Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280217/8/SCHI/Km

Linz, 23.01.1998

VwSen-280217/8/SCHI/Km Linz, am 23. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des F S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J B & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.3.1996, Ge96-127-1995, wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen (Z1-4) auf je 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) herabgesetzt werden; im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf (insgesamt) 200 S, ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.3.1996, Ge96-127-1995, wurde der Bw schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der S Steinbau GmbH, mit dem Sitz in S, nach außen berufene Organ, am Sonntag, 15.10.1995, auf der Baustelle: Errichtung eines Kinozentrums, T, die Arbeitnehmer 1. B H, 2. B B, 3. R A und 4. M K mit dem Verlegen von Bodenplatten im 3. Geschoß beschäftigt, obwohl diese Arbeiten nicht unter die Ausnahmebestimmungen der §§ 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz fallen. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern sei daher gemäß § 3 Abs.1 Arbeitsruhegesetz an Sonntagen nicht zulässig.

Der Bw habe dadurch § 3 Abs.1 ARG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.1 ARG eine Geldstrafe von jeweils 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) in vier Fällen verhängt worden war; gleichzeitig wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von jeweils 200 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 27.3.1996 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe schuldangemessen herabzusetzen. Der Berufungswerber (Bw) hat im wesentlichen vorgebracht, daß es sich im gegenständlichen Fall um das Bauvorhaben "H M" in P gehandelt habe, wobei die feierliche Eröffnung des Kinozentrums bereits für 25.10.1995 fix vorgegeben war. Wegen der Beiziehung von Prominenz aus Politik, Kunst und Sport, sei eine Verschiebung der Eröffnung infolge verzögerter Bauarbeiten unmöglich gewesen. Dazu komme, daß bei Nichteinhaltung des Fertigstellungstermines der Bauherr Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe gestellt hätte. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keinerlei Ermittlungstätigkeit durchgeführt, obwohl diesem Vorbringen im Hinblick auf § 11 Abs.1 Z2 Arbeitsruhegesetz (ARG) Relevanz zukomme. Denn die Firma S Steinbau GmbH sei gehindert gewesen, den ursprünglich fixierten Endfertigstellungstermin zu halten, zumal unerwartete Verzögerungen, und zwar in Form von Vorleistungen dritter Unternehmen, aber auch Krankenstände beim Unternehmen der Firma S Steinbau GmbH, es erforderlich gemacht hätten, daß unerwartet am Sonntag (15.10.1995) der Einsatz der vier Dienstnehmer angeordnet werden mußte, um die drohenden Schadenersatzforderungen abzuwenden. Im übrigen scheine die verhängte Geldstrafe nicht schuldangemessen, zumal § 27 Abs.1 ARG eine Mindestgeldstrafe von lediglich 500 S vorsehe und kein Umstand ersichtlich sei, weshalb eine darüber hinausgehende Geldstrafe verhängt werden müßte. Weiters sei darauf hinzuweisen, daß der Beschuldigte mit dem Jahreswechsel 1996 seine Geschäftsführerfunktion niedergelegt habe und in den Ruhestand getreten sei, sodaß eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben wäre. Im übrigen sei er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Schließlich sei auf die Notstandssituation im konkreten Fall hingewiesen, weshalb eventualiter beantragt werde, nur die Mindestgeldstrafe zu verhängen. 3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz zur Kenntnis gebracht; dieses gab mit Schreiben vom 28.7.1997 eine Stellungnahme ab, welche mit h. Schreiben vom 20. August 1997 dem Bw zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 1.12.1997 hat der Bw eine Gegenäußerung erstattet, in der er darauf hinweist, daß das Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme übersehe, daß bei derartigen Großbaustellen wie dem Kinocenter Megaplex nicht immer eindeutig festgestellt werden könne, wem Verzögerungen bei Vorleistungen zuzurechnen seien. Vielfach sei die Verzögerung bei verschiedenen Vorlieferanten gleichzeitig begründet. Aus diesem Grund habe sich in der Baubranche immer mehr durchgesetzt, daß bei Terminverzögerungen von sämtlichen beteiligten Firmen anteilige Pönalzahlungen verlangt würden. Gerade dies wollte die Firma S Steinbau GmbH aber durch rechtzeitige Fertigstellung des Gewerkes hintanhalten. Darüber hinaus halte der Beschuldigte sein Vorbringen aufrecht, daß in der fraglichen Zeit die Krankenstände derart Überhand genommen hatten, daß es nicht möglich gewesen sei, die Arbeitskräfte anders zu disponieren. Zum Beweis dieses Vorbringens werde je eine EFZ-Erstattungsliste für Oktober und September 1995 vorgelegt, aus der sich die Anzahl der Krankenstände wie folgt entnehmen lasse: Die (auf der Liste) markierten Personen seien jene im Krankenstand befindlichen Arbeiter gewesen, die als Verleger eingesetzt werden. Im Durchschnitt habe die Firma in diesem Zeitraum 55 Personen als Verleger eingesetzt, wobei nun im Oktober 1995 10 Personen und im Dezember 1995 16 Personen (somit teilweise zwischen 20 und 30 %) sich im Krankenstand befunden hätten. Gleichzeitig hatte die Firma Strasser eine überdurchschnittlich große Anzahl von Großbaustellen zu erledigen, wie insbesondere zB. Bezirksgericht G, Bezirksgericht W, Wirtschaftskammer W, CA L, Landesschulrat L, Rheinberghof T, Raika F, ua. Zum Beweis dieses Vorbringens werde beantragt, Herrn F R zeugenschaftlich einzuvernehmen.

