Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280219/8/Schi/Km

Linz, 21.01.1997

VwSen-280219/8/Schi/Km Linz, am 21. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Dipl.-Ing. Dr. A S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.3.1996, Ge96-101-1994-Kn/Ez, wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) je Faktum, insgesamt sohin auf 27.000 S (162 Stunden) herabgesetzt wird; im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Beitrag zu leisten. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich auf 2.700 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8.3.1996 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S E GmbH mit Sitz in T, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) und Arbeitgeber zu verantworten, daß in der weiteren Betriebsstätte der Firma S E GmbH in V, N, am Samstag, den 26.2.1994, folgende Arbeitnehmer zu ungesetzlicher Arbeitsleistung herangezogen worden sind:

S E, M W, P A und S J bis jeweils 22.05 Uhr; B G bis 23.00 Uhr, S G bis 22.10 Uhr und M I bis 22.20 Uhr.

Weiters waren folgende Arbeitnehmer jeweils bis 22.00 Uhr beschäftigt:

N H, L A, G A, H C, K W, W R, H S, T I, S R, S C, S F, M B, S S, M T, M R, B L, B M, Z M, A A und P B.

Es sei somit der Zeitraum für Inventurarbeiten, nämlich diese an Samstagen nur bis 20.00 Uhr durchzuführen, nicht eingehalten worden. Der Bw habe dadurch § 12 Abs.1 Arbeitsruhegesetz - ARG und § 1 Abs.1 ARG-VO, Anlage (Ausnahme-Katalog) Abschnitt XVII, Z1a verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Bw eine Geldstrafe von 27 mal 2.000 S, insgesamt sohin 54.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 mal 12 Stunden, insgesamt sohin 324 Stunden) gemäß § 27 Abs.1 ARG verhängt; gleichzeitig wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet zur Zahlung eines Strafkostenbeitrages in der Höhe von 27 mal 200 S, insgesamt sohin 5.400 S.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 27.

März 1996 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, hilfsweise die verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen.

Begründend wurde im wesentlichen zunächst die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers bekämpft und im einzelnen ausgeführt, daß sehr wohl eine wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs.3 und 4 VStG vorgelegen sei. Weiters wurde die subjektive Tatseite insofern bekämpft, als die Auffassung vertreten wird, daß der Berufungswerber eine Handlung oder Unterlassung hätte setzen müssen, um einen strafbaren Tatbestand zu verwirklichen; dabei wird im einzelnen dargelegt, daß dies nicht der Fall sei, sondern die Sache ausschließlich in die Verantwortung des Filialleiters Mag. B gefallen sei.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen oben unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalt, der im Grunde vom Berufungswerber nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

3.2. Gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG wurde die gegenständliche Berufung mit h.

Schreiben vom 19.11.1996 dem Arbeitsinspektorat für den 5.

Aufsichtsbezirk in Wien zur Kenntnis gebracht; dieses gab mit Schreiben vom 4.12.1996, Zl. 2460/18-5/96, eine eingehende Stellungnahme unter Anschluß einer Kopie eines handschriftlichen Aktenvermerkes ab. Diese Stellungnahme unter Anschluß des Aktenvermerkes wurde mit h. Schreiben vom 7.1.1997 dem Bw zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.1.1996 hat der Bw eine Gegenäußerung erstattet, in der er (unter Stellung verschiedener Beweisanträge) seinen Standpunkt im wesentlichen aufrecht hielt und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3.3. Aufgrund des Umstandes, daß der maßgebliche Sachverhalt, nämlich der entgegen dem ARG vorgenommenen Beschäftigung der im Spruch (vgl. oben Punkt 1.) des Straferkenntnisses angeführten Arbeitnehmer am Samstag den 26.2.1994, unbestritten geblieben ist und sich die Berufung im wesentlichen lediglich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung bezieht (insbesondere wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten bzw. Probleme des Verschuldens) und überdies ausdrücklich eine mündliche Verhandlung nicht verlangt worden war, war die vorliegende Entscheidung im Sinne des § 51e Abs.2 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu treffen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 12 Abs.1 Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl.Nr.

144/1983, sind unter bestimmten in den Z1-Z7 angeführten Gründen durch Verordnung für Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten zuzulassen.

