Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280191/8/Kon/Fb

Linz, 03.10.1996

VwSen-280191/8/Kon/Fb Linz, am 3. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn K T, pA F, B, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 22. Jänner 1996, Ge96-105-1995, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1) und 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Hinsichtlich der Fakten 3) und 4) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III. Der Bestrafte hat jeweils 20 % der über ihn zu den Fakten 3) und 4) verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 1.200 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu III.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. und II.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der F Gesellschaft m.b.H., R, und somit gem. § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Es wird Ihnen daher zur Last gelegt, daß der/dem Lenker des LKW mit dem Kennzeichen , Herr/n M G, 1. die Schaublätter vom 10.7.1995 (2 Stück) und vom 13.7.1995 (2 Stück) nicht vollständig ausgefüllt hat, da der Vorname des Fahrers sowie der Ortsname vom Fahrtende nicht eingetragen waren, obwohl der Fahrer auf dem Schaublatt seinen Namen und seinen Vornamen sowie bei Beginn und am Ende der Benützung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort einzutragen hat; 2. am 10.7.1995 die Schaltvorrichtung am Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß betätigt hat, da bei den beiden Schaublättern während der gesamten Lenkzeit mit Ausnahme von 06.00 - 06.25 Uhr auf 'sonstige Arbeitszeiten' geschaltet war, obwohl die Schaltvorrichtung am Kontrollgerät so betätigt werden muß, daß sämtliche Zeiten, wie Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, sonstige Arbeitszeiten und Ruhezeiten, getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden; 3. am 10. und 11.7.1995 im Zeitraum von 07.55 - 06.25 Uhr zu einer Lenkzeit von 11 Stunden und 40 Minuten herangezogen wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf; 4. im 24-Stunden-Zeitraum vom 10.7.1995, 07.55 Uhr, bis 11.7.1995, 07.55 Uhr, die Ruhezeit nur im Ausmaß von 4 Stunden und 20 Minuten gewährt wurde, obwohl die tägliche Ruhezeit in einem Zeitraum von 24 Stunden dreimal pro Woche mindestens 9 Stunden und für den verbleibenden Teil der Woche täglich mindestens 11 Stunden betragen muß.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1.: § 28 Abs.1b Z.2 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl.Nr.

462/1969, iVm. Art.15 Abs.5 und Art.13 der Verordnung (EWG) 3821/1985 zu 2.: § 28 Abs.1b Z.2 AZG iVm. Art.15 Abs.3 und Art.13 der Verordnung (EWG) 3821/1985 zu 3.: § 28 Abs.1a Z.4 AZG iVm. Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3821/1985 zu 4.: § 28 Abs.1a Z.2 AZG iVm. Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3821/1985 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbring- gemäß § Schilling lich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3.000,-- zu 1. 1 Tag zu 1. 28 Abs.1b Z.2 AZG zu 1.

3.000,-- zu 2. 1 Tag zu 2. 28 Abs.1b Z.2 AZG zu 2.

3.000,-- zu 3. 1 Tag zu 3. 28 Abs.1a Z.4 AZG zu 3.

3.000,-- zu 4. 1 Tag zu 4. 28 Abs.1a Z.2 AZG zu 4.

--------------- -----------12.000,-- insg. 4 Tage insg.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 300,-- zu 1.

S 300,-- zu 2.

S 300,-- zu 3.

S 300,-- zu 4.

---------------S 1.200,-- insg. als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 13.200,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde hiezu im wesentlichen aus, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 20.11.1995, als erwiesen anzusehen seien.

Der Beschuldigte habe, wie im Spruch näher dargestellt, den darin näher angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie denen der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/1985 und 3820/1985 nicht entsprochen.

Bei der Strafbemessung war entsprechend dem an den Beschuldigten ergangenen Schreiben der belangten Behörde vom 2.1.1996 von einem monatlichen Nettoeinkommen von 40.000 S und der Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder ausgegangen worden. Im übrigen seien nur jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen in der Höhe von 3.000 S verhängt worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Er berufe sich auf die EG-Norm von 1985, angeführt in der EWG-Nr. 3821/1985, welche bestimmte, daß der LKW-Lenker für das ihm ausgehändigte Gerät selbstverständlich für seine Fehler haftbar gemacht werden könne.

Dh, M G lenkte am 10.7.1995 den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen . Aufgrund einer Überprüfung durch den Arbeitsinspektor sei darauf aufmerksam gemacht worden, daß einige Daten auf den Schaublättern nicht vollständig angeführt wären. Dies sei im angefochtenen Straferkenntnis mit einer Verwaltungsübertretung zu Punkt 1) und 2) mit je 3.000 S geahndet worden.

Da die Geschäftsleitung für die Ausfüllung der Schaublätter nicht verantwortlich gemacht werden könne, bitte sie, das Verfahren gegen die Firma und den nach außen hin zur Vertretung Befugten einzustellen.

Weiters sei unter Punkt 3) und 4) des Straferkenntnisses die Fahrzeit des M G, in dem Zeitraum von 10. bis 11.7.1995 bemängelt worden und wurde dies wie folgt interpretiert:

Arbeitsbeginn 7.55 Uhr, Ende 6.25 Uhr - bei dieser Zeitrechnung ergebe sich, ohne daß die Ent- und Beladezeiten sowie die Ruhezeit berücksichtigt werde eine reine Lenkzeit von 10 Stunden und 30 min. Da es Ausnahmen gebe und eine Lenkzeit auch bis zu 10 Stunden möglich sei, werde im Punkt 3) keine Überschreitung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes erblickt.