Aufgrund der schlüssigen Darstellung des Bw in der Berufung und insbesondere in der abschließenden Äußerung vom 1.12.1997 unter Vorlage der angeführten Unterlagen wird vom O.ö. Verwaltungssenat das Vorliegen der geschilderten Umstände als gegeben angenommen, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme entbehrlich war und die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 51e Abs.2 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung getroffen werden konnte, zumal der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt klar gegeben war und grundsätzlich unbestritten geblieben ist.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der §§ 2 Abs.2, 10 bis 18 zulässig ist. Gemäß § 27 Abs.1 ARG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs.1 und 2, §§ 6, 7, 8 und 9 Abs.1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18, 22b, 22c Satz 2 und §§ 23 bis 25 zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde schon unter Punkt 3. ausgeführt, daß der objektive Sachverhalt klar gegeben ist; auch ist nirgends hervorgekommen und auch vom Bw nicht behauptet worden, daß er eine Anzeige im Sinne des § 11 Abs.2 ARG binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten hinsichtlich der Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen (§ 11 Abs.1 Z2 ARG) schriftlich erstattet hätte. Es wird daher hinsichtlich des Vorliegens des objektiven Tatbestandes auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

5. Zum Verschulden:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es ist daher Sache des Berufungswerbers, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hat er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). 5.2. Mit seinem Vorbringen versucht der Bw offenbar einen entschuldigenden Notstand einzuwenden. Nun normiert § 6 VStG, daß eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Was unter Notstand zu verstehen ist, wird vom VStG nicht geregelt. Es ist daher die Definition des StGB heranzuziehen. § 10 Abs.1 StGB bestimmt den entschuldigenden Notstand als eine Situation, in der eine Person eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, um einen unmittelbar drohenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt, als der Nachteil, den sie abwenden soll und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten ist. Der Täter darf sich der Gefahr nicht ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt haben (§ 10 Abs.2 StGB). Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Annahme eines Notstandes eher streng: So wird Notstand als schwere und unmittelbare (nicht bloß mögliche) Gefahr (VwGH 27.10.1977, Zl. 1967/76), die zu einem unwiderstehlichen Zwang führte (VwGH 3.11.19981, Zl. 81/07/0091) qualifiziert. Schon daraus ist erkennbar, daß es im gegenständlichen Fall an der unmittelbaren Gefahr zu mangeln scheint. Weiters aber und dies ist im gegenständlichen Fall entscheidend, qualifiziert der VwGH wirtschaftliche Nachteile - wie im gegenständlichen Fall die drohenden Schadenersatzforderungen - nur dann als relevant, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen (VwGH 22.3.1991, Zl. 88/18/0049 ua). Von einem derartigen Nachteil kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein, weshalb der Einwand des Notstandes abzuweisen und im vorliegenden Fall Verschulden, und zwar fahrlässiges Verhalten, jedenfalls anzunehmen war.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Im Hinblick auf die dargestellten Vorgaben, hat die belangte Behörde im Schätzungswege ein monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S angenommen, bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen. Weiters wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt.

Dazu ist festzustellen, daß aufgrund des im Akt einliegenden Vorstrafenauszuges ersichtlich ist, daß über den Bw zwar keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, jedoch sehr wohl solche aus dem Verkehrsrecht (Übertretungen des KFG 1967), weshalb entgegen dem Vorbringen des Bw der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Recht von der belangten Behörde nicht entsprechend gewertet werden konnte.

6.3. Die vom Bw geschilderten Umstände, die zwar im Sinne der strengen diesbezüglichen Judikatur des VwGH die Annahme eines schuldausschließenden Notstandes verbieten, jedoch einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, konnten aber im Hinblick auf den § 34 Z11 StGB, wonach es insbesondere einen Milderungsgrund darstellt, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, entsprechend gewertet werden, sodaß im vorliegenden Fall die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe von (je) 500 S gerechtfertigt erschien. Diese Geldstrafen sind angemessen, entsprechen dem Unrechtsgehalt der Tat und auch dem Gedanken der Spezial- und Generalprävention.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigten sich die Strafkostenbeiträge für das Verfahren in erster Instanz entsprechend auf je 50 S (insgesamt 200 S); zufolge der Anordnung des § 65 VStG, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, zumal die Berufung zum Teil zum Erfolg geführt hat.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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