Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280235/25/Schi/Km

Linz, 28.02.1997

VwSen-280235/25/Schi/Km Linz, am 28. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt; Beisitzer: Dr. Wegschaider; Berichter: Dr. Schieferer) über die Berufung des Ing. E I vertreten durch Rechtsanwälte Dr.

E H und Dr. R L gegen lit.a des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.4.1996, Ge96-209-1994, wegen einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes iVm der Bauarbeiterschutz- verordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.2. und am 24.2.1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen auf vier Tage herabgesetzt wird; im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die unter lit.a zitierte verletzte Rechtsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) insofern zu ergänzen ist, als die Zitierung des "§ 33 Abs.1 Z12" zu lauten hat: "§ 33 Abs.1 lit.a Z12".

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 4.4.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 7 Abs.1 BAV iVm § 33 Abs.1 Z12, § 33 Abs.7, § 31 Abs.2 lit.p ASchG (lit.a) eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, wobei er weiters zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der I GmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der I GmbH & CoKG ist, die ihren Sitz in V, hat, zu verantworten habe, daß am 5.4.1994 auf der Baustelle E Maschinen BaugesmbH, Halle 1, a) drei Arbeitnehmer (Vorarbeiter A A) mit Trapezblecheindeckungsarbeiten auf dem Flachdach im unmittelbaren Bereich von nicht abgedeckten Lichkuppel- bzw. Lichbandöffnungen bei einer möglichen Absturzhöhe von 4,8 m bzw. 9 m beschäftigte, ohne daß durch Einrichtungen die Absturzgefahr hintangehalten wurde.

2.1. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 2.5.1996 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen bzw. das Straferkenntnis aufzuheben und der Erstbehörde zur neuerlichen Verhandlung ohne Entscheidung zurückzuverweisen.

Begründend wird im einzelnen ausgeführt, daß sich der Beschuldigte schon im erstbehördlichen Verfahren darauf berufen habe, daß zum Zeitpunkt der Intervention des Arbeitsinspektors die Arbeiter des Bw noch gar nicht mit Trapezblechverlegungsarbeiten beschäftigt gewesen seien, sondern der Vorarbeiter A A zu diesem Zeitpunkt erst damit beschäftigt gewesen sei, die Baustelle zu besichtigen und die nötigen Vorkehrungen zur Absicherung der gefährlichen Stellen zu treffen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß aus den vom Arbeitsinspektorat angefertigten Fotos überhaupt nichts Konkretes hervorgehe. Es sei kein einziger Arbeiter des Bw zu erkennen, welcher ungesichert am Dach des Betriebsgebäudes der Firma E Arbeiten verrichtet.

Es sei unrichtig, daß zum Zeitpunkt der Inspektion des Arbeitsinspektorates die Arbeiter des Bw bereits am Dach im Bereich der Lichtkuppelöffnungen gearbeitet hätten. Wäre das der Fall, so müßten zwangsläufig auf den Fotos Arbeiter ersichtlich sein. Weiters wird darauf verwiesen, daß der Zeuge A im Zuge seiner Vorbereitungsarbeiten neben dem zur Arbeit benötigten Material unter anderem auch die Sicherheitsgurte für ihn selbst und die beiden Arbeiter in jenen Teil des bereits fertig gestellten Flachdaches des Betriebsgebäudes gebracht hätte, von wo aus dann die Arbeiten fortgesetzt hätten werden sollen. In jenem Bereich, wo das benötigte Arbeitsmaterial bzw. die Sicherheitsgurte über eine Leiter auf das bereits fertiggestellte Flachdach hinaufgebracht worden seien, habe im Prinzip überhaupt keine Absturzgefahr mehr bestanden, da lediglich kleine Lichkuppelöffnungen noch offen gewesen seien, die darüber hinaus ein Podest von etwa 50 bis 60 cm Höhe rundum aufgewiesen habe, sodaß es bei entsprechender Aufmerksamkeit gar nicht möglich gewesen wäre, in diese Lichtkuppel zu stürzen. Dessenungeachtet seien Sicherheitsgurte vorhanden gewesen, die von A mit Arbeitsbeginn auf das Flachdach gebracht worden wären und hätten sich die Arbeitnehmer aus eigenem Sicherheitsinteresse entsprechend angegurtet.