Zu Punkt 4) werde nur angeführt, daß der LKW-Lenker M G eigenmächtig diese Sonderschicht eingelegt habe, aus welchen Gründen auch immer. Von Beschuldigtenseite habe hievon keine Kenntnis bestanden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu Faktum 1) und 2):

Gemäß § 28 Abs.1b Z2 Arbeitszeitgesetz (AZG) sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art.3 Abs.1, Art.13, Art.14, Art.15 Abs.1 bis 3, 5 oder 7 oder Art.16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 3.000 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfall von 5.000 S bis 50.000 S zu bestrafen.

Art.15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lautet:

"Die Fahrer - achten darauf, daß die Zeitmarkierungen auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; - betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, daß die folgenden Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

a) unter dem Zeichen ...: die Lenkzeiten; b) unter dem Zeichen ...: alle sonstigen Arbeitszeiten; c) unter dem Zeichen ...: die Bereitschaftszeit ...".

Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lautet:

"Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen; b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort; c) die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benützung des Schaublattes; d) den Stand des Kilometerzählers:

- vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, - am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, - im Fall des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs); e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels." Art.13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lautet:

"Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Gerätes." Die Abs.3 und 5 des Art.15 der zit. Verordnung statuieren lediglich Verpflichtungen der Fahrer (= der Arbeitnehmer).

Ebensowenig kann Art.13 der Verordnung als eine Bestimmung angesehen werden, die unmittelbare Verpflichtungen des Unternehmers (Arbeitgebers) auslöst. Bei Art.13 handelt es sich um die das Kapitel IV (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung, welche aussagt, daß der Unternehmer (= Arbeitgeber) und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Funktion des Kontrollgerätes zu sorgen haben. Die folgenden Art.14 bis 16 der Verordnung führen diese allgemeine Aussage des Art.13 aus, indem sie konkret die Verpflichtungen einerseits des Arbeitgebers sowie andererseits der Arbeitnehmer begründen. So gesehen stellt Art.13 keinen Verwaltungsstraftatbestand dar und hat lediglich einen ankündigenden Charakter.

Da sohin den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtliches verantwortliches Organ des Arbeitgebers in Ansehung der Art.13 und 15 Abs.3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 keine Verpflichtungen treffen, erfolgte seine Bestrafung gemäß § 28 Abs.1b Z2 AZG zu Unrecht.

Hinsichtlich der Fakten 1) und 2) war daher wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Begründung der vorliegenden Entscheidung im wesentlichen auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 25.

Juni 1996, Zln. 96/11/0062-0065) stützt und die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht in der vorliegenden Begründung im wesentlichen wiedergegeben wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiter festhält, könne eine Verpflichtung des Unternehmers (Arbeitgeber) zur Überprüfung der Fahrer bei der Verwendung des Gerätes, sohin auch in bezug auf die Vornahme der gebotenen Eintragungen offenbar nur aus Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.

3820/1985 abgeleitet werden. Nach der zuletzt genannten Bestimmungen habe das Unternehmen regelmäßig zu prüfen, ob die Verordnungen (EWG Nr. 3820/1985 und 3821/1985) eingehalten würden oder nicht, und bei Zuwiderhandlungen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich diese nicht wiederholen. Diese Bestimmung (Art.15 Abs.2 Verordnung (EWG) Nr.

3820/1985) sei aber in § 28 Abs.1b Z2 AZG nicht zum Straftatbestand erklärt. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu beachten, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3820/1985 im Titel "Die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr" nennt, während die Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 deren Verletzung wird dem Beschuldigten angelastet "über das Kontrollgerät im Straßenverkehr" ergangen sei, also - nach österreichischer Rechtsterminologie - kraftfahrrechtlichen Inhaltes sei. Die Überwachungspflicht des Arbeitgebers betreffend die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, welche dem österreichischen Arbeitnehmerschutzrecht immanent sei, treffe daher auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 nicht zu.

Zu Faktum 3) und 4):

Die diesbezüglich dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen (Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit, Nichtgewährung der gesetzlich festgelegten täglichen Ruhezeit) sind, was deren objektive Tatbestandsmäßigkeit betrifft, aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 20.11.1995 als erwiesen anzusehen und ist diesbezüglich der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen.

Zur subjektiven Tatbestandsmäßigkeit (Verschulden):

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen die in § 5 Abs.1 leg.cit. normierte Obliegenheit des Beschuldigten zur Glaubhaftmachung seiner Unschuld, zum Tragen kommt. Diese Glaubhaftmachung, derzufolge von ihm initiativ alles darzulegen gewesen wäre, was für seine Entlastung spricht, ist mit dem Vorbringen in seiner Berufung nicht gelungen. So ist insbesondere seinem Berufungsvorbringen in keiner Weise zu entnehmen, daß er einem Kontrollsystem vorgestanden wäre, welches die Einhaltung der übertretenen Vorschriften mit hinreichender Sicherheit gewährleistet hätte.

Es ist sohin auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen (Faktum 3) und 4)) gegeben, sodaß der hiezu ergangene Schuldspruch der belangten Behörde rechtens ist.

Was die Angemessenheit der Strafhöhe betrifft, so ist festzuhalten, daß jeweils lediglich die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt wurde. Es erübrigt sich daher eine nähere Prüfung der Frage, ob auf die Bestimmungen des § 19 VStG bei der Strafbemessung, welche eine Ermessensentscheidung darstellt, ausreichend Bedacht genommen wurde.

Aufzuzeigen ist, daß eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG oder ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) nicht in Betracht zu ziehen war.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch (Abschnitt II.) zu entscheiden.

zu III.:

Die Vorschreibung für die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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