Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280198/10/SCHI/Km

Linz, 21.05.1997

VwSen-280198/10/SCHI/Km Linz, am 21. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des A S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31.8.1995, Zl. Ge96-144-1994-Gb, wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 idF BGBl.Nr. 471/1995 iVm §§ 24, 9, 51 Abs.1, 51e Abs.1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idF BGBl.Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis vom 31.8.1995, Ge96-144-1994-Gb, den Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der S-Kleidung A S GesmbH & CoKG (handeslrechtlicher Geschäftsführer der S GesmbH in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der S-Kleidung A S GesmbH & CoKG) mit dem Sitz in Grieskirchen zu verantworten, daß die Arbeitnehmerinnen 1. I K, geb.am: , 2. E H, geb.am: , 3. H K, geb.am: , 4. A S, geb.am: und 5. B S, geb.am: am 8. Dezember 1994 (Maria Empfängnis) um 11.30 Uhr im Verkaufslokal der Gesellschaft in 4710 G, M, mit dem Verkauf von Waren beschäftigt waren, obwohl Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden haben, die frühestens um 00.00 Uhr und spätestens um 06.00 Uhr des Feiertages beginnen muß; der Beschuldigte habe dadurch in fünf Fällen gegen § 7 Abs.1 Arbeitsruhegesetz (ARG) iVm § 9 VStG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.1 ARG eine Geldstrafe von je 3.000 S (je 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), insgesamt sohin 15.000 S (170 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Verfahrenskostenbeitrag von je 300 S, insgesamt sohin 1.500 S zu bezahlen.

2. Erstmalig mit Schriftsatz vom 12.2.1996 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 14.2.1996) hat der Bw "in offener Frist" gegen das angeführte Straferkenntnis Berufung erhoben. Begründend hat er ausgeführt:

"Ich lehne alle gegen mich gerichteten Beschuldigungen von mir. Verweise auf die Zusammenkunft der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Da wurde mit dem Arbeitsinspektor, Herrn B und mir alles geklärt. Ich war auch der Meinung, damit ist alles in Ordnung und so wurde auch gesprochen. Ich lege Kopien der Lohn- und Gehaltsabrechnung bei, die in dieser Zeit bei der Firma S beschäftigt waren. Vielleicht hilft uns dies weiter." Der Berufung angeschlossen war eine Reihe von Lohn- und Gehaltsabrechnungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Bw, wobei sich allerdings die oben bzw. im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Personen nicht darunter befanden.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt mit dem Bemerken vorgelegt, daß die Berufung als verspätet eingebracht anzusehen wäre, zumal davon auszugehen sei, daß bereits die erste Zustellung am 21.9.1995 entsprechend den Bestimmungen des Zustellgesetzes erfolgt sei.

3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe in den einzelnen Fällen verhängt worden ist.

3.3. Mit h. Schreiben vom 27.2.1996 hat der O.ö. Verwaltungssenat dem Bw die Verspätung mitgeteilt und die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu bis 1.4.1996 zu äußern. Daraufhin hat der (bisher unvertreten gewesene) Bw den Rechtsanwälten Dr. K D S und Dr. W S in G Vollmacht erteilt; gleichzeitig wurde mit Schriftsatz vom 18.3.1996 beantragt, den Akt zu übersenden und die Frist für die Äußerung zu erstrecken. Diesem Ersuchen wurde entsprochen und schließlich wurde vom (nunmehr rechtsfreundlich vertretenen) Bw mit Schriftsatz vom 13.5.1996, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 3. Juni 1996, eine abschließende Stellungnahme abgegeben, in der beantragt wurde, die eingebrachte Berufung als fristgerecht anzusehen.

4. Aus der Akteneinsicht in Verbindung mit den Schriftsätzen des Bw hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Der O.ö. Verwaltungssenat ist daher von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgegangen:

4.1. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 31.8.1995, Ge96-144-1994-Gb, war mit der Zustellverfügung "A S, B, " versehen. Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein vom Bruder des Bw, Herrn J S am 21.9.1995 übernommen.

4.2. Mit Schreiben vom 9.10.1995 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dem Bw eine Zahlungsaufforderung an die Adresse J, G zugestellt. Mit Schreiben vom 8.11.1995 teilte die Firma S-Kleidung der Bezirkshauptmannschaft G mit, daß Herr A S erst ab 4.12.1995 wieder in der Firma anwesend ist. Mit Schreiben vom 4.12.1995 hat der Bw zur Zahlungsaufforderung am 9.10.1995 folgendes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft G gerichtet: "Ich habe nie einen Bescheid bekommen. Ich ersuche daher, mir diesen Bescheid zukommen zu lassen, damit ich meinen Rechtsanspruch geltend machen kann. Die Zahlungsaufforderung geht mit gleicher Post zurück. Hochachtungsvoll".