2.2. Zum Kontrollsystem:

Die Erstbehörde habe den Bw nicht aufgefordert, ein solches darzulegen. Grundsätzlich sei hier anzuführen, daß für derartige Arbeiten, wie im gegenständlichen Fall, der Bw selbst die Oberaufsicht über seine Arbeiter führt. Die auf der Baustelle tätigen Arbeiter wie A bzw. S seien bereits 15 Jahre in der Firma beschäftigt und in bezug auf Sicherungsmaßnahmen durch Schulungen in der Firma einschlägig geschult; es seien den Arbeitern auch entsprechende Merkblätter hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften ausgehändigt worden, wobei die Arbeiter die Übernahme dieser Vorschriften gegengezeichnet hätten. Darüber hinaus überprüfe der Bw selbstverständlich die Baustellen und kontrolliere sie, insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherheitsvorschriften betreffend Arbeitnehmer. Diese Überprüfungen finden sicherlich nicht zwei- oder dreimal pro Woche statt, es könne aber durchaus vorkommen, daß etwa eine Baustelle zweimal pro Woche besichtigt werde, dann erst wieder in 10 bis 14 Tagen. Gerade die Arbeiter A und S, die langjährig beim Beschuldigten beschäftigt gewesen seien und noch kein einziges Mal negativ aufgefallen bzw. in Erscheinung getreten wären, hätten immer die Sicherheitseinrichtungen benutzt und habe diesbezüglich noch kein einziger Verweis ausgesprochen werden müssen.

Dazu komme, daß vom Bw dafür Sorge getroffen worden sei, daß in jedem Firmenbus ein eigenes Abteil eingerichtet worden sei, wo Sicherheitsgurte für die Arbeiter verwahrt würden, sodaß grundsätzlich auf diese Art und Weise sichergestellt sei, daß jeder Arbeiter auf der Baustelle Sicherheitsgurte zur Verfügung habe. Dazu kämen noch firmeninterne Schulungen, Übergabe von Sicherheitsvorschriften, Kontrollen durch den Beschuldigten und auch ein gewisses Pönalsystem, welches von der Verwarnung bis zur Verhängung von Geldstrafen führe.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, daß die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht erscheine, insbesondere deshalb, weil er für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei. Im übrigen sei festzuhalten, daß die von der Erstbehörde angenommene Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, die als erschwerend gewertet werde, nicht zum Tragen kommen könne, da abgesehen von A - die anderen Arbeiter noch gar nicht auf der Baustelle gewesen sind und A selbst ausschließlich in jenem Bereich Material bzw. Sicherheitsgurte lagern habe wollen, wo nicht die geringste Absturzgefahr bestanden habe.

3.1 Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 6.

Kammer, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.2. Gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz zur Kenntnis gebracht; dieses gab mit Schreiben vom 24.7.1996 eine Stellungnahme ab, welche mit h. Schreiben vom 2. September 1996 dem Bw zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 31.10.1996 hat der Bw eine Gegenäußerung erstattet, in der er seinen Standpunkt im wesentlichen aufrecht erhielt und im übrigen darauf hinwies, daß zum Kontrollzeitpunkt überhaupt keine Arbeiter der Firma I am Dach des Neubaues tätig gewesen seien, um dort Arbeiten durchzuführen. Es müßte sich hier überhaupt um einen Irrtum des Arbeitsinspektors hinsichtlich der Zuordnung der allenfalls am Dach des Neubaues tätigen Arbeiter zur Firma I GesmbH & CoKG handeln. Festzuhalten sei, daß am genannten Tag Mitarbeiter des Beschuldigten nur Arbeiten im Altbau der Firma E durchgeführt hätten, nämlich Einschneiden von Lichtkuppeln in den bestehenden Bestand. Es sei dort eine Arbeitshöhe von nur 2,5 m über dem Fußboden gegeben gewesen, wobei diesbezüglich ein Sicherungsseil vom Polier der Baufirma zur Verfügung gestellt worden sei, welches auch verwendet worden wäre.

3.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat am 4.2.1997 und am 24.2.1997 in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und durchgeführt.

An diesen Verhandlungen nahmen neben dem Rechtsvertreter des Bw auch je ein Vertreter der belangten Behörde und des Arbeitsinspektorates Linz teil; der anzeigende Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. H T wurde als Zeuge vernommen; ebenso wurden die Arbeitnehmer des Bw A A und H S als Zeugen geladen und vernommen.

