Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280281/32/Kon/Pr

Linz, 06.06.2000

VwSen-280281/32/Kon/Pr Linz, am 6. Juni 2000

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) aus Anlass der Berufung des Herrn K. T., vertreten durch Rechtsanwälte H./N. & P. in L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 24.7.1996, SV96-36-24-1994, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, verfügt:

  1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B E G R Ü N D U N G

zu I.:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. T. GesmbH mit Sitz in T., und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs.1 VStG der K. T. GesmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der K. T. GesmbH & CoKG ist, zu verantworten hat, dass am 6.7.1994 im oben angeführten Betrieb der Kettenbetrieb des Einzuges am Krempel 2 weder verkleidet, verdeckt noch umwehrt war, sodass ein Berühren der Gefahrenstelle jederzeit möglich war. Dies stellt eine Übertretung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) dar, wonach gemäß § 33 Abs.1 leg.cit. Ketten- und Zahnräder entweder verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein müssen, sodass ein Erreichen, Berühren oder Annähern an die Gefahrenstelle nicht möglich ist.

Dagegen hat der Beschuldigte eine zulässige Berufung eingebracht, die von der Strafbehörde vorgelegt wurde.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, 3 Jahre vergangen sind. Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit zufolge des Tatvorwurfes am 6. Juli 1994 abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 17.12.1999, 97/02/0120-6) ist im zweiten Rechtsgang mit Ablauf des 4. Mai 2000 Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Da vorliegend die Strafbarkeitsverjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat das Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2, 2. Fall, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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