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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280263/12/Ur/Km

Linz, 04.12.1996

VwSen-280263/12/Ur/Km Linz, am 4. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung von P M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.6.1996, Ge96-51-1995, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, nach der am 14.

Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Fakten bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Geldstrafen, d.s.

2 x 1.000 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 9 Abs.2, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 28 Abs.1a Z4 AZG, § 28 Abs.1 Z2 AZG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verantwortlicher Beauftragter der S Speditionsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in, verantworten zu müssen, daß der im Güterbeförderungsbetrieb der Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer D S, als Lenker des Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, 1. vom 22.1.1995, 22.30 Uhr, bis 23.1.1995, 21.30 Uhr insgesamt 11 Stunden 15 Minuten und am 24.1.1995 zwischen 03.45 Uhr und 21.00 Uhr insgesamt 14 Stunden zum Lenken des Kraftfahrzeuges herangezogen wurde, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten darf und die Gesamtlenkzeit lediglich zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden darf; 2. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit am 23.1.1995 um 21.30 Uhr lediglich eine Ruhezeit bis 24.1.1995, 03.45 Uhr, somit 6 Stunden 15 Minuten gewährt bekam, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf.

Wegen Verletzung des Art.6 Abs.1 der VO des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO 3820/85) iVm § 28 Abs.1a Z4 AZG einerseits und wegen Verletzung des Art.8 Abs.1 der VO des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO 3820/85) iVm § 28 Abs.1a Z2 AZG wurden ihm Geldstrafen von zweimal 5.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit je 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Die erste Instanz hat ihr Straferkenntnis unter Wiedergabe des Sachverhaltes umfangreich begründet und hinsichtlich der subjektiven Tatseite festgestellt, daß ein die Bestrafung ausschließendes Kontrollsystem nicht bestanden habe. Zudem habe der Beschuldigte keine Angaben über die konkrete Fahrtdisposition des Lenkers gemacht. Diese Umstände würden keinesfalls die Einhaltung der arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften gewährleisten.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte machte hingegen in seiner Berufung geltend, daß die Bestrafung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter und unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung rechtswidrig sei. Der Beschuldigtenvertreter brachte im wesentlichen vor, daß der Beschuldigte ein betriebsinternes Kontrollsystem installiert habe, da er regelmäßig die Fahrtunterlagen (Tachoscheiben, Fahrtenblätter) im Hinblick auf die arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften überprüfe. Eine dahingehend detaillierte schriftliche Weisung vom Jänner 1994 erging an alle Fahrer mit der Aufforderung, die vorgegebenen Touren im Rahmen der gesetzlichen Arbeits- und Einsatzzeiten durchzuführen. Im übrigen wären in genannter Betriebsanweisung dienstrechtliche Konsequenzen angedroht. Darüber hinaus hätte der Beschuldigte den Fahrer bei der konkreten Fahrt so disponiert, daß diese ohne Verstoß der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen möglich gewesen wäre. Vielmehr wäre es auch denkmöglich, daß der Fahrer trotz Vorhandensein dieses wirksamen Kontrollsystemes die Übertretungen ohne Wissen und Wollen des Beschuldigten begangen habe, sodaß die Tat dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden könne. Als Konsequenz sei das Dienstverhältnis mit dem Lenker daraufhin aufgelöst worden.

Die Erstbehörde wäre daher angehalten gewesen, Fehler im Kontrollsystem aufzuzeigen und die Fahrlässigkeit des Beschuldigten sowohl bei der generellen als auch bei der konkreten Disposition nachzuweisen. Darüber hinaus wäre der Lenker im erstinstanzlichen Verfahren nicht einvernommen worden, um die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich der Wirksamkeit des Kontrollsystemes zu überprüfen.

Im Hinblick auf die subjektive Tatseite beruhe das angefochtene Erkenntnis daher auf Unterstellungen, da der Sachverhalt unvollständig erhoben und die Beweise unrichtig gewürdigt worden wären.

In eventu rügte der Berufungswerber die Strafbemessung im Hinblick auf die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Sorgepflichten, rücksichtlich des Umstandes, daß das Verschulden nicht eindeutig festgestellt worden sei und auch keine Erschwerungsgründe vorlägen.

Abschließend wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Zeugeneinvernahme des Lenkers D S sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens oder die Aufhebung und Rückverweisung an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

Aufgrund der Berufung wurde am 14. Oktober 1996 die mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigtenvertreters, eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk und des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und nach Verkündung des Erkenntnisses geschlossen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde sämtlichen Anwesenden Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs geboten.

Die vom Beschuldigtenvertreter beantragte Zeugeneinvernahme des seinerzeitigen Lenkers D S konnte mangels erfolgloser Zustellversuche der Ladungen vom 8.7.1996 und 25.9.1996 unter der Adresse S, nicht durchgeführt werden. Beide Ladungen wurden mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" retourniert, letztere am 16.10.1996 (nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung). Die Ladung vom 25.9.1996 wurde aufgrund der Auskunft, des Beschuldigtenvertreters vom 20.9.1995, daß der Zeuge nach wie vor unter der Adresse S, wohnhaft sei, zugestellt. Da dem O.ö. Verwaltungssenat keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, den im Ausland aufhältigen Zeugen vorführen zu lassen, mußte die mündliche Verhandlung ohne dessen Vernehmung durchgeführt werden. In der mündlichen Verhandlung wurden eine Ablichtung der Bestellungsurkunde des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten, sowie ein Anhang, aus dem ersichtlich ist, daß der Berufungswerber für gegenständlichen LKW mit dem Kennzeichen sachliche Dispositionsbefugnis hatte in Eröterung gestellt. Ebenso wurden in die Kopien der Tachographenscheiben des gegenständlichen LKWs für die in Rede stehenden Zeiträume eingesehen, welche die Lenk-, Einsatz- u. Ruhezeiten auswiesen.

Die Erfüllung der objektiven Tatseite wurde auf Grund der eindeutigen Beweislage nie bestritten.

Was das Verschulden anlangt, so konnte der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften kein Verschulden trifft. Insbesondere ist die Entlohnung, welche laut Aussage des Beschuldigtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nach Touren erfolgt, nicht geeignet, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Im Gegenteil begünstigt dieses Entlohnungsschema, wie der ständigen Judikatur des VwGH zu entnehmen ist, deren Mißachtung, da der Kollektivvertragslohn relativ niedrig ist. Darüber hinaus ist die gravierende Überschreitung der Lenkzeiten und die Nichteinhaltung der Ruhezeiten aus keinem anderen Grund entschuldbar, da eine Disposition des Lenkers auf der konkreten Fahrtroute, die einen entsprechenden zeitlichen Spielraum hätte nachvollziehbar erscheinen lassen, um ohne Übertretung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften durchzukommen, nicht initiativ dargetan werden konnte. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite, wird weiters auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen.

Daß die Tat dem Berufungswerber als verantwortlichem Beauftragten zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Bestellungsurkunde und dem Nachweis über die einwandfreie Abgrenzung der sachlichen Dispositionsbefugnis betreffend den gegenständlichen LKW.

Da der erstinstanzlichen Behörde die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aus dem vorangegangenen Verfahren bekannt waren, wurden die konkreten Umstände bereits bei der Strafbemessung berücksichtigt und der Strafantrag des Arbeitsinspektorates dahingehend berücksichtigt. Unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen ist auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit und kein Ermessensmißbrauch festzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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