Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280292/2/Ga/La

Linz, 09.10.1996

VwSen-280292/2/Ga/La          Linz, am 9. Oktober 1996                                                                                                                                                                      DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G F A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. September 1996, Zl. Ge96-76-2-1996, wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften (genauer: der Verordnung [EWG] Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Strafer kenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben die in Ihrem Betrieb in S, O, beschäftigte Lenkerin, Frau S Z, am 6.7.1996 eingesetzt, wobei die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt wurde, daß die Lenkzeit, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden." ^Abstand(3) ^seite Dadurch habe der Berufungswerber Art. 13 iVm Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzt und sei er wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1b Z2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

1.2. Begründend verweist die belangte Behörde auf die An zeige des Arbeitsinspektorats und gibt an, daß daher die Nichteinhaltung der Vorschriften der bezeichneten gemein schaftsrechtlichen Verordnung feststehe und die Übertretung als solche auch gar nicht bestritten werde.

2. Über den mit der Aktenlage - die belangte Behörde hat die Berufung zugleich mit dem bezughabenden Verfahrensakt, in den Einsicht genommen wurde, vorgelegt - gegebenen Sach verhalt war rechtlich zu erwägen:

2.1. Der Berufungswerber verweist im wesentlichen auf seine Einspruchsangaben, mit denen er schon vor der be langten Behörde sinngemäß vorgebracht hatte, daß es sich bei der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit eigentlich um eine Nachlässigkeit der Fahrerin gehandelt habe; er sehe nicht ein, warum er dafür verantwortlich sein solle. Damit ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht.

2.2. Gemäß § 28 Abs.1b AZG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine mit Geldstrafe (3.000 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfall 5.000 S bis 50.000 S) zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wenn sie gemäß Z2 dieser Vorschrift "die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs.1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs.1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der VO EWG 3821/1985 ver letzen". Gemäß dem als verletzt vorgeworfenen Art. 13 eben dieser Verordnung müssen der Unternehmer und die Fahrer für das ord nungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgeräts sorgen. Gemäß dem gleichfalls als verletzt vorgeworfenen Art. 15 Abs.3 der Verordnung sind dem Fahrer detaillierte Pflichten betreffend seine Manipulation mit dem Schaublatt und dem Kon trollgerät aufgetragen.

2.3. Der Beurteilung des Berufungsfalles ist nun diese Rechtslage nach Maßgabe des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 25. Juni 1996, 96/11/0062 - 0065, zugrundezu legen. Mit diesem, die Beschwerde des BMfAS abweisenden Er kenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - einschlägige Judikate lagen bis dahin nicht vor - die erstmalig vom O.ö. Verwaltungssenat gefällte Rechtsprechung zu § 28 Abs.1b Z2 AZG iVm den in der VO EWG 3821/1985 niedergelegten Verpflich tungen des Unternehmers und der Fahrer (vgl das h Erk vom 29.1.1996, Zlen. VwSen-280152 bis -280155/6/Le/La) bestätigt.

2.4. Mit der tragenden Begründung des zit. VwGH-Erk ist somit auch für den vorliegenden Fall rechtlich klargestellt, daß die hier als verletzt zugrundegelegte Gebotsnorm des Art. 15 Abs.3 der VO EWG 3821/1985 gleichfalls ausschließálich Verpflichtungen der FAHRER (= der Arbeitnehmer) statuiert. Art. 13 hingegen ist lediglich eine das Kapitel IV leg.cit. (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung und hat nicht die Qualität eines Verwaltungsstraftatbestan des. Den Arbeitgeber treffen daher in Ansehung des Art. 13 und des Art. 15 Abs.3 der zit. Verordnung keine Pflichten. Aus diesem Grund aber ist ausgeschlossen, daß gegen ihn um ständehalber nach § 28 Abs.1b Z2 AZG Verwaltungsstrafen ver hängt werden können, weshalb wie im Spruch zu erkennen war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht durchzuführen.

3. Mit dieser Entscheidung entfällt die Kostenpflicht des Berufungswerbers (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs; Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuer legen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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