Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280189/10/Schi/Km

Linz, 12.02.1997

VwSen-280189/10/Schi/Km Linz, am 12. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Schieferer, Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des G S, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.11.1995, Ge96-201-1995/Ew, wegen Übertretung nach § 87 Abs.3 BAV iVm § 118 Abs.3 und § 130 Abs.1 Z19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die verhängte Strafe auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten; der Kostenbeitrag hinsichtlich des Strafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich daher auf 1.500 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20.11.1995, Ge96-201-1995/Ew, den Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der S Gesellschaft m.b.H. (Komplementär-GesmbH zur Arbeitgeberin Staffelleitner Gesellschaft m.b.H. & Co.KG.) L, zu vertreten, daß auf der Baustelle H, Objekt 8, S, L, am 13.6.1995, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde, die Arbeitnehmer H D, H K, R I, und H H, mit dem Ausrichten der Dachlattung auf der ca. 40 Grad geneigten Dachfläche bei einer Absturzhöhe von ca. 10 m beschäftigt wurden, wobei die Arbeitnehmer keine persönliche Schutzausrüstungen verwendeten und Dachschutzblenden nur teilweise montiert waren, sodaß die Arbeitnehmer auch außerhalb des gesicherten Bereiches arbeiteten und am 16.6.1995, wie wiederum anläßlich einer Kontrolle durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, die Arbeitnehmer H D, H H, R I, D S, und N A, mit dem Abdecken bzw. Zuplanen der ca. 40 Grad geneigten Dachfläche bei einer Absturzhöhe von ca. 10 m beschäftigt wurden, wobei die Arbeitnehmer keine persönliche Schutzausrüstung verwendeten und geeignete Schutzeinrichtungen gegen den Absturz von Menschen, Materialien, Geräten, wie Dachschutzblenden und Dachfanggerüste, nicht vorhanden waren, obwohl gemäß § 87 Abs.3 der Bauarbeiterschutzverordnung bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, vorhanden sein müssen. Deswegen wurde über ihn wegen Übertretung nach § 87 Abs.3 BauV iVm § 118 Abs.3 und § 130 Abs.1 Z19 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt; ferner wurde er zum Kostenersatz in Höhe von 3.000 S gemäß § 64 VStG verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 11.12.1995. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 27.1.1997 hat der Bw seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt, weil seine Firma große finanzielle Probleme habe und sich im außergerichtlichen Ausgleich befinde. Im übrigen wird ausgeführt, daß in den letzten Jahren keine Vergehen vorgekommen seien.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber nicht (mehr) bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

Gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat Linz zur Kenntnis gebracht; dieses gab mit Schreiben vom 30. Jänner 1997 eine Stellungnahme ab, in der einer Herabsetzung des Strafbetrages auf 15.000 S zugestimmt wurde.

Aufgrund des Umstandes, daß der maßgebliche Sachverhalt unbestritten geblieben ist und sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und überdies eine ausdrücklich mündliche Verhandlung nicht verlangt wurde, war die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 51e Abs.2 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu treffen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Zunächst ist hier anzuführen, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die letzten einschlägigen Vorstrafen des Bw, welche sich in einem Rahmen von 6.000 S bis 12.000 S bewegten, dem diesbezüglichen Strafantrag des Arbeitsinspektorates vom 30.6.1995 vollinhaltlich gefolgt ist und eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S verhängt hat.

Dieser enorme Sprung hinsichtlich der verhängten Strafhöhe erscheint etwas zu kraß, insbesondere auch im Hinblick auf die derzeit äußerst schlechten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers.

Schließlich gab auch das Arbeitsinspektorat für den 9.

Aufsichtsbezirk in Linz mit Schreiben vom 30.1.1997, Zl.

1160/124-9/96, bekannt, daß es im Hinblick auf die Rechtfertigungsgründe des Berufungswerbers einer Herabsetzung des Strafbetrages auf 15.000 S zustimmen würde.

Auch der O.ö. Verwaltungssenat erachtet daher insgesamt eine Herabsetzung auf 15.000 S auch im Hinblick auf general- und spezialpräventive Gründe für angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe hingegen hielte der O.ö.

Verwaltungssenat nicht für gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden einschlägigen Vorstrafen.

4.3. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und erscheint geeignet, den Bw von einer weiteren Übertretung des ASchG abzuhalten. Außerdem ist sie gemäß § 19 VStG seinen derzeitigen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen angemessen; es erscheint die Bezahlung dem Berufungswerber auch zumutbar. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, daß dem Berufungswerber die Möglichkeit unbenommen bleibt, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um einen Strafaufschub bzw.

um Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen; ein derartiges Ansuchen ist allerdings mit einer 120 S Stempelmarke zu versehen.

4.4. Um im Lichte des § 16 VStG die Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zu wahren, war auch sie entsprechend herabzusetzen.

5. Der Ausspruch über den Beitrag zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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