Gemäß § 27 Abs.1 ARG sind Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die unter anderem den Bestimmungen des § 12 ARG zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 1 Abs.1 Arbeitsruhegesetz-Verordnung - ARG-VO, BGBl.Nr. 149/1984, dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe, Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

Zufolge Abschnitt XVII, Z.1 lit.a ARG-VO dürfen im Handel Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres an Samstagen bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.

4.2. Wie oben bereits ausgeführt, ist der objektive Tatbestand der vorliegenden Verwaltungsübertretungen klar gegeben. Insofern der Berufungswerber unter Hinweis auf verschiedene Unterlagen darauf verweist, daß wegen der Bestellung des Mag. G B zum verantwortlich Beauftragten nicht er für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verantwortlich sei, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis (insbesondere Seite 4/5) sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk in Wien vom 4.12.1996 zu verweisen. Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, daß zufolge der Anordnung des § 23 Abs.1 ArbIG 1993, wonach die Bestellung erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung (samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten) eingelangt ist; es ist deshalb ein Schreiben vom 22.12.1993 an die "örtlich zuständige BH M" rechtlich ebensowenig relevant wie die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.1.1997 betreffend das Schreiben vom 16.12.1994 über die Bestellung des Mag. B zum verantwortlichen Beauftragten, weil dieses nicht mehr den Tatzeitpunkt 26.2.1994 betreffen kann.

Schon aus diesem Grund war auf die übrigen Ausführungen betreffend die Frage, ob der vermeintlich bestellte verantwortlich Beauftragte einen klar abgegrenzten Bereich und eine entsprechende Anordnungsbefugnis gehabt hätte, nicht mehr einzugehen. Aus diesem Grund war auch die Einvernahme der beantragten Zeugen nicht erforderlich.

4.3. Insofern der Bw anführt, es gehe (im Gegensatz zur Auffassung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses) um die Frage, ob die Meldung des verantwortlich Beauftragten schuldhaft oder schuldlos gegenüber dem Arbeitsinspektorat unterlassen worden sei, wobei die bezügliche Schuldlosigkeit in der Rechtfertigung dargetan worden wäre, so ist auch dieses Vorbringen zurückzuweisen.

Damit versucht der Bw offenbar, den strafrechtlichen Begriff der Schuld (und damit allenfalls vorgebrachte "Entschuldigungsgründe" wie zB Gesetzesflut oder entschuldigende Rechtsunkenntnis) in einen Bereich (nämlich jenen der Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 23 ArbIG) zu transferieren, in dem es diesen strafrechtlichen Begriff der Schuld nicht gibt und damit gleichzeitig auch die von der Strafrechtslehre entwickelten Begriffe der verschiedenen Entschuldigungsgründe nicht anwendbar sind.

Denn die Anordnung des § 23 Abs.1 ArbIG, wonach die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat die schriftliche Mitteilung eingelangt ist, entfaltet lediglich eine sogenannte Gestaltungswirkung, dh (erst) durch diesen Akt wird die Rechtslage zwischen den "Parteien" (Behörde - Verantwortlicher) konstitutiv umgestaltet (vgl. im einzelnen die Ausführungen zur Tatbestandswirkung in Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, RZ 474ff). Es war daher auch das diesbezügliche Vorbringen als nicht zielführend abzuweisen.

4.4. Es steht sohin fest, daß im gegenständlichen Fall der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Verwirklichung des objektiven Strafttatbestandes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war.

5. Zur Schuldfrage:

5.1. Die Berufung bestreitet weiters ein Verschulden des Berufungswerbers. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft.

Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl.

90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Bw aber nicht erstattet.

5.2. Im Sinne dieser dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Ausführungen des Bw zum Verschulden nicht zielführend, weil sein Verschulden nicht - wie er offenbar glaubt - dadurch bewirkt hätte werden müssen, daß er eine Handlung oder Unterlassung hätte setzen müssen, sondern daß er es (bloß) unterlassen hat, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, um derartige Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Aus den Ausführungen des Bw geht vielmehr hervor, daß offenbar nicht einmal entsprechende Anweisungen von ihm erteilt wurden, sondern vielmehr der Filialleiter Mag. B dies in (firmeninterner Hinsicht) eigener Verantwortung anordnen kann. Es liegt im vorliegenden Fall daher schon überhaupt keine Überprüfung, nicht einmal eine (im übrigen auch nicht ausreichende) stichprobenartige Überwachung des (faktisch) verantwortlichen Mag. B noch der anderen Arbeitnehmer vor.

