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VwSen-280298/8/KON/FB

Linz, 15.05.1997

VwSen-280298/8/KON/FB Linz, am 15. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K F, L, F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4.10.1996, GZ: MA2-Pol-5009-1996, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß: 1) im Schuldspruch der Tatvorwurf zu ergänzen ist wie folgt: nach der Wortfolge "... ohne Verwendung von Absturzsicherungen" ist einzufügen die Wortfolge "nach § 8 oder Abgrenzungen nach § 9". Nach der Wortfolge: ".... vorhanden sein müssen" ist einzufügen die Wortfolge: "und die Arbeitnehmer auch nicht entsprechend § 30 sicher angeseilt waren." 2) die übertretene Verwaltungsnorm (§ 44a Z2 VStG) zu lauten hat: § 7 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 BauV iVm § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 118 Abs.3 Z4 ASchG. 3) die Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat: § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben es als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragter der Firma R GesmbH & CoKG, W, S, zu vertreten, daß am 17. Juni 1996 auf der Baustelle ´B´, F, L, zwei Arbeitnehmer der genannten Firma ohne Verwendung von Absturzsicherungen mit dem Abladen und Ausrichten der, mittels eines Fahrzeugkranes auf die Betonbinder transportierten Trapezprofilblechpakete beschäftigt waren, obwohl die Absturzhöhe von den Betonträgern ca. 5 m betrug. Dies stellt eine Übertretung der §§ 7 Abs 1 i.V.m. 10 Abs 1 BauV dar, wonach bei Vorliegen von arbeitstechnischen Gründen bei Absturzgefahr zumindest Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein müssen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 7 Abs 1 i.V.m. 10 Abs 1 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl.Nr. 340/1994 i.V.m. §§ 31 Abs 2 lit p und 33 Abs 7 Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG), BGBl.Nr. 234/1972 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10.000,-- 4 Tage 31 Abs 2 ANSchG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,--   Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)." Begründend führt die belangte Behörde, was zunächst die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, aus, daß aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 25.6.1996, der Aussage des Beschuldigten in der Strafverhandlung vom 31.7.1996 und der Stellungnahme des Arbeitsinpektorates vom 22.8.1996, die angelastete Tat als erwiesen zu erachten sei. Da dem Beschuldigten auch die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG dafür, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen sei, da bei der von ihm vorgebrachten Unmöglichkeit der Sicherung durch Netze oder Gerüste die Arbeiter jedenfalls hätten angeseilt sein müssen, sei auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt. Bei der Strafbemessung sei iSd § 19 VStG als Grundlage die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch diese Tat zu berücksichtigen gewesen. Als erschwerend sei eine einschlägige Vorstrafe vom 11.4.1994 zu werten gewesen. Unter Bedachtnahme auf die Strafobergrenze von 50.000 S und angesichts der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul-digten erscheine die verhängte Geldstrafe angemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und als Berufungsgründe 1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens und 2) inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Hiezu führt er begründend aus:

ad 1) (Mangelhaftigkeit des Verfahrens): Mag es auch der Fall gewesen sein, daß die im Spruch angeführten Arbeitnehmer der Firma Reifetshammer der gegenständlichen Baustelle ohne entsprechende Absturzsicherung die im Spruch angeführten Arbeiten verrichtet hätten, so übersehe die Strafbehörde allerdings, daß dies dem Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG nur dann zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn er es unterlassen hätte, dafür Sorge zu tragen, daß die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen würden. Der Beschuldigte habe am inkriminierten Tag gegenständliche Baustelle aufgesucht, wobei zu diesem Zeitpunkt gerade erst die Trapezprofile angeliefert worden seien, allerdings deren Verfrachtung auf das Dach noch nicht erfolgte.

