Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280214/11/Le/La

Linz, 22.11.1996

VwSen-280214/11/Le/La Linz, am 22. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des G K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.3.1996, Zl.

Ge96-140-1995-Km/Ze, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die angewendete Strafbestimmung auf "§ 24 Abs.1 Z1 lit.a Arbeitsinspektionsgesetz 1993 idgF" richtiggestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 4.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.3.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 und Abs.3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (im folgenden kurz: ArbIG) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als zur Vertretung nach außen Berufener der C Ges.m.b.H. in Marchtrenk und somit als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt zu haben, daß dem Organ des Arbeitsinspektorates Wels am 2.8.1995 die in § 4 Abs.1 ArbIG angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich waren, durch die eine wirksame Überwachung möglich gewesen wäre.

Das Arbeitsinspektionsorgan hätte am 2.8.1995 kurz vor 14.45 Uhr die Kontrolle (Überwachung) der Betriebsräume der genannten Firma vornehmen wollen, doch wäre ihm dieses unter Beschimpfungen und persönlichen Beleidigungen vom Beschuldigten verwehrt worden.

Auch die daraufhin unter Assistenzleistung zweier Gendarmerieorgane versuchte Fortsetzung der Überprüfung wurde vom Beschuldigten unter lautem Geschrei und gröblichsten Beschimpfungen neuerlich verhindert, indem er die Türe des Büros zuschlug und von innen versperrte. Somit wären die Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel und die in § 4 Abs.1 ArbIG angeführten Räumlichkeiten und Stellen dem Arbeitsinspektionsorgan nicht zugänglich gewesen.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der spruchbezeichnete Sachverhalt durch Anzeige des Arbeitsinspektorates der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht wurde.

Der Beschuldigte hätte trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung weder dem Ladungstermin Folge geleistet noch eine schriftliche Rechtfertigung abgegeben. Daher hätte das Strafverfahren - wie angekündigt - ohne seine Anhörung durchgeführt werden müssen.

Auf Grund der niederschriftlichen Zeugenvernehmung des amtshandelnden Arbeitsinspektors und der Nachricht des Gendarmeriepostens Marchtrenk wäre für die Verwaltungsstrafbehörde der spruchbezeichnete Tatbestand als erwiesen anzusehen.

Sodann wurden die maßgebliche Rechtslage sowie die Gründe für die Bemessung der Strafe dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19.3.1996, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im einzelnen brachte der Bw vor, daß er sich zum Zeitpunkt der Überprüfung überhaupt nicht im Geschäft befunden hätte, sondern lediglich ein Angestellter, welcher mit Kundenbetreuung beschäftigt gewesen wäre. Es sei nicht Aufgabe eines Angestellten, den er bezahlen müsse, seine Aufgaben bei Geschäftsgesprächen nur wegen eines Besuches des Arbeitsinspektors zu beenden. Der Angestellte hätte den Arbeitsinspektor aus dem Haus verwiesen, wobei sich dieser vehement dagegen verwehrt und eine intensive Geschäftsschädigung begangen hätte. Nach einer heftigen geschäftsstörenden Diskussion hätte der Arbeitsinspektor das Geschäft verlassen und sei wie bei einem Überfallkommando mit der Gendarmerie zurückgekommen. Er sei zwischenzeitlich aus dem Lager zurückgekommen und hätte dem Arbeitsinspektor erklärt, er möge sich einen Termin ausmachen, da er jetzt keine Zeit habe. Der Arbeitsinspektor hätte dies mit der Aussage, er könne jederzeit sogar sein Bett besichtigen, verwehrt.

Der Bw ersuchte daher den unabhängigen Verwaltungssenat, solche betriebsschädigenden Auftritte nicht noch zu unterstützen, sondern der Berufung stattzugeben. Es könne nicht angehen, daß Behörden Betriebe in dieser ohnedies schon schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Bauwirtschaft noch zusätzlich schädigen. Überdies dürfe nach dem Sinn dieser Überprüfung gefragt werden, da sich keine Arbeiter im Betrieb befinden und er alle Lagerarbeiten selbst erledige.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat für den 19.11.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt.

Bei dieser mündlichen Verhandlung wurden der Berufungswerber, der die Überprüfung durchführende Arbeitsinspektor Ing. A, der den Arbeitsinspektor begleitende Gendarmeriebeamte Insp. R sowie der Vertreter der Erstbehörde gehört. Daraus fand sich der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt bestätigt.

Kurz zusammengefaßt wurde folgender Sachverhalt der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt:

Am 2.8.1995 betrat der Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Herr Ing. A, den Schauraum der C GesmbH, in dem sich außer einem Angestellten dieser Firma keine Person befand. Der Angestellte versuchte, die Überprüfung zu verhindern, worauf der Arbeitsinspektor den Betriebsinhaber verlangte. Gemeinsam mit dem Angestellten gelangte der Arbeitsinspektor in das Lager, wo der Bw gerade beschäftigt war, mit einem Hubstapler ein Kundenfahrzeug zu beladen.

Bedingt durch den emotionsgeladenen Angestellten und die durch die Kundenbelieferung verstärkte Streßsituation verwehrte der Bw dem Arbeitsinspektor die Besichtigung des Betriebes, wobei sowohl er als auch der Arbeitnehmer (dessen Name mit "M" angegeben wurde), den Arbeitsinspektor beschimpften.

(Die vom Bw behauptete Aussage des Arbeitsinspektors, dieser könne jederzeit auch sein Bett besichtigen, konnte im Ermittlungsverfahren nicht verifiziert werden.) Der Arbeitsinspektor fuhr daraufhin zum Gendarmerieposten Marchtrenk und ersuchte die Gendarmen um Assistenzleistung.

