Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280295/15/KON/Ha

Linz, 30.12.1997

VwSen-280295/15/KON/Ha Linz, am 30. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 26.9.1996, Ge96-62-1996-Pa, Herrn H H, T, S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs.2 zweiter Satz Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung BGBl.Nr. 218/1983 iVm § 106 Abs.3 Z1 und § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG, BGBl.Nr. 450/1994, gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk Berufung erhoben und darin die Verhängung einer Geldstrafe in dem von ihr in der Anzeige geforderten Ausmaß von 2.000 S beantragt.

Dieser Berufung des Arbeitsinspektorates hat der unabhängige Verwaltungssenat mit dem Erkenntnis vom 27. März 1997, VwSen-280295/8/KON/FB keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die im Zuge des Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG erteilte Ermahnung zu entfallen hat.

Gegen diesen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In Entscheidung über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof den zitierten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates mit Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0232, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufge-hoben. Aufgrund dieses aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die vorerwähnte Berufung des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk neuerlich zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit ist unter anderem, daß überhaupt ein bekämpfbarer Bescheid vorliegt (siehe dazu VwGH vom 25.4.1985, 83/06/0187). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht (mehr) gegeben, weil die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid vom 21.4.1997, Ge96-62-1996-Hu-Kob, ihren vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk bekämpften Bescheid vom 26.9.1996, Ge96-62-1996-Pa, welcher durch das h. Erkenntnis vom 27. 3. 1997 rechtskräftig geworden war, gemäß § 52a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 aufgehoben hat. Gegen diesen aufhebenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt haben die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens (H H und Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk) laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Freistadt kein Rechtsmittel erhoben, sodaß er in Rechtskraft erwachsen ist. Dies hat zur Folge, daß der vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.6.1996 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und sohin nicht mehr Gegenstand einer Berufungsentscheidung sein kann.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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