Der Beschuldigte sei als verantwortlicher Beauftragter sorgsam darauf Bedacht gewesen, daß sämtliche einschlägigen Vorschriften, insbesondere jene der BauV, striktest eingehalten würden. Zu diesem Zweck leite der Beschuldigte nicht nur seine Mitarbeiter ständig an, diese Vorschriften einzuhalten, er unterweise sie darüber hinaus auch ständig über den aktuellen Stand der Vorschriften, des weiteren führe er regelmäßige Kontrollen seiner Baustellen durch, wobei er im Fall von Übertretungen auch entsprechende Sanktionen gegen die gegen die Vorschriften verstoßenden Mitarbeiter verhänge. Insbesondere sei der Beschuldigte auch immer darauf Bedacht, daß die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, seien es nunmehr Absturzsicherungen oder Seile oder sonstige Vorrichtungen, die einen adäquaten Schutz gewährleisteten, an der Baustelle vorhanden seien. Bei der gegenständlichen Baustelle habe der Beschuldigte insbesondere darauf Obacht gegeben, daß der auf der Baustelle arbeitende Bautrupp sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, so insbesondere eben Fangnetze und Seile, die den einschlägigen Erfordernissen entsprächen - und die in der Firma auch zur Verfügung stünden - zur Baustelle mitgenommen und auch verwendet würden. Daß die gegenständlichen Arbeiter nicht entsprechend abgesichert gewesen wären, habe der Beschuldigte allerdings zum Zeitpunkt seiner Baustellenkontrolle nicht feststellen können, zumal zu diesem Zeitpunkt die Arbeiter noch nicht am Dach befindlich gewesen wären. Er habe hievon erst im Zuge eines Telefonats mit dem Arbeitsinspektor, welches er während einer Fahrt zu einer anderen Baustelle geführt habe, von diesem Vorfall erfahren. Dem Beschuldigten könne allerdings ein Vorwurf grundsätzlich nur dann gemacht werden, wenn er eben, wie bereits eingangs erwähnt, nicht dafür Sorge getragen hätte, daß den einschlägigen Vorschriften entsprochen worden wäre. Seitens des Beschuldigten wären sämtliche zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden bzw habe er die entsprechenden Anweisungen gegeben, daß diesen Sicherheitsvorschriften entsprochen würde. Daß letztlich dem nicht so gewesen sein soll, könne ihm allerdings nur dann zum Vorwurf gereichen, wenn er eben derartige Vorkehrungen unterlassen hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Strafbehörde wäre verhalten gewesen, diesbezüglich Beweis aufzunehmen bzw eben entsprechende Erhebungen im Rahmen ihres erstinstanzlichen Verfahrens durchzuführen. Dies habe sie aber ganz offensichtlich nicht getan, sondern habe die Verwaltungsübertretung des Beschuldigten schon allein dadurch als verwirklicht angesehen, als sie eben den objektiven Tatbestand als bescheinigt angesehen habe. Dadurch, daß die Strafbehörde erster Instanz kein Verfahren über die vom Beschuldigten getroffenen Maßnahmen betreffend die Einhaltung der einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften abgeführt habe, liege ihrem Straferkenntnis ein Verfahrensmangel zugrunde, welcher dieses mit Rechtswidrigkeit behafte.

ad 2) (inhaltliche Rechtswidrigkeit): Abgesehen davon, daß der Beschuldigte alles unternommen habe, um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten, hätte die Strafbehörde erster Instanz darüber hinaus bei rechtsrichtiger Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß im gegenständlichen Fall tatsächlich keine wie immer gearteten Sicherheitsvorkehrungen von technischer Seite her möglich gewesen wären. Im gegenständlichen Fall wäre das Anbringen von Fanggerüsten und Auffangnetzen auch deswegen nicht möglich gewesen, als ja die angelieferten Trapezbleche vom Lastwagen auf die Betonträger, auf denen in weiterer Folge das Dach aufgebaut worden sei, hätten verladen werden müssen. Daß hiebei Netze unmöglich hätten angebracht werden können, da ja sonst ein Verladen auf die Betonträger nicht möglich gewesen wäre, bedürfe wohl keiner Erklärung. Wenn sich die erstinstanzliche Behörde darauf berufe, daß dann, wenn Auffanggerüste und Fangnetze nicht angebracht werden könnten, die Arbeiter jedenfalls hätten angeseilt sein müssen, so sei dem entgegenzuhalten, daß wegen der Verladung auch ein Abseilen (richtig wohl: Anseilen) nicht möglich gewesen wäre. Dabei werfe sich die Frage auf, wo eine wirksame Anseilung, die den Bestimmungen der BauV entsprochen hätte, überhaupt hätte erfolgen sollen. Es dürfe nicht übersehen werden, daß gemäß § 30 Abs.2 BauV die Fangvorrichtung möglichst lotrecht oberhalb der Stelle, in der die Schutzausrichtung verwendet wird, anzubringen ist, was im gegenständlichen Fall überhaupt ausscheide. Aber auch an anderer Stelle wäre ein Anseilen nicht denkbar gewesen, berücksichtige man, daß allenfalls ein solches im Bereich der Betonträger denkbar gewesen wäre, so dürfe nicht übersehen werden, daß ein solches in keiner Weise mit dem Arbeitsablauf in Einklang zu bringen sei, zumal im Hinblick auf die Absturzhöhe von 5 m ein Anseilen dann nur auf ganz wenige Meter möglich wäre, die aber dann ein Abladen und Ausrichten der Trapezbleche unmöglich gemacht hätten.

