Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280299/17/KON/FB

Linz, 10.06.1997

VwSen-280299/17/KON/FB Linz, am 10. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C G, W, vertreten durch DI H G, pA B, D, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17. Oktober 1996, Ge96-49-1996, wegen Übertretungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich beider zur Last gelegten Fakten (Übertretungen gemäß § 26 Abs.1 Z5 KJBG und § 27 Abs.2 KJBG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich beider Fakten eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2 (1. Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf: "Vom Arbeitsinspektor G B wurde am 23. Juli 1996 in Ihrem Hotelbetrieb in E Nr. 34 eine Überprüfung durchgeführt, und dabei festgestellt, daß 1.) für die nachstehend angeführten im Betrieb beschäftigten Jugendlichen von Ihrem Arbeitsbeginn bis zum 23.7.1996 keine Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit geführt worden sind:

D Z , geb. 27.10.1980 Arbeitsbeginn 15.7.1996 G P , geb. 1.8.1979 -"- 6.7.1996 M H , geb. 26.6.1979 -"- 6.7.1996 M F , geb. 30.5.1979 -"- 8.6.1996 M L , geb. 2.4.1979 -"- 1.6.1996 obwohl in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen ist, welches u.a. auch Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu enthalten hat; 2.) kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit der angeführten Jugendlichen an einer für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar angebracht war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.) § 26 Abs.1 Z.5 in Verbindung mit § 30 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG), BGBl. 599/1987 idgF. BGBl. 257/1993; zu 2.) § 27 Abs.2 in Verbindung mit § 30 KJBG." Hinsichtlich des Schuldspruches führt die belangte Behörde begründend aus, daß die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vom Arbeitsinspektor G B bei der am 23.7.1996 durchgeführten Überprüfung festgestellt worden seien. Die bei dieser Überprüfung anwesend gewesene Beschuldigte habe damals die Auskunft erteilt, daß Aufzeichnungen (gemäß § 26 Abs.1 Z5 KJBG) nicht geführt und Dienstpläne (§ 27 Abs.2 leg.cit.) nicht erstellt worden seien. Auch im Rechtfertigungsschreiben sei lediglich angeführt, daß die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen worden seien. Es seien von ihr aber weder Beweismittel angeführt noch vorgelegt worden. In ihrer dagegen erhobenen Berufung bestreitet die Beschuldigte sinngemäß die ihr zur Last gelegten Übertretungen, als sie hinsichtlich Faktum 1) vorbringt, daß die Bestimmungen des § 26 Abs.1 Z1 bis 7 im Betrieb von ihr seit Jahren eingehalten würden. So habe der Arbeitsinspektor seine Daten aus ihren Unterlagen aus der Einhaltung der Bestimmungen der Z1, 2, 3 und 4 und 7 des § 26 Abs.1, entnommen. Was die Bestimmungen des Z5 "Aufzeichnungen über geleistete Arbeitszeit und deren Entlohnung" betreffe, können sicher nicht, wie in der Anzeige behauptet, "Übertretungen zumindest vom Arbeitsbeginn weg erfolgen", sondern nach dem Arbeitsbeginn. Unter Arbeitszeit sei nämlich eine Dauer zu verstehen und nicht ein Zeitpunkt. Es könne sicher nicht so sein, daß diese Bestimmung eine Arbeitszeitvorauseintragung verlange, wie dies in der Anzeige als Übertretung behandelt werde. Da Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit und deren Entlohnung für alle Jugendlichen seit Jahren geführt würden, allerdings bei der Lohnzahlung, dies sei bei den jugendlichen Praktikanten nach vier Wochen der Fall, läge eine Übertretung nicht vor. Diese zeitliche Vorgangsweise sei auch mit den Vertretern des Arbeitsinspektorates abgesprochen worden. Hinsichtlich Faktum 2) bringt die Beschuldigte in der Berufung vor, daß die Verzeichnisse über die Normalarbeitszeit (§ 27 Abs.2 KJBG) in einer grünen Mappe für jeden Mitarbeiter extra auflägen. Sie seien neben den aushangpflichtigen Gesetzen aufgelegt. Es sei extra eine grüne Leuchtfarbe gewählt worden, um diese Mappe sofort finden zu können. Auch diese Vorgangsweise habe die Zustimmung des Arbeitsinspektorates laut vorangegangenen Prüfungen gefunden. Aufgrund des im wesentlichen wiedergegebenen Berufungsvorbringens, der hiezu eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk und der Beschuldigtenreplik hiezu, hat der unabhängige Verwaltungssenat für Dienstag, den 3. Juni 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und des Zeugen Arbeitsinspektor G B anberaumt. Bemerkt wird, daß Herr Arbeitsinspektor B wegen Krankheit an der anberaumten Verhandlung als Zeuge nicht teilnehmen konnte und dies dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde rechtzeitig mitgeteilt hat. Dessenungeachtet wurde die Verhandlung ohne den genannten Zeugen durchgeführt, da aufgrund der Aktenlage die Notwendigkeit seiner Einvernahme keinesfalls als unumgänglich zu erachten war. Bei der am 3. Juni stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Beschuldigtenvertreter auf den von ihm mitgebrachten Stapel von 1.500 Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 Abs.1 Z5 KJBG bzw § 26 Abs.1 AZG für sämtliche bei der Beschuldigten seit 1993 beschäftigten Dienstnehmer hingewiesen. Aus diesem Stapel hat er die Originale der Arbeitszeitaufzeichnungen der fünf verfahrensgegenständlichen jugendlichen Dienstnehmer betreffend den inkriminierten Zeitraum zur Einsichtnahme vorgelegt. Diese Einsichtnahme wurde im Beisein des Vertreters der Amtspartei Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk, Arbeitsinspektor Ing. W vorgenommen. Weiters wurde vom Beschuldigtenvertreter die in der Berufung bereits erwähnte grüne Mappe mit den Dienstplänen iSd § 27 Abs.2 KJBG der verfahrensgegenständlichen jugendlichen Arbeitnehmer betreffend den inkriminierten Zeitraum, zur Einsichtnahme vorgelegt. Diese Einsichtnahme wurde auch vom Vertreter der Amtspartei, Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk vorgenommen. Sowohl die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen wie auch die Dienstpläne entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, als daraus Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Ruhepausen entnommen werden konnten. Anhaltspunkte dafür, daß die vorgelegten Aufzeichnungen und Dienstpläne nicht zeitgerecht geführt bzw erstellt worden wären, waren bei der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einsichtnahme nicht zu verzeichnen. Ungeachtet des Umstandes, daß die Beschuldigte angeblich bei der Kontrolle am 23.7.1996 gegenüber dem Arbeitsinspektor laut Anzeige erklärt haben soll, weder Aufzeichnungen geführt noch Dienstpläne erstellt zu haben, ist aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, daß die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Taten nicht begangen hat. Daran vermag auch das Vorbringen des Vertreters der Amtspartei bei der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern.