Zwei Gendarmeriebeamte begleiteten daraufhin den Arbeitsinspektor zum Betrieb des Bw, sie am selben Tag gegen 14.55 Uhr eintrafen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Bw mit seinem Hubstapler am Vorplatz. Sowohl er als auch sein Arbeitnehmer M begannen sofort, die Beamten zu beschimpfen.

Eine Überprüfung des Betriebes war nicht möglich, weil die Eingangstür zugeschlagen und von innen versperrt wurde.

Daraufhin brach der Arbeitsinspektor die beabsichtigte Überprüfung des Betriebes ab.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000,-- S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. § 4 des ArbIG regelt das Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen. Danach sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

Nach Abs.3 leg.cit. haben die Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, daß die in Abs.1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel den Arbeitsinspektionsorganen jederzeit zugänglich sind.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 ArbIG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, 1. wer als Arbeitgeber/in a) nicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs.1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen, in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist.

(Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des § 24 Abs.1 Z5 lit.a betrifft Personen, die nicht Arbeitgeber sind (arg. "soweit nicht Z1 bis Z4 zur Anwendung kommen"). Die Strafbestimmung war dementsprechend vom unabhängigen Verwaltungssenat richtig zu stellen.) 4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, daß der Bw dem Organ des Arbeitsinspektorates Wels am 2.8.1995 die Besichtigung des Betriebes der C GesmbH in Marchtrenk nicht ermöglicht hat. Damit aber hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

4.4. Zur subjektiven Tatseite hat der Bw anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, daß er über das Betretungsrecht des Arbeitsinspektionsorganes nicht informiert gewesen sei, weil dieser ihm weder einen "Überprüfungsauftrag" noch die Gesetzesstelle des § 4 ArbIG gezeigt hätte.

Der Bw beruft sich damit auf einen "Rechtsirrtum": Ein solcher liegt nach herrschender Lehre dann vor, wenn der Täter zwar den Sachverhalt erkennt, aber über die rechtliche Seite der Tat irrt und deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens erkennt.

Eine schuldbefreiende Wirkung dieses Rechtsirrtums kann im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht eintreten, weil diese Unkenntnis der Rechtslage dem Bw vorzuwerfen ist: Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Arbeitgeber ist er nämlich verpflichtet, sich Kenntnis über alle ihn treffenden Rechtsvorschriften zu verschaffen und sich entsprechend zu erkundigen. Das ArbIG ist ein zentrales Gesetz im System des Arbeitnehmerschutzes, sodaß sich ein Gewerbetreibender, der Arbeitnehmer beschäftigt, nicht darauf berufen kann, daß er die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechtes nicht kannte.

Das Arbeitsinspektorat ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer berufene Behörde und hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion vor allem die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen (§ 3 Abs.1 ArbIG).

Kein Arbeitgeber kann sich ernstlich darauf berufen, diese Behörde und deren Befugnisse, einen Betrieb zu kontrollieren, nicht zu kennen.

Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Bw genau den selben Arbeitsinspektor bereits von einer mehrere Jahre zurückliegenden Besichtigung des Betriebes schon persönlich kannte.

Der Bw hat sohin Verschulden in Form der Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG zu vertreten. Es ist ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß er die übertretene Verwaltungsvorschrift des § 4 ArbIG erwiesenermaßen unverschuldet nicht kannte.

Aufgrund der ihn treffenden objektiven Sorgfaltspflicht ist vielmehr zunächst von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Diese grobe Fahrlässigkeit steigerte sich in weiterer Folge zu einer vorsätzlichen Tatbegehung, als der Bw selbst angesichts der einschreitenden Gendarmeriebeamten dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung des Betriebes nicht ermöglichte. Es kam ihm dabei offensichtlich darauf an, dem Arbeitsinspektor den Zutritt zum Betrieb zu verwehren, weshalb spätestens in diesem Stadium die Schuldform der Absichtlichkeit verwirklicht wurde.

Da sohin der Bw auch die subjektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Der Bw hat anläßlich der mündlichen Verhandlung sein monatliches Nettoeinkommen mit 10.000 S beziffert. Diese Angaben sind nicht glaubwürdig, zumal der Bw angegeben hat, lediglich 20 Stunden zu arbeiten, über die übrige Zeit jedoch keine Angaben machte; er legte auch keinen Einkommensnachweis darüber vor. Die Fragen nach vorhandenem Vermögen und Sorgepflichten verneinte der Bw.

Den Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit konnte der Bw nicht für sich in Anspruch nehmen, da er bereits eine - wenn auch nicht einschlägige - Vorstrafe hat.

Als straferschwerend war die grob fahrlässige bis absichtliche Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung zu werten sowie der Umstand, daß der Bw trotz Einschreiten der beiden Gendarmeriebeamten in seinem rechtswidrigen Verhalten verharrte und die Gendarmeriebeamten sowie den Arbeitsinspektor beschimpfte und beleidigte. Er hat es auch unterlassen, die Beschimpfungen und Beleidigungen der Beamten, die durch seinen Angestellten M ausgesprochen wurden, zu verhindern.

Dadurch hat er eine negative Einstellung zur Rechtsordnung und den rechtlich geschützten Werten sowie zu den Personen, die mit der Vollziehung dieser Gesetze betraut sind, an den Tag gelegt.

Aus general- und spezialpräventiven Gründen war daher die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe nicht herabzusetzen.

Zu II:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000,-- S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000,-- S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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