Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280223/7/Kon/Fb

Linz, 26.09.1996

VwSen-280223/7/Kon/Fb Linz, am 26. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn K H, S, P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 1996, GZ 101-6/3-53-227.3, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG), zu Recht erkannt:

Das Strafverfahren wird mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs.1 Z2, 2. Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.3 ArbIG 1993 für schuldig befunden, als er der mit Schreiben des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 24.5.1993 an ihn ergangenen Aufforderung, gemäß § 8 Abs.3 ArbIG bis spätestens 30. Juni 1993 sämtliche Arbeitsaufzeichnungen be treffend Herrn T J (geb. 13.10.1957) für die Zeit von 1.

April 1993 bis einschließlich 19. Mai 1993 an das Arbeitsinspektorat zu übersenden, nicht nachgekommen ist.

Nach dem Schuldspruch dieses Straferkenntnisses ist vom 30.

Juni 1993 als Tatzeitpunkt auszugehen.

Die vom Beschuldigten gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.4.1996 dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und ist bei diesem laut Eingangsstempel am 29.

April 1996 eingelangt.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, sind seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Der in Abs.2 bezeichnete Zeitpunkt stellt im gegenständlichen Fall der 30. Juni 1993 dar (Tatzeitpunkt). Demzufolge endete die gemäß der zitierten Gesetzesstelle mit 3 Jahren bemessene Strafbarkeitsverjährungsfrist mit Ablauf des 30.

Juni 1996.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat war es nicht möglich, innerhalb der ihm verbleibenden Entscheidungsfrist von rund 8 Wochen das Berufungsverfahren abzuschließen, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war. Die nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung eingeholten Stellungnahmen der Verfahrensparteien sind als gegenstandslos zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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