Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280203/4/Ga/Km

Linz, 26.03.1996

VwSen-280203/4/Ga/Km Linz, am 26. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Dipl.-Ing. G D in Z gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Jänner 1996, Zl.

502-32/Sta/109/95h, wegen Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; die zu Spruchpunkt 1.

verhängte Strafe sowie der diesbezügliche Kostenausspruch werden aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d; §§ 64 ff.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Spruchpunkt 1. des eingangs bezeichneten Straferkenntnisses ist der Berufungswerber schuldig erkannt worden, er habe "als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Allgemeinen Baugesellschaft A., Zweigniederlassung O in L", für eine am 11. Mai 1995 von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber begangenen Übertretung des § 48 Abs.2 BauV (betr. Arbeiten in einer Künette im Zuge einer Kanalbaustelle im Innviertel) einzutreten; über ihn sei daher wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber eine ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe anfechtende Berufung erhoben. Durch diese Einschränkung erwuchs der unbekämpft gebliebene Schuldspruch zu Faktum 1. in (Teil)Rechtskraft.

Allerdings erwies sich der Schuldspruch nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung zu Zl. 502-32/Sta/109/95 von der belangten Behörde vorgelegten Strafakt als inhaltlich rechtswidrig, weil die Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten beim zuständigen Arbeitsinspektorat erst am 12. Mai 1995 einlangte und daher gemäß § 23 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 zur Tatzeit noch nicht wirksam war. Vorliegend konnte der Berufungswerber daher nicht Täter sein.

Somit hat dieser Schuldspruch das Gesetz zum Nachteil des Berufungswerbers offenkundig verletzt, weshalb ihn die belangte Behörde gemäß § 52a Abs.1 VStG mit Bescheid vom 5.

März 1996, Zl. 502-32/Sta/109/95l, aufhob (allerdings ohne gleichzeitige Einstellung des Verfahrens; in diesem Fall aber bewirkt die Aufhebung zugleich eine materielle Einstellung des Strafverfahrens; vgl. VwGH 4.9.1992, 92/18/0353).

3. Liegt aber als Folge der (nach Auskunft der belangten Behörde unbekämpft gebliebenen) gänzlichen Eliminierung des Schuldspruchs eine dem Berufungswerber anlastbare Verwaltungsübertretung nicht (mehr) vor, so ist im Grunde des § 1 Abs.1 VStG und des Art. VI Abs.3 EGVG zwingend auch die Strafsanktion aufzuheben, weshalb wie im Spruch - gemäß § 51e Abs.1 ohne öffentliche mündliche Verhandlung - zu entscheiden war.

Von einer durch den unabhängigen Verwaltungssenat gleichzeitig auszusprechenden, darauf bezogenen Verfügung der Einstellung war indessen abzusehen, weil das Verfahren insgesamt schon iSd § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG als eingestellt zu gelten hat (vorhin 2.).

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsmittelwerber keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzulegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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