26 ASchG rechtens schon nicht angenommen werden. Abgesehen davon aber wäre die Tatbeschreibung des angefochtenen Schuldspruchs zur Erfüllung des Tatbildes nach § 130 Abs.1 Z26 leg.cit. auch ungeeignet (sie scheint noch am Tatmuster einer Übertretung des § 7 Abs.1 BArbSchV iVm § 31 Abs.2 lit.p ANSchG, alte Rechtslage, orientiert).

3.3.3. Hat aber der Berufungswerber - zulässig und nicht widerlegt - die Einrede iSd § 7 Abs.4 BauV erhoben und konnten in diesem Fall technische Schutzmaßnahmen wegen Unverhältnismäßigkeit des hiefür erforderlichen Aufwandes entfallen, so genügte es - und dies übersieht der Berufungswerber - keineswegs, den Arbeitnehmern die persönlichen Schutzausrüstungen iSd § 30 BauV lediglich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müssen die Arbeitnehmer mit der also zur Verfügung gestellten Ausrüstung auch sicher angeseilt sein. Im Zusammenhang gesehen mit dem Übertretungstatbestand folgt daraus aber, daß der Berufungswerber als Arbeitgeber hier iSd § 130 Abs.1 Z6 ASchG dafür zu sorgen gehabt hätte, daß genau dieses Anseilen auf der konkreten und unstrittig absturzgefährlichen Baustelle auch tatsächlich durchgeführt wird. Auf dieses Tatbild des § 130 Abs.1 Z6 ASchG wäre daher der Schuldspruch abzustellen gewesen und hätte demgemäß die Tatanlastung den hier wesentlichen Sachverhalt umfassen müssen, wonach der Berufungswerber als Arbeitgeber nicht für das sichere Anseilen der Arbeitnehmer als in der konkreten Situation einzuhaltende Schutzmaßnahme gesorgt habe. Das angefochtene Straferkenntnis verkennt diese Rechtslage, indem es - übereinstimmend mit der ersten Verfolgungshandlung (oben 3.1.) und daher ohne Bedachtnahme auf die maßgeblichen Merkmale des Übertretungstatbestandes - spruchmäßig sowohl alternierend (Z1) als auch pauschal (Z2) nur anlastet, daß keinerlei Sicherung (weder technischer noch persönlicher Art) verwendet bzw vorgenommen wurde. Damit aber ist die Tat zum Nachteil der Verteidigungsmöglichkeit des Beschuldigten entgegen dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG so unbestimmt vorgeworfen worden, daß eine zur Verjährungsunterbrechung taugliche Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde. Bei diesem Ergebnis aber hätte die Neuformulierung des Schuldspruchs durch den unabhängigen Verwaltungssenat den Vorwurf einer anderen Tat bedeutet, weshalb aus allen diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden war.

4. Die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses bewirkt von Gesetzes wegen auch die Entbindung des Berufungswerbers von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens:

Beilagen (Akt; Erkenntnis u. Mehrausfertigung) Mag. Gallnbrunner

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