Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280266/4/Schi/Km

Linz, 10.07.1997

VwSen-280266/4/Schi/Km Linz, am 10. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 4.6.1996, Zl. GZ: 502-32/Ki/We/227/951, womit das gegen Herrn U S eingeleitet gewesene Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verdacht einer Übertretung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt worden war, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters (Magistrat-Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) der Landeshauptstadt Linz vom 4.6.1996, GZ: 502-32/Ki/We/227/951, aufgehoben und vom O.ö. Verwaltungssenat folgender Bescheid erlassen wird:

"Der Beschuldigte U S hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Spenglerei und Dachdeckerei Gesellschaft m.b.H., L, und somit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher zu vertreten, daß am 17.8.1995, wie anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, auf der von o.a. Ges.m.b.H. betriebenen Baustelle "R W, ein Arbeitnehmer der Ges.m.b.H., nämlich K F, auf einem Dach mit einer Neigung von ca. 35 Grad und einer Absturzhöhe von ca. 5,5 m mit dem Eindecken des Daches beschäftigt war, ohne daß Schutzeinrichtungen (Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste) vorhanden waren, obwohl § 87 Abs.3 BauV vorschreibt, daß bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen. Hiedurch hat der Beschuldigte eine Übertretung nach § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) begangen, weshalb ihm in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt wird".

II. Ein Kostenausspruch entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 VStG; zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.6.1996, einem Antrag des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in L, Herrn U S als handelsrechtlichem Geschäftsführer der M Spenglerei und Dachdeckerei Gesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher, wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 87 Abs.3 BauV iVm § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ASchG zu bestrafen, keine Folge gegeben und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

1.2. Die Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.10.1995) erging am 10.10.1995, war somit rechtzeitig und umfaßte alle wesentlichen Sachverhaltselemente. Nach Rechtfertigung des Beschuldigten und Vernehmung einer Anzahl von Zeugen, kam die belangte Behörde zur Überzeugung, daß zwar der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist, daß der Beschuldigte im vorliegenden Fall jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat.

1.3. In Ihrer eingehenden Begründung des einstellenden Bescheides hält die belangte Behörde fest, daß im gegenständlichen Fall die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften von Herrn F, der auf der gegenständlichen Baustelle als Vorarbeiter ungesichert mit dem Eindecken des Daches beschäftigt gewesen sei, nicht eingehalten habe, da er bis zur Anlieferung und Montage der benötigten Schutzgitter nicht untätig herumstehen wollte. Er selbst sei für die Anlieferung einer ausreichenden Anzahl und Montage der benötigten Schutzgitter verantwortlich gewesen. Dies habe er zeugenschaftlich ausgesagt. Der Beschuldigte selbst habe die gegenständliche Baustelle einige Male kontrolliert und sei von Herrn K und Herrn B über die dort herrschenden Zustände regelmäßig informiert worden. Erst im Frühjahr 1995 hätten sämtliche Spengler und Dachdecker der gegenständlichen Firma im BBZ Kurse über Sicherheitsvorschriften absolviert. Herr K und Herr B hätten Herrn F den Auftrag erteilt, genügend Gitter mitzunehmen. Im übrigen hätte eine weitere Sicherung mittels Gurte oder Seile erfolgen können bzw. die vorhandenen Gitter hätten auch umgehängt werden können, was von Herrn F allerdings unterlassen worden sei. Diese Aussagen seien im wesentlichen auch von Herrn F und Herrn K bestätigt worden. Da der Beschuldigte glaubhaft machen konnte, daß der Dienstnehmer F trotz Aufforderung zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und Einrichtung eines ausreichenden Kontrollsystems den Anweisungen der ihm vorgesetzten Personen zuwidergehandelt habe und somit die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ohne Wissen und gegen den Willen des Beschuldigten erfolgt sei, könne ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 habe die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Nach Ansicht der belangten Behörde könne dem Beschuldigten ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG unter Zugrundelegung der oben angeführten Überlegungen nicht nachgewiesen werden und habe der Beschuldigte somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

2. In der rechtzeitig gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Berufung macht das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk geltend, daß im gegenständlichen Fall beantragt worden sei, gegen den strafrechtlich Verantwortlichen ein Stafverfahren einzuleiten und dieses wegen Übertretung nach § 87 Abs.3 BauV im Sinn des § 130 Abs.1 Z19 ASchG iVm § 118 Abs.3 ASchG mit 5.000 S zu bestrafen. Die Einstellung des Magistrates sei nicht zu Recht erfolgt, weil nur, wenn der Arbeitgeber (das Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG) glaubhaft mache, daß ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch einen Arbeitnehmer trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems (entsprechendes Kontrollsystem und Gestaltung der erforderlichen Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden) ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt sei, könne ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Die vom Beschuldigten getroffenen Maßnahmen, wie stichprobenartige Kontrollen und die Erteilung von Weisungen oder die Ausübung einer Oberaufsicht reichten offensichtlich nicht aus, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Dieser Sorgfaltsmangel sei dem Beschuldigten anzulasten, weshalb der Antrag gestellt werde, den Bescheid des Magistrates aufzuheben und den Beschuldigten im Sinne des Strafantrages vom 23.8.1995 zu bestrafen.