4. Im Grunde der öffentlichen mündlichen Verhandlungen und in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie den Berufungsausführungen ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

4.1. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma I GesmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der I GesmbH & CoKG (im folgenden kurz: Fa.

I) ist, die ihren Sitz in V, hat.

Im April 1994 führte die Firma I Dacheindeckungs- arbeiten auf der Baustelle der E Maschinen BaugesmbH, Halle 1, in S, durch. Am 5.4.1994 erschien auf dieser Baustelle der Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. T und hörte auf dem Dach der Halle Arbeitslärm. Daraufhin kletterte er über die Leiter nach oben und stellte fest, daß sich drei Arbeitnehmer der Firma Innocente oben auf dem Dach der Halle befanden. Ein Arbeitnehmer war damit beschäftigt, die bereits gelegten Blechbahnen mit Schrauben zu befestigen. Die Arbeitnehmer waren nicht gesichert bzw gab es keine Einrichtungen, die die Absturzgefahr hintangehalten hätten, obwohl die mögliche Absturzhöhe 4,8 m (zur Zwischenebene) bzw. 9 m (bis zum Boden) betrug, und sich die Arbeitnehmer im unmittelbaren Bereich von nicht abgedeckten Lichtkuppel- bzw. Lichtbandöffnungen befanden.

Der Arbeitsinspektor sprach deshalb mit dem Vorarbeiter A A.

Im Zuge dieses Gespräches haben die weiteren Arbeitnehmer ihre Dacharbeiten eingestellt. Daraufhin hat der Arbeitsinspektor den Fotoapparat von seinem Fahrzeug geholt und Fotos von der gegenständlichen Baustelle angefertigt. Auf diesen - mit Nummer 1 und 2 bezeichneten - Fotos ist die gegenständliche Baustelle gut ersichtlich. Daraus geht klar hervor, daß die gegenständliche Halle zum Kontrollzeitpunkt erst zum Teil (es handelt sich um ein Flachdach) eingedeckt worden ist. Auch im bereits eingedeckten Teil sind zumindest zwei größere (ungesicherte) Öffnungen für Lichtkuppeln ersichtlich. Auf dem noch nicht eingedeckten Teil befinden sich einige rechteckige Umrahmungen für Lichtkuppelöffnungen sowie ein zusammengebundenes Paket von Trapezblechtafeln.

4.2. Dieser auf den Lichtbildern ersichtliche Sachverhalt wurde in den Verhandlungen auch von allen Zeugen übereinstimmend als richtig anerkannt.

4.3. Der oben als erwiesen angenommene weitere Sachverhalt, der nicht auf den Fotos zu sehen ist, nämlich die Beschäftigung der AN am ungesicherten Dach der Halle 1 ergibt sich aus den glaubwürdigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des als Zeugen vernommenen Arbeitsinspektors Dipl.-Ing. H T. Aus seiner Aussage ist klar zu entnehmen, daß es sich um Arbeitnehmer des Berufungswerbers gehandelt hat, zumal zunächst das auf der Baustelle vorhandene Firmenauto der Firma I einen Hinweis darauf darstellte und außerdem das Gespräch des Arbeitsinspektors mit dem Vorarbeiter A A die letzten Zweifel daran beseitigten.

Weiters ergab sich aus der Aussage des Arbeitsinspektors klar und eindeutig, daß sich die Arbeitnehmer auf dem zum Teil eingedeckten Flachdach der Halle 1 befanden und dort ungesichert gearbeitet haben, wobei die Absturzhöhe 9 m bzw.

zur Zwischendecke etwa 4,8 m betragen hat.

4.4. Dieses Beweisergebnis konnte auch durch die Zeugenaussagen des Vorarbeiters A A und des Arbeitnehmers H S nicht erschüttert werden, zumal die Aussagen des letztgenannten Zeugen unsicher und teilweise in sich widersprüchlich waren. So gibt der Zeuge S einmal an, sie hätten "am Übergang vom Altbau zum Neubau Lichtbänder oder irgend so etwas Großes gesetzt".