4.3. Mit Schreiben vom 7.12.1995 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dem Bw mitgeteilt, daß das Straferkenntnis vom 31.8.1995 bereits am 21.9.1995 nachweislich von Herrn J S als "Ersatzempfänger" übernommen worden ist, weshalb das Straferkenntnis mangels Erhebung einer Berufung rechtskräftig geworden ist. Ungeachtet dieser Rechtsansicht wurde dem Bw ausdrücklich in der Beilage eine Ablichtung des Straferkenntnisses zur Kenntnisnahme übersendet. Gleichzeitig wurde er eingeladen, den Betrag von 16.500 S einzubezahlen.

Dieses Schreiben bzw. diese Sendung wurde laut Rückschein am 13.12.1995 von Frau M S an der Adresse J übernommen. Daraufhin hat der Bw mit Schreiben vom 14.12.1995 an die Bezirkshauptmannschaft G folgendes Schreiben gerichtet:

"Nach Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, daß die Schreiben auf eine falsche Anschrift ausgestellt wurden, damit hat man mir die Chance genommen, in Berufung zu gehen, was ich unbedingt will, mein Recht lasse ich mir nicht nehmen." 4.4. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft G mit Schreiben vom 4.1.1996 dem Bw mitgeteilt, daß die Berufungsfrist nach der neuerlichen Zustellung am 28.12.1995 abgelaufen ist, weil wiederum kein Rechtsmittel eingebracht worden ist. Gleichzeitig wurde er wieder ersucht, den Betrag von 16.500 S zu bezahlen. Mit Schreiben vom 24.1.1996 hat der Bw das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft G am 4.1.1996 samt Zahlschein zurückgesendet und mitgeteilt, daß ihm bis heute ein Straferkenntnis nicht zugekommen sei.

4.5. Mit Schreiben vom 30.1.1996 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erneut eine Ablichtung des Straferkenntnisses vom 31.8.1995 übermittelt und darauf hingewiesen, daß das Straferkenntnis aufgrund der vorgängigen Zustellungen bereits rechtskräftig wäre. Dieses Schreiben wurde von Herrn A S am 5.2.1996 eigenhändig übernommen. Die mit Schriftsatz vom 12.2.1996 dagegen erhobene Berufung wurde am 13.2.1996 zur Post gegeben und ist am 14.2.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

5.2. Zunächst ist festzuhalten, daß der Bw mit seiner im Schreiben vom 14.12.1995 ausgedrückten Ansicht, wonach er nach Prüfung der Unterlagen festgestellt habe, daß das Straferkenntnis auf eine falsche Anschrift ausgestellt wurde, im Recht ist, denn das Straferkenntnis vom 31.8.1995 wurde tatsächlich dem Bw unter der Anschrift "B" zugestellt. Im Aktenvermerk vom 6.12.1995 hat die Bezirkshauptmannschaft G festgehalten, daß laut Auskunft des Meldeamtes der Bw an dieser Adresse zwischen 1975 und 1984 polizeilich gemeldet war, jedoch seit 1984 in G, J gemeldet ist.

Es ist zwar richtig, daß der Bw in diesem Verwaltungsstrafverfahren auch immer auf Schreiben, die an ihn unter der alten Anschrift B, an der sein Bruder J S wohnhaft ist, reagiert hat (vgl. zB Schreiben vom 8.6.1995 betreffend Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse; Antwort des Bw mit Schreiben vom 12.6.1995). Dennoch handelt es sich um eine falsche Abgabestelle. Es ist zwar eine Heilung der falschen Abgabestelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB Erk. v. 18.10.1989, Zl. 87/09/0071, 0128) möglich, jedoch kann im vorliegenden Fall nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Bw die erste Ausfertigung des Straferkenntnisses erhalten hat, zumal sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, daß der Bruder des Bw, J S, dem Bw jemals das ihm als "Ersatzempfänger" zugestellte Straferkenntnis übergeben hat, obwohl es aufgrund der bisherigen Reaktionen des Bw und des Umstandes, daß sein Bruder J S gleichfalls Kommanditist und handelsrechtlicher Geschäftsführer der ggst. Gesellschaft ist, eher anzunehmen ist.

5.3. Im vorliegenden Fall war aufgrund der Aktenlage Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz die Adresse G, J. Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des § 24 Zustellgesetz rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung (vom Empfänger) nicht verweigert wird (§ 13 Abs.5 Zustellgesetz). Im vorliegenden Fall hat Herr J S zwar die Annahme der Sendung nicht verweigert, er war aber auch nicht Empfänger dieser Sendung. Fälschlicherweise sieht die Bezirkshauptmannschaft G diesen J S als Ersatzempfänger an. Dabei übersieht sie, daß gemäß § 16 Abs.2 Zustellgesetz Ersatzempfänger (nur) jede erwachsene Person sein kann, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Im vorliegenden Fall kann aber keine Rede davon sein, daß Herr J S mit dem Bw an derselben Abgabestelle wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Bw ist.

Die Übernahme des Straferkenntnisses am 21.9.1995 durch J S an der Adresse B war sohin keine gültige Zustellung.