3.1. Nachdem die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung dem O.ö. Verwaltungssenat übermittelt hat, wurde die Berufung des Arbeitsinspektorates dem Beschuldigten mit h. Schreiben vom 5.8.1996, VwSen-280266/2/Schi/Km, nachweisbar zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Äußerung bis 1. Oktober 1996 eingeräumt, wobei er auf § 51e Abs.2 VStG (Möglichkeit der Beantragung einer Verhandlung bzw. Entscheidung ohne Verhandlung) hingewiesen wurde. Der Beschuldigte hat sich bis zum genannten Termin in keiner Weise geäußert, und auch ist bis zum Datum der Entscheidung keinerlei Stellungnahme abgegeben worden.

3.2. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise waren nicht aufzunehmen. Der gesamte Sachverhalt wurde im gegenständlichen Fall auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten, weshalb ihn auch der unabhängige Verwaltungssenat seiner Entscheidung zugrundelegt. Da die Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (hinsichtlich des Verschuldens) behauptet und auch der Bw keine Verhandlung beantragt hat, war die Entscheidung ohne öffentliche mündliche Berufungsverhandlung im Sinn des § 51 Abs.2 VStG zu treffen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Wie bereits erwähnt, war im gegenständlichen Fall vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen.

4.2. Während die belangte Behörde das Verschulden verneint hat, hat das Arbeitsinspektorat in der Berufung die Ansicht vertreten, daß es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß der gegenständliche Verstoß gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften trotz Bestehens und Funktionierens eines ausreichenden Kontrollsystems so hintanzuhalten gewesen wäre, daß dem Beschuldigten der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden könne, weshalb ihm dieser Sorgfaltsmangel anzulasten sei. Damit ist die Berufung im Ergebnis im Recht:

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist nämlich auf folgendes zu verweisen:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschuldigte zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Beschuldigten gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschuldigte aber nicht erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen hat, daß aber eine bloß stichprobenartige Überwachung zur Annahme eines mangelnden Verschuldens nicht ausreicht.

4.4. Im gegenständlichen Fall ist somit im Hinblick auf die diesbezüglich sehr strikte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei den vom Bw (in erster Instanz) vorgebrachten und den in erster Instanz vernommenen Zeugen dennoch davon auszugehen, daß kein funktionierendes Kontrollsystem bzw. ein nicht hinlänglich dichtes Kontrollsystem vorlag, das geeignet gewesen wäre, das Verschulden des Beschuldigten auszuschließen. Vielmehr wäre der Beschuldigte gehalten gewesen, seine eigenen Kontrollen der Aufsichtspersonen noch dichter zu gestalten, was im heutigen Wirtschaftsleben zweifellos nicht unproblematisch erscheint.

5. Zur Straffrage:

5.1. Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG:

Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

5.2. Aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes bzw. insbesondere der Verschuldensproblematik lassen die sehr hohen Anforderungen im Sinne der dargestellten Judikatur im vorliegenden Fall das Verschulden des Beschuldigten so geringfügig erscheinen, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil dem Beschuldigten zuzugestehen ist, daß er ein Kontrollsystem eingerichtet hat, entsprechende Weisungen erteilt hat, Schulungen hat durchführen lassen, sodaß im gegenständlichen Fall tatsächlich gegen seinen Willen und gegen sein Wissen die Übertretung, noch dazu (de facto) vom Vorarbeiter, allerdings aber für eine nur sehr kurze Zeitdauer, begangen worden ist. Aus diesen Gründen hält der O.ö. Verwaltungssenat das Verschulden des Beschuldigten so geringfügig, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, weil vorliegendenfalls sowohl Handlungsunwert als auch Gesinnungsunwert äußerst geringfügig sind. Daß im gegenständlichen Falle die Tat irgendwelche Folgen gehabt hätte, hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Es ist sohin, wenn überhaupt, vom Vorliegen von lediglich unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen, weshalb der Beschuldigte im Sinne der Jud. des VwGH sogar einen Anspruch auf eine Ermahnung hat.

5.3. Um beim Beschuldigten dennoch künftig die Aufmerksamkeit zu schärfen und ihn vor weiteren ähnlichen "Handlungen" abzuhalten, war im gegenständlichen Fall eine Ermahnung auszusprechen.

6. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei zufolge der Anordnung des § 65 VStG der Beschuldigte keinerlei Verfahrenskosten zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

Beschlagwortung: AschG - Kontrollsystem; Einstellung - Berufung AI, Ermahnung

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