Diesbezüglich ist zu bemerken, daß auf Foto 1 ersichtlich ist, daß gerade auch bei den Lichtbändern die Absturzgefahr in voller Höhe gegeben war; weiters ist der Ausdruck "vom Übergang vom Altbau zum Neubau" unklar, da es sich nach den - allgemein als richtig befundenen - Fotos nur um jene Lichtbänder am Neubau, allerdings in der Nähe zum Altbau gehandelt haben kann. Dort ist aber ebenfalls mangels Sicherheitseinrichtungen Absturzgefahr gegeben.

Die weitere Aussage, wonach sie bei der Neueindeckung damals noch nichts arbeiten hätten können, weil die "Stahlhalle damals noch frei gewesen sei" ist völlig unklar geblieben.

Wie aus den Fotos auch ersichtlich, ist gerade zum Kontrollzeitpunkt die Halle erst teilweise eingedeckt gewesen und es ist nur logisch, daß diese Arbeit ehestmöglich beendet werden sollte.

Wenn dieser Zeuge weiters angibt, sie hätten damals hinten am Altbau gearbeitet und dort Lichtkuppeln eingesetzt, so widerspricht dies nicht nur der Aussage des Arbeitsinspektors sondern auch offenbar dem Foto Nr. 2, auf dem ersichtlich ist, daß der sogenannte Altbau komplett fertig und - im Gegensatz zum Neubau - mit trapezförmigen Lichtkuppeln ausgestattet ist. Dagegen ist am Altbau eine rechteckige Umrahmung einer Lichtkuppelöffnung ersichtlich, die dort offenbar zwischengelagert wurde, weil sie sich in keiner Weise in das Erscheinungsbild des Altbaues integrieren läßt. Weiters ist auch darauf ersichtlich, daß sich dort hinten verschiedene Materialien und Werkzeuge befinden; dies ist aber nicht so, wie der Bw meint, zu interpretieren, daß dort hinten gearbeitet worden ist, sondern daß die Dachfläche des Altbaues vielmehr als vorübergehender Lagerplatz für Arbeitsgeräte und Materialien diente, zumal diese auf dem nichteingedeckten Teil der Halle nur schwer hätten gelagert werden können.

Aus diesem Grund war die vom Bw im Berufungsverfahren verfolgte Verteidigungslinie, daß ausschließlich am Altbestand des Gebäudes gearbeitet worden sei, völlig unglaubwürdig. Ebenso ist daher auch die Aussage des Zeugen Andreas Aicher, er habe bei der Kuppel im Hintergrund, sohin am Altbestand des Gebäudes, gearbeitet, unglaubwürdig, zumal der Arbeitsinspektor eindeutig das Gegenteil ausgesagt hat und der Aussage des Zeugen A wegen seines Abhängigkeitsverhältnisses als Arbeitnehmer des Bw im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein nicht so hoher Wahrheitsgehalt zugemessen werden konnte. Weiters gibt dieser Zeuge sogar zu, daß das auf Foto Nr. 2 weiters ersichtliche Gerät am Neubestand liegt, sohin ist auch dies ein Indiz dafür, daß zum Kontrollzeitpunkt am Neubestand gearbeitet worden ist.

4.5. Im übrigen hat sich auch eindeutig ergeben, daß die gegenständliche Arbeit am Kontrollobjekt die im Spruch des Straferkenntnisses mit Halle 1 bezeichnete und am Foto ersichtliche, zum Teil eingedeckte, Stahlhalle darstellt und nicht, wie der Bw in einer Verteidigungsvariante aufzeigt, ein anderer Arbeitsort (Altbestand des Gebäudes) gewesen ist. Dies hat auch der Arbeitsinspektor dezidiert zum Ausdruck gebracht. Insbesondere durch seine Angabe, daß er ausschließlich darüber mit dem Vorarbeiter A A gesprochen hat. Aus diesem Grund kann auch, wenn der Zeuge A A diesbezüglich Gegenteiliges angegeben hat, das oben festgestellte Beweisergebnis nicht erschüttert werden.

Weiters ist auch der Hinweis des Zeugen A insofern als Begründung untauglich, weil die Aussage, daß, wenn man Profilbleche legt, diese auch sogleich befestigt werden müssen, klar und logisch ist, aber im gegenständlichen Fall die Aussage des Arbeitsinspektors in keiner Weise erschüttern kann, zumal nach dessen - mit den Lichtbildern übereinstimmender - Aussage eben gelegte Trapezblechbahnen befestigt worden sind.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.7 ANSchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung.