Der Berufungswerber hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und auch schuldhaft gehandelt.

6. Zur Strafbemessung:

6.1 Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Wenn die belangte Behörde hinsichtlich aller 27 Einzeltatbestände eine Geldstrafe von 2.000 S je Faktum verhängt, so bewertet sie den Unrechtsgehalt der Taten doch sehr erheblich mit der Begründung, als sie die Straftaten als rechtswidrige Angriffe auf die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer ansieht.

Diese Ansicht ist jedoch nach dem Dafürhalten des O.ö.

Verwaltungssenates verfehlt, auch wenn das ARG den Aspekt der Gesundheit durch ausreichende Ruhezeiten im Auge hat.

Denn eine über 20.00 Uhr (bis 22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr) hinausgehende Beschäftigung einiger Arbeitnehmer im Handelsbetrieb kann niemals einen - wie die belangte Behörde vermeint - (unmittelbar) rechtswidrigen Angriff gegen die Gesundheit der Dienstnehmer darstellen; dies wäre nur dann möglich, wenn die Dienstnehmer einige Monate hindurch jeden Samstag derart lange arbeiten müßten, was aber hier schon begrifflich ausgeschlossen ist, weil die Inventur nur einmal jährlich stattfindet; oder wenn sie in Bereichen eingesetzt sind, in denen ein längeres Verweilen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bewirkt, so zB in Betrieben mit starker Staubbelastung (zB Steinmetzbetriebe - Silikoseerkrankung, Staublunge) oder in Betrieben, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe verarbeiten usw.

Von derartigen Konstellationen kann aber bei einem Handelsbetrieb absolut keine Rede sein, weshalb der Unrechtsgehalt nicht so gravierend erscheint.

6.3. Wenn der Bw weiters in seiner ergänzenden Stellungnahme anführt, daß sich das aus Mitarbeitern der Zentrale in T aufgestockte Arbeitsteam aus verschiedenen Gründen selbst und ad hoc entschied, die Inventur nicht am Samstag um 20.00 Uhr abzubrechen, sondern bis zur Erledigung um 22.00 bzw.

23.00 Uhr fortzuführen, so wird dies vom O.ö.

Verwaltungssenat als schlüssig und lebensnah angesehen, weshalb die hier angebotene Zeugeneinvernahme entbehrlich war. Dies auch deshalb, weil sich schon aus der Aktenlage (vgl. den Hinweis auf Seite 2 der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 25.4.1994) ergibt, daß einige Arbeitnehmer von der Zentrale in T nach V zur Betriebsstätte gefahren sind, um dort die Inventur durchzuführen bzw. daran mitzuarbeiten.

Insbesondere in Anbetracht dieser Arbeitnehmer wäre es wohl eine große Härte gewesen, die Tätigkeit abzubrechen und nach weiterer (Kosten, Unannehmlichkeiten und Umweltverschmutzung verursachenden) Rückfahrt sowie neuerlicher Hinfahrt am Montag die Tätigkeit fortzusetzen (vgl in diesem Zusammenhang das BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl.Nr. 491/1984, und die dazu ergangene Judikatur, insbesondere das Erk. des VfGH vom 9.3.1989, G 220, 221 und 237/88, in dem der VfGH ausgesprochen hat, daß diesem BVG eine weit über eine Staatszielbestimmung hinausgehende Bedeutung zukommt).

6.4. Aus allen diesen Gründen hat der O.ö. Verwaltungssenat gefunden, daß mit einer Strafhöhe von 1.000 S je Faktum das Auslangen gefunden werden konnte. Entsprechend der Anordnung des § 16 VStG war daher die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 6 Stunden herabzusetzen. Es ergibt sich demnach ein Gesamtstrafbetrag von 27.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 162 Stunden.

6.5. Diese Strafe erscheint tat- und schuldangemessen und trägt auch dem Gedanken sowohl der General- als auch der Spezialprävention entsprechend Rechnung.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bw keinerlei Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren (§ 65 VStG) aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich somit auf 2.700 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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