Es lasse sich also festhalten, daß gegenständlich keine wie immer geartete wirksame Schutzvorrichtung von technischer Seite her möglich gewesen wäre. Die Arbeitnehmer hätten aber ohnehin ehestmöglich, nämlich nachdem die Ablagearbeiten vollendet waren, die Sicherheitsnetze errichtet und sich dann auch das Arbeitsinspektorat überzeugen konnte.

Die vorliegende Berufung wurde dem Arbeitsinspektorat entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des ArbIG zur Kenntnis gebracht. Die hiezu vom Arbeitsinspektorat ergangene Stellungnahme wurde dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und hat dieser mit Schriftsatz vom 10.2.1997 eine abschließende Gegenäußerung erstattet. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst ist aufzuzeigen, daß die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, nämlich die Beschäftigung der im Spruch genannten beiden Arbeitnehmer auf einem absturzgefährdenden Standplatz (Betonträger), ohne Verwendung von Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen bzw ohne daß die Arbeitnehmer sicher angeseilt waren, unstrittig ist. Dies kommt auch im Berufungsvorbringen und in den Stellungnahmen des Beschuldigten insofern zum Ausdruck, als darin eingewendet wird, daß aufgrund der gegebenen Verhältnisse die Durchführung der in der BauV vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen technisch undurchführbar gewesen sei. Im Berufungsverfahren war daher lediglich die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu prüfen. Diese stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese glaubhafte Darlegung seines Unverschuldens an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist dem Beschuldigten mit seinem Vorbringen in der Berufung nicht gelungen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß zur Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften die Erteilung von Weisungen und Instruktionen allein nicht ausreicht, sondern es hiefür auch einer intensiven Überprüfung darüber bedarf, ob diese Weisungen und Instruktionen auch eingehalten würden. Bloß stichprobenartige Kontrollen reichten zur Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus. Dem Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten wäre es gerade in der Phase, als an der gegenständlichen Baustelle mit den Dachdeckerarbeiten begonnen wurde bzw mit den Vorarbeiten hiezu, so dem Verfrachten der gerade angelieferten Trapezprofilfläche auf das Dach, durch persönliche Kontrolle dafür zu sorgen, daß die in der BauV vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen auch eingehalten werden. Sofern er die technische Unmöglichkeit solcher Sicherungsmaßnahmen gegen seine Bestrafung einwendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß er sich zwecks Bewältigung der in diesem Zusammenhang von ihm aufgezeigten Probleme schon früher mit der bauausführenden Firma hätte ins Einvernehmen setzen müssen. Der Ansicht des Arbeitsinspektorates in der Stellungnahme vom 17.1.1997, wonach bei einer sorgfältigen Baustellenplanung die vom Beschuldigten aufgezeigten technischen Schwierigkeiten hätten hintangehalten werden können, ist dabei zu folgen. In Anbetracht der gefährdenden Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern ist es dabei durchaus gerechtfertigt, eine aufwendigere Baustellenplanung und Ausstattung (Kräne) zu verlangen, um dadurch den vom Beschuldigten aufgezeigten Schwierigkeiten was die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen betrifft, zu begegnen. Es ist dabei weder Sache des Arbeitsinspektorates noch der Strafbehörde ein Konzept für die diesbezüglich technische Lösung anzubieten. Da ein Absturz aus 5 m Höhe häufig letale Folgen nach sich zu ziehen vermag, zumindest aber schwere Körperverletzungen, stellt ein selbst nur kurzzeitiger Einsatz von Arbeitnehmern ohne Absturzsicherungen keinen Entschuldigungsgrund für die unterlassenen Sicherungsmaßnahmen dar. Da sohin auch die subjektive Tatseite als gegeben zu erachten ist, erfolgte der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht.

Was die Strafhöhe betrifft, die vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft wird, ist festzuhalten, daß jede Strafzumessung im Rahmen eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG zu treffen hat. Nach den begründenden Ausführungen der belangten Behörde zu dem von ihr festgesetzten Strafausmaß wurde auf die Bestimmungen des § 19 VStG ausreichend Bedacht genommen, sodaß sich kein Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen der Strafzumessung ergibt. Dies im weiteren auch deshalb, weil die in dieser Höhe verhängte Strafe geeignet erscheint, den Beschuldigten in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Daß die verhängte Geldstrafe keinesfalls überhöht ist, ergibt sich auch daraus, daß die Strafobergrenze nicht wie von der belangten Behörde angenommen 50.000 S sondern 100.000 S im Wiederholungsfall sogar 200.000 S beträgt.

Der vorliegenden Berufung war daher der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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