5.4. Erst aufgrund des Ersuchens des Bw vom 4.12.1995, ihm den Bescheid zu übersenden, wurde von der Bezirkshauptmannschaft G mit Schreiben vom 7.12.1995 eine Ablichtung des Straferkenntnisses samt Zahlschein dem Bw übermittelt. Laut Rückschein hat diese Sendung M S am 13.12.1995 als (korrekter) Ersatzempfänger an der Anschrift J übernommen. Entsprechend dem Schriftsatz des Bw vom 13.5.1996 hat sie diesen Brief noch am gleichen Tag, sohin am 13.12.1995, dem Bw weitergeleitet. Mit diesem Tag begann daher die Berufungsfrist zu laufen, welche am Mittwoch, dem 27. Dezember 1995 geendet hat. Innerhalb dieses Zeitraumes wurde vom Bw keine Berufung eingebracht.

5.5. Wenn nun der Bw in seinem Schreiben vom 13.5.1996 darauf hinweist, daß ihm mit diesem Schreiben vom 7.12.1995 von der Bezirkshauptmannschaft G lediglich ein Zahlschein für ein Straferkenntnis zugestellt worden war und er sich dabei auf seine Schreiben vom 14.12.1995 und 24.1.1996 beruft, so ist dem zu entgegnen, daß zumindest das Schreiben vom 14.12.1995 genau das Gegenteil besagt bzw. aus diesem genau das Gegenteil gefolgert werden kann: Denn darin hat der Bw ausdrücklich angeführt, daß "nach Prüfung der Unterlagen" festgestellt wurde, daß die Schreiben auf eine falsche Anschrift ausgestellt wurden. Denn wenn der Bw tatsächlich kein Straferkenntnis erhalten hätte, hätte er auch keine Unterlagen prüfen können, zumal ein einzelner Zahlschein wohl nicht als "Unterlagen" (Mehrzahl) anzusehen war; dazu kommt noch, daß der Bw die Zahlungsaufforderung vom 9.10.1995 bereits mit Schreiben vom 4.12.1995 reklamiert und der BH G zurückgesendet hat und somit keinerlei Unterlagen mehr haben konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß er spätestens mit dem Schreiben vom 7.12.1995 das Straferkenntnis vom 31.8.1995 erhalten hatte (vgl. auch den Kanzleivermerk unter Z1 der Bezirkshauptmannschaft G sowie den Umstand, daß das Straferkenntnis vom 31.8.1995 ausdrücklich als Beilage angeführt ist); weiters hätte der Bw ohne Straferkenntnis überhaupt nicht erkennen können, daß dieses auf die falsche Adresse B adressiert war.

5.6. Das Schreiben des Bw vom 24.1.1996, worin er behauptet, ein Straferkenntnis sei ihm bis heute nicht zugekommen, beweist überhaupt nichts, zumal es auch auf Reaktion auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft G vom 4.1.1996 anzusehen ist, womit dem Bw lediglich tatsächlich nur mehr ein Erlagschein übermittelt wurde und er im übrigen auf die vorgängigen Zustellungen hingewiesen worden war. Außerdem ergibt sich aus dem gesamten Akt (insbesondere auch Aktenvermerk vom 5.2.1996) daß der Bw offenbar versucht, die Annahme von behördlichen Schriftstücken zu verweigern bzw. möglichst zu erschweren, weshalb der Beweiswert seines Schreibens vom 24.1.1996 gleich null ist und eine Vernehmung des Bw kein anderes Ergebnis hätte bringen können.

6. Insofern der Bw der Meinung ist, die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hätte das Straferkenntnis zu eigenen Handen zustellen müssen, weshalb eine Ersatzzustellung unzulässig gewesen wäre, so verkennt er insofern die Rechtslage und ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1989, Zl. 87/09/0071, 0128, zu verweisen. Dort hat der VwGH ausgeführt, daß auch, wenn fälschlich eine normale Zustellung verfügt wurde, obwohl es einer zu eigenen Handen bedurft hätte, aber der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhält, so ist dieser Mangel im Zeitpunkt des Erhaltens saniert (vgl. im vorliegenden Fall: Weiterleitung des RSb-Briefes durch Manuela Sickinger an den Bw noch am selben Tag - siehe Schriftsatz vom 13.5.1996). Der VwGH führt in diesem Zusammenhang weiter aus, daß es übertriebener Formalismus wäre, eine Unwirksamkeit der Zustellung, die tatsächlich persönlich an den Empfänger erfolgt ist, daraus zu konstruieren, daß keine Zustellung zu eigenen Handen angeordnet worden ist.

7. Es steht somit fest, daß das angefochtene Straferkenntnis dem Bw am 13.12.1995 an der Adresse G, J, durch die Ersatzempfängerin M S gültig zugestellt worden ist und er innerhalb der Berufungsfrist bis 27.12.1995 keine Berufung erhoben hat. Seine dennoch mit Schreiben vom 12.2.1996 eingebrachte Berufung, die im übrigen gerade noch an der Grenze der Zulässigkeit ist, war somit wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Verspätete Berufung; 8. Dezember; Mehrfachzustellung; falsche Abgabestelle;

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