Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280274/8/Kon/Fb

Linz, 15.01.1997

VwSen-280274/8/Kon/Fb Linz, am 15. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn G G, N, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J B, Dr. J H, Dr. E K, Mag. G E, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. Juni 1996, Ge96-112-2-1995, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Name des im Schuldspruch angeführten Arbeitnehmers statt "J L" richtigerweise zu lauten hat: "M L".

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 800 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der G Ges.m.b.H. mit dem Sitz in N, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der G Ges.m.b.H. & Co.KG. mit dem Sitz in N ist, nach außen berufenes Organ, am 12.7.1995 in N, W, den Arbeitnehmer J L zu Arbeiten herangezogen, bei denen er der Einwirkung von Schweißrauch ausgesetzt war, ohne daß durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß sein Gesundheitszustand, vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, eine derartige Beschäftigung zuläßt.

Der Arbeitnehmer J L war der Einwirkung von Schweißrauch mehr als 4 Stunden täglich und nicht nur fallweise ausgesetzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs. 1 Z. 21 der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten i.V.m. § 49 Abs. 1 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4.000,-- 3 Tagen 130 Abs.1 Z.18 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.400,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk sowie der Zeugenaussage stehe fest, daß der Arbeitnehmer M L zu Arbeiten herangezogen worden sei, bei denen er der Einwirkung von Schweißrauch mehr als 4 Stunden täglich und nicht nur fallweise ausgesetzt gewesen wäre.

Weiters stehe fest, daß eine besondere ärztliche Untersuchung zwecks Feststellung, daß der Gesundheitszustand des genannten Arbeitnehmers vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, eine derartige Beschäftigung zulasse, nicht vorgenommen worden sei.

Als Schuldform sei Vorsatz anzunehmen, da er trotz Kenntnis der nicht durchgeführten Untersuchung den Arbeitnehmer mit Schweißarbeiten beschäftigt habe.

Die Strafbemessung sei gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG erfolgt. Es sei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von 25.000 S bei sonstiger Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für zwei Söhne ausgegangen worden. Als straferschwerend sei werten zu gewesen, daß der Beschuldigte bereits wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften rechtskräftig bestraft worden sei; als strafmildernd sei kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Die belangte Behörde sei auf seine sachgerechten Einwendungen in der Gegenäußerung vom 18.6.1996 betreffend den Arbeitsablauf nicht eingegangen. Unabdingbare Voraussetzung für eine Verwaltungsübertretung sei das nachweisliche Vorliegen einer gefahrengeneigten Tätigkeit im Sinne des ASchG bzw der bezughabenden Verordnung. Hinsichtlich der Arbeitnehmer hätte berücksichtigt werden müssen, daß die Aussage, 4 Stunden mit Schweißarbeiten zu verbringen, nicht mit der gesetzlich geforderten Aussetzung der Einwirkung von Schweißrauch in gleichem Ausmaß gleichgesetzt werden könne. Diesbezüglich habe die belangte Behörde es unterlassen, den innerbetrieblichen Arbeitsablauf zu untersuchen bzw insbesondere die einvernommenen Zeugen hiezu nochmals gesondert zu befragen. Insoweit habe sich die belangte Behörde mit dieser Einwendung nicht einmal in der Begründung auseinandergesetzt, sodaß jedenfalls vom Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels auszugehen sei. Dem Straferkenntnis hafte aber auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, als die Frage der fallweisen Aussetzung der Einwirkung von Schweißrauch nicht Rechnung getragen werde. Schweißarbeiten durchzuführen bedeute auch unter zwingendermaßen notwendigen Begleitarbeiten wie Richten von Material, Schleifarbeiten, Anheften und Anpassungsarbeiten, daß eine konkrete Einwirkung von Schweißrauch auf den Arbeitnehmer nur während eines Bruchteiles der tatsächlich mit Schweißarbeiten befaßten Zeit möglich sei. Die mit Begründung des Straferkenntnisses, wonach der Arbeitnehmer nicht nur fallweise der Einwirkung von Schweißrauch ausgesetzt gewesen wäre, entbehre jedweder sachlicher, im Beweisergebnis Deckung findender, Grundlage.

Nachdem die einvernommenen Zeugen sprachlich offenbar die sicherlich durchgeführten Schweißarbeiten mit dem Ausgesetztsein der Einwirkung von Schweißrauch gleichgestellt hätten, was hiermit nochmals ausdrücklich als dem innerbetrieblichen Arbeitsvorgang widersprechend, bestritten werde, hafte dem angefochtenen Erkenntnis auch eine undeutliche Abfassung sowie unrichtige Beweiswürdigung an. Selbst ausgehend davon, daß ein Arbeitnehmer den ganzen Tag über mit Schweißarbeiten beschäftigt sei, bedeute dies keineswegs, daß er der Einwirkung von Schweißrauch mehr als 4 Stunden täglich ausgesetzt sei. Gerade unter Berücksichtigung der ausdrücklich insoweit auch gestellten Beweisanträge stelle sich das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft und inhaltlich rechtswidrig dar. Insoweit auf den "einwandfrei erwiesenen" strafbaren Tatbestand verwiesen werde, sei vielmehr auch von einer Scheinbegründung bzw vorgreifenden Beweiswürdigung auszugehen.

