Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280304/28/KON/FB

Linz, 03.12.1997

VwSen-280304/28/KON/FB Linz, am 3. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich laut Beschuldigtenmitteilung vom 25.11.1997 nunmehr lediglich gegen den Strafausspruch richtende Berufung des Herrn A H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H R, W, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Oktober 1996, Ge96-313-1995, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 120 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 500 S herabgesetzt werden. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das hinsichtlich des Strafausmaßes bekämpfte Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäfftsführer der H A Metallbau Ges.m.b.H. mit dem Sitz in B, H, somit zur Vertretung nach außen Berufener und dadurch gemäß § 9 VStG. strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 22.06.1995 um 16.15 Uhr den Arbeitnehmer G L, geb. am 11.08.1977, mit Montagearbeiten der Stiege und der Gitterrostpodeste in einer Absturzhöhe von ca. 4,15 m im Wasserhochbehälter ´B´, in S, A, Parzelle Nr. , beschäftigt hat, obwohl keinerlei Absturzsicherungen vorhanden waren und ab einer Absturzhöhe von 2 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind, oder der Arbeitnehmer zumindest anzuseilen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 30 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) i.V.m. § 7 Abs. 2 Ziffer 4 und Abs. 4 letzter Satz BauV, BGBl. Nr. 340/1994 i.V.m. § 130 Abs. 1 Ziffer 15 den ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 130 Abs.1 Ziffer 15 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994. folgende Geldstrafe verhängt:

S 10.000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

S 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher S 11.000,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)." In bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß führt die belangte Behörde begründend aus, daß die verhängte Geldstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen strafbaren Handlung und den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten entspreche. Unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, sei die verhängte Strafe als angemessen zu erachten, da durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Sicherheitsmaßnahmen und bei einer Höhe von 2 m eine akute Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bestünde. Es seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen. Um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten, sei die verhängte Strafe in diesem Ausmaß erforderlich gewesen. Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser den Vorwurf, nicht ausreichend für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen Sorge getragen zu haben, zurückgewiesen. So sei es zwar richtig, daß die Baustelle nicht von ihm persönlich beaufsichtigt worden sei, jedoch wäre von ihm der Geselle M H für die gegenständlichen Arbeiten abgestellt worden. Genannter hätte auch die Sicherheitsgürtel und die dazugehörige Ausrüstung mitgeführt. Die Aufsicht über den Lehrling G L sei dem Gesellen M H oblegen gewesen. Der Geselle M H habe von ihm die Weisung erhalten, daß bei Arbeiten ab einer Höhe von 2 m Sicherheitsmaßnahmen durch Anseilen unbedingt erforderlich seien. Die Arbeiten des Lehrlings seien unter ständiger Aufsicht des Gesellen M H durchgeführt worden. Der Geselle wäre eher als sein Vertreter allein für die Aufsicht und die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlich gewesen. Mit Rücksicht darauf, daß im gegenständlichen Fall nicht bloß eine Weisung bestanden habe, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten, sondern eben der zur Arbeit beigestellte Geselle M H mit der Beaufsichtigung und Überwachung des Lehrlings und auch mit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beauftragt gewesen wäre, und der genannte Geselle auch die entsprechenden Schutzausrüstungsgegenstände mitgeführt hätte, werde der Antrag gestellt, in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis aufzuheben. Mit der in der Präambel angeführten Mitteilung hat der Beschuldigte nunmehr seine Berufung auf den Strafausspruch eingeschränkt und um Anwendung der Rechtswohltat des § 21 VStG ersucht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz sah sich veranlaßt, das im wesentlichen vom Präventionsgedanken bestimmte Strafausmaß der Erstbehörde aus folgenden Gründen herabzusetzen:

Der Beschuldigte hat durch die Einschränkung seiner Berufung auf das Strafausmaß sein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, welches in der nicht ausreichenden Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften besteht, eingestanden und dadurch in bezug auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens Einsicht gezeigt. Im Hinblick darauf, daß, wie bereits von der Erstbehörde festgestellt, Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen sind - der Aktenlage nach sind auch keine einschlägigen Vormerkungen zu verzeichnen - einerseits und der bekundeten Einsicht, was die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens betrifft, andererseits, kann berechtigterweise davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte in Hinkunft bemüht sein wird, seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz ausreichend nachzukommen. Aus diesem Grund kann auch der spezialpräventive Strafzweck in einem wesentlich geringeren Ausmaß veranschlagt werden, sodaß die Herabsetzung der Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß vertreten werden kann. Der unabhängige Verwaltungssenat ist weiters der Ansicht, daß auch die gerichtliche Bestrafung des Gesellen M H, der ja in einem Naheverhältnis zum Beschuldigten steht, mit dazu beitragen wird, daß im Betrieb des Beschuldigten in Hinkunft den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung besonderes Augenmerk zukommen wird. Die Anwendung der Bestimmungen des § 21 (Absehen von der Strafe), wie in der Berufung beantragt, war jedoch nicht in Erwägung zu ziehen, weil die vom Gesetz hiefür geforderten Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht gegeben sind.

Aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidung sind dem Beschuldigten keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (§ 65 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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