Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280205/9/Schi/Km

Linz, 29.08.1996

VwSen-280205/9/Schi/Km Linz, am 29. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt; Berichter: Dr. Schieferer; Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des Mag. U. S., vertreten durch Rechtsanwälte Dr.

E. B. und Dr. P. Z., ...................., .................., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Magistrat Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 25.1.1996, Zl. GZ 502-32/Kn/We/127/93n, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bzw. der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der BH Leoben vom 17.5.1994, GZ.15193/1903, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 61 Abs.3 und 5 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung kostenpflichtig verhängt, weil der Bw es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. H. & T.

Bauges.m.b.H., Zweigniederlassung ......, ..............., und somit als gemäß § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, daß auf der von der H + T GesmbH, Linz, betriebenen Baustelle ".................." (Kreuzung ................. - .................., rechte Richtungsfahrbahn), 4020 Linz, am 21.7.1993, wie anläßlich einer Kontrolle durch das AI für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, zwei Arbeitnehmer der H + T BaugesmbH, in einer maschinell ausgehobenen ca. 1,10 m breiten, ca.

1,90 m tiefen Künette, welche im Arbeitsbereich auf einer Länge von ca. 2 m nicht gepölzt war, mit dem Freilegen einer Rohrleitung (Gasleitung d = 400 mm) beschäftigt waren, wobei der Bodenaufbau schottrig und die Wände senkrecht waren und zum Zeitpunkt der Besichtigung kein "Pölzmaterial" auf der Baustelle war, obwohl § 61 Abs.5 der AAV vorschreibt, daß Gruben, Gräben oder Künetten nach Abs.3 (Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe), die maschinell ausgehoben wurden und deren Wände nicht abgeböscht sind, erst betreten werden dürfen, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend gesichert sind.

1.2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 8.6.1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben Berufung eingebracht, welche die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorlegte.

1.3. Der unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat mit Schreiben vom 15.2.1995, UVS 303.15-4/95-3, die Berufung samt Akt gemäß § 6 AVG iVm § 24 VStG zuständigkeitshalber unter Hinweis auf den im Spruch angegebenen Tatort an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich weitergeleitet.

1.4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat die Berufung vom 8.6.1994 mit Erkenntnis vom 12.10.1995, VwSen-280026/6/Schi/Ka, mit der Feststellung zurückgewiesen, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung gemäß § 51 Abs.1 VStG 1991, BGBl.Nr. 52/1991, idF des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 620/1995 örtlich nicht mehr zuständig ist, weil das angefochtene Straferkenntnis von der BH Leoben erlassen wurde, weshalb gemäß § 66b Abs.4 VStG iVm § 51 Abs.1 VStG idF BGBl.Nr. 620/1995 seit 1.7.1995 zur Entscheidung über die Berufung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark zuständig ist.

1.5. Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18.12.1995, UVS 303.15-16/95-3, wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis der BH Leoben vom 17.5.1994, GZ 15.1.93/1903, infolge Unzuständigkeit der Erstbehörde (BH Leoben) behoben wurde. In weiterer Folge wurde der Akt von der BH Leoben an die zuständige Behörde (Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) zur weiteren Durchführung des Strafverfahrens übermittelt.

1.6. Aus diesem Grund hat der Bürgermeister (Magistrat Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) der Landeshauptstadt Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mit Datum vom 25.1.1996, GZ. 502-32/Kn/Wi/127/93n, erlassen und den Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. & T.

Bauges.m.b.H., Zweigniederlassung ......, ..............., und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß auf der von der H. & T.

Ges.m.b.H. ..... betriebenen Baustelle am 21.7.1993, wie anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, zwei Arbeitnehmer der H. & T. Bauges.m.b.H. in einer maschinell ausgehobenen ca. 1,10 m breiten, ca. 1,90 m tiefen Künette, welche im Arbeitsbereich auf einer Länge von ca. 2 m gepölzt war, mit dem Freilegen einer Rohrleitung (Gasleitung d = 400 mm) beschäftigt waren, wobei der Bodenaufbau schottrig und die Wände senkrecht waren und zum Zeitpunkt der Besichtigung kein Pölzmaterial auf der Baustelle war, obwohl § 61 Abs.5 AAV vorschreibt, daß Gruben, Gräben oder Künetten nach Abs.3 (Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe), die maschinell ausgehoben wurden und deren Wände nicht abgeböscht sind, erst betreten werden dürfen, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend gesichert sind.

Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 61 Abs.3 und Abs.5 AAV begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde er gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 1.500 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Bw nunmehr mit Schriftsatz vom 15.2.1996 eine Berufung eingebracht und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und die gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren einzustellen.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch die zuständige Kammer, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.3. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Weil sich schon daraus ergibt, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, konnte trotz des ausdrücklichen Parteiantrages die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gefällt werden (51e Abs.1 VStG).

3.4. Mit h. Schreiben vom 13.5.1996 wurde die gegenständliche Berufung samt Akt gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 20.5.1996, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 22.5.1996, hat das Arbeitsinspektorat Linz unter Zl. 1160/2-9/96, eine Stellungnahme abgegeben.

Diese wurde mit h. Schreiben vom 4.6.1996 dem Berufungswerber zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters übermittelt.

Dieser hat mit Schriftsatz vom 26.6.1996 eine Gegenäußerung erstattet. Darin wurden die Berufungsgründe aufrechterhalten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

4.2. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Tat am 21.7.1993 begangen worden war, weshalb mit Ablauf des 21.7.1996 Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

5. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 2.

Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Klempt

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