In bezug auf das Strafausmaß rügt der Beschuldigte, daß als strafmildernd hätte gewertet werden müssen, daß aufgrund der innerbetrieblichen Arbeitsvorgänge nicht davon ausgegangen hätte werden können, daß die relevante Zeitdauer, innerhalb der ein Arbeitnehmer der Einwirkung von Schweißrauch ausgesetzt sei, erreicht werde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z21 der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl.Nr. 79/1974, dürfen Arbeitnehmer, die der Einwirkung von Schweißrauch mehr als 4 Stunden täglich und nicht nur fallweise ausgesetzt sind, zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt.

Daß der Arbeitnehmer M L am 12.7.1995 mehr als 4 Stunden mit Schweißarbeiten beschäftigt und so der Einwirkung von Schweißrauch ausgesetzt war, ist aufgrund seiner diesbezüglichen Zeugenaussage vom 26.4.1996 als erwiesen zu erachten, zumal diese Aussage auch durch die Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 13.

September 1995 (Punkt 2 der Anzeige) erhärtet werden. Genannter Arbeitnehmer gab übrigens an, großteils mit Schweißarbeiten beschäftigt und daher nicht nur fallweise Schweißrauch ausgesetzt zu sein. So komme es auch vor, daß er den ganzen Arbeitstag mit Schweißarbeiten beschäftigt sei.

Dem Einwand des Beschuldigten in der Gegenäußerung vom 18.6.1996, auf die er in seiner Berufung Bezug nimmt, wonach zu berücksichtigen gewesen wäre, daß es sich bei den Schweißarbeiten keineswegs um eine durchgehende Tätigkeit gehandelt habe, ist entgegenzuhalten, daß die Verpflichtung zur Untersuchung gemäß der eingangs zitierten Verordnung unabhängig davon besteht, ob die Schweißarbeiten durchgehend durchgeführt werden oder nicht. Entscheidend für die Untersuchungspflicht ist, daß ein Arbeitnehmer nicht nur fallweise einer Schweißrauchbelastung in der Dauer von mehr als 4 Stunden ausgesetzt ist. Dies war beim Arbeitnehmer L zum Tatzeitpunkt aber der Fall. Darüber hinaus erweist sich die Untersuchungspflicht im besonderen auch durch den vom Arbeitsinspektorat aufgezeigten Umstand begründet, daß die Untersuchung Schweißrauchexponierter, auch die Rüstzeiten am Schweißarbeitsplatz miteinbezieht, da mit Beendigung des tatsächlichen Schweißvorganges (Zündung des Lichtbogens bis zum Erlöschen des Lichtbogens) die Belastung durch Schweißrauch nicht auf 0 sinkt, sondern durch das "Nachrauchen" des lokal sehr stark erwärmten Werkstoffes auch darüber hinaus eine, wenn auch nicht mehr so extreme Belastung wie beim Schweißvorgang selbst, nach sich zieht (siehe Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 9.

August 1996).

Aufgrund der aufgezeigten Umstände erblickt der unabhängige Verwaltungssenat keinen der vom Beschuldigten behaupteten Verfahrensmängel bei der Ermittlung des dem objektiven Tatbestand zugrundeliegenden Sachverhaltes. Dieser ist als gegeben zu erachten.

Was die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, ist dem Beschuldigten jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Die von der belangten Behörde angenommene Schuldform des Vorsatzes auf Stufe der Wissentlichkeit ist nicht als voll erwiesen anzusehen. So ist insbesondere in Anbetracht des Berufungsvorbringens nicht auszuschließen, daß sich der Beschuldigte über die Voraussetzungen der Untersuchungspflicht gemäß der zitierten Verordnungsstelle geirrt hat. Die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 dafür, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist dem Beschuldigten mit seinen Berufungsausführungen aber nicht gelungen, sodaß auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist.

Was die ebenfalls bekämpfte Strafhöhe betrifft, ist zunächst festzuhalten, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens vorgenommene Strafzumessung eine Ermessensausübung darstellt, die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen ist. Diese Bedachtnahme ist insofern erfolgt, als die belangte Behörde die Strafzumessung in Ansehung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat vorgenommen, wie weiters Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt hat. Zu Recht wurden weiters einschlägige Strafvormerkungen des Beschuldigten als straferschwerend gewertet. Zutreffend ist auch, daß kein Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen war. Aufzuzeigen ist, daß die von der belangten Behörde angenommene Schuldform des Vorsatzes nicht als straferschwerend gewertet wurde. Es besteht auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, daß die von der belangten Behörde angenommene Schuldform des Vorsatzes zu einer gegenüber Fahrlässigkeit höheren Bestrafung geführt hat. Ergänzend wird vom unabhängigen Verwaltungssenat festgehalten, daß die in diesem Ausmaß verhängte Strafe geeignet erscheint, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafe wäre schon aus Gründen der Prävention nicht zu vertreten.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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