Nach § 31 Abs.5 Arbeitnehmerschutzgesetz sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde, oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Nach § 7 Abs1 BAV sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze.

5.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der fotografisch untermauerten Anzeige des Arbeitsinspektorates sowie den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des als Zeugen vernommenen Arbeitsinspektors Dipl.-Ing H T geht hervor, daß der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt worden ist (vgl. oben Pkt. 4.1. bis 4.5.).

6. Zum Verschulden:

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl.

90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde.

6.2. Der Bw hat sein innerbetriebliches System zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Berufungsschriftsatz (vgl oben Pkt. 2.2.) dargestellt.

Aus diesen Ausführungen geht aber hervor, daß der Bw es jedenfalls an der erforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seiner AN hat fehlen lassen. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen A bestätigt, daß die ggst. Baustelle am Vorfallstag vom Bw nicht kontrolliert worden war und dieser im übrigen nur ab und zu auf die Baustelle gekommen ist.

In diesem Zusammenhang kommt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB vom 2.5.1995, 95/02/0026, 94/02/0440, 0441 vom 24.2.1995 und die darin zitierte Vorjudikatur) Bedeutung zu, wonach bloß stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen würden, um ein wirksames Kontrollsystem zu gewährleisten. Der Bw hat aber im Ergebnis nur stichprobenartige Kontrollen behauptet.

Es liegt ja gerade im Wesen eines Kontrollsystems begründet, nachzuprüfen, ob erteilte Weisungen auch tatsächlich eingehalten werden. Wenn die bloße Erteilung von Weisungen ausreichen würde, brauchte man überhaupt kein Kontrollsystem einzurichten. Da es aber immer wieder zu Fehlleistungen einzelner Arbeitnehmer kommt, die eben erteilten Weisungen nicht nachkommen, sind entsprechende Kontrollen unbedingt erforderlich.

Damit aber erweist sich in Summe das vom Bw in seinem Betrieb eingerichtete Kontrollsystem als nicht ausreichend, um den strengen Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an ein solches Kontrollsystem zu entsprechen.

Daran kann auch nicht das vom Bw angeblich eingerichtete "Pönalsystem" nichts ändern; dies wurde schon in einem vorgängigen, den Bw betreffenden Erkenntnis des O.ö.

Verwaltungssenates (VwSen-280135/11/Le/La vom 19.3.1996) als nicht ausreichend festgestellt.

6.3. Der Bw hat daher die ggst. Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht voll zu verantworten.

7. Zur Strafbemessung:

7.1 Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Im Gegensatz zu dem am gleichen Tag abgehandelten Berufungsfall VwSen-280180, Erkenntnis vom 7.2.1997, womit der Bw mit einer Geldstrafe von 30.000 S belegt worden war und die aus den dort näher angeführten Gründen entsprechend herabgesetzt werden mußte (auf 20.000 S), hält der O.ö.

Verwaltungssenat die gegenständlich verhängte Geldstrafe in Höhe von 15.000 S auch im Hinblick auf die vom Bw angegebenen allseitigen Verhältnisse als durchaus angemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend und im Hinblick auf die vorhandene einschlägige Vorstrafe (Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.5.1995, Ge96/2203/93, bestätigt durch Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 8.5.1995, VwSen-221090) als nicht überhöht. Auch die weiteren von der belangten Behörde in der Begründung herangezogenen, als erschwerend zu wertenden Vorstrafen, die nicht erschwerend gewertet werden durften (vgl. dazu näher das h. Erk. vom 7.2.1997, VwSen-280180/16/Schi/Km), konnten daher im Hinblick auf die maßvolle Geldstrafe nicht zu einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe führen.

7.3. Allerdings hat die belangte Behörde die Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrigerweise mit 15 Tagen festgesetzt, obwohl nach § 16 Abs.2 VStG gesetzlich maximal 14 Tage möglich gewesen wären. Schon aus diesem Grund und, um das Verhältnis (Höchststrafe 50.000 S oder 14 Tage) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu wahren, mußte die Ersatzfreiheitsstrafe reduziert werden.

8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

9. Da somit der Berufung teilweise ein Erfolg beschieden war, hat der Bw keinen Kostenbeitrg zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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