So wurden seitens des Arbeitsinspektorates bei der mündlichen Verhandlung die in der Anzeige gestellten Strafanträge mit der Begründung aufrecht erhalten, daß sich anhand der vorgelegten Aufzeichnungen und Dienstpläne ergäbe, daß die jugendlichen Dienstnehmer im Rahmen einer 7-Tage-Woche beschäftigt worden seien, was eine Übertretung nach § 19 KJBG darstelle, welche bei Vorlage der Aufzeichnungen zur Anzeige gebracht worden wäre.

Dieser vom Arbeitsinspektorat aufgezeigte Umstand stellt aber auch in Verbindung mit dem Eingeständnis der Beschuldigten gegenüber dem Arbeitsinspektor bei der Kontrolle am 23.7.1996 keinesfalls einen ausreichenden Beweis für die Begehung der der Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen dar. Allerdings, dies wird vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht übersehen, ist dieser Umstand nicht ungeeignet, allenfalls den Verdacht entstehen zu lassen, daß die Beschuldigte durch ihre Angaben gegenüber dem Arbeitsinspektor die Ahndung der Verwaltungsübertretung nach § 19 KJBG vereitelt hätte. Dies zu prüfen, wäre der belangten Behörde aber möglich gewesen, als sie ab dem Tatbestreiten in der schriftlichen Rechtfertigung, welche noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, gegen die Beschuldigte den Tatvorwurf gemäß § 24 Abs.1 Z5 lit.d ArbIG hätte erheben können. Auch das Arbeitsinspektorat hätte noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Anzeige erstatten können, da ihm die Berufung der Beschuldigten, welche im Widerspruch zu ihren angeblichen Behauptungen gegenüber dem Arbeitsinspektor steht, noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht worden ist. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